Eine Klausel im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen kann für den Verkäufer zu einem Stolperstein werden. Dann nämlich, wenn diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine verkürzte einjährige Verjährungsfrist vorsieht.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH v. 29.05.2013, Az.: VIII ZR 174/12) in einem aktuellen Urteil entschied, ist eine solche Klausel zur Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche eines Kunden wegen eines Mangel an einer verkauften Sache unwirksam, weil sie gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoße. Der Verstoß liege darin, dass die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadenersatzansprüche nicht von der Verkürzung der Verjährungsfrist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgenommen worden seien.
Deshalb gelte in diesem Fall die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger von einem Autohaus einen gebrauchten Geländewagen mit eingebauter Flüssiggasanlage. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses war festgelegt, dass Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verjähren.Die vom BGH beanstandete Klausel
VI. Sachmangel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden (Diese Klausel ist nach dem BGH-Urteil unwirksam, weil eine Ausnahmeregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 309 Nr. 7 BGB fehlt) .
VII. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. ...
Quelle: BGH
In den Monaten nach dem Kauf traten an der Flüssiggasanlage des Geländewagens mehrfach Funktionsstörungen auf, die das Autohaus reparierte. Zwei Jahre nach Verkauf weigerte sich das Autohaus unter Berufung auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche, erneut auftretende Mängel zu beseitigen. Zu Unrecht wie der BGH entschied, der die Sache an das Berufungsgericht zurückverwies. dan