Ob auf der der Homepage, in den sozialen Medien oder in der Firmenbroschüre – Bilder von Angestellten kommen gut an bei Kunden und potenziellen Bewerbern. Doch nicht jeder Mitarbeiter ist damit einverstanden, wenn Fotos von ihm veröffentlicht werden. Ob Angestellte ihr Einverständnis verweigern können und wie Arbeitgeber rechtlich sicher vorgehen.

Um ihre Außenwirkung sympathischer zu gestalten, veröffentlichen viele Betriebe Fotos ihrer Mitarbeiter auf der Homepage, in den sozialen Medien oder in gedruckten Werbematerialien. Das ist grundsätzlich erlaubt, in den allermeisten Fällen allerdings nur mit ausdrücklicher Einwilligung der abgebildeten Personen, warnt Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung.
Auch am Arbeitsplatz geht das Persönlichkeitsrecht vor
Nicht erst seit der Datenschutzgrundverordnung gilt: Beschäftigte haben ein Recht darauf, dass ihre persönlichen Daten geschützt werden. Das betrifft auch Fotos, auf denen sie zu sehen sind. "Das Interesse eines Unternehmens, sich selbst mit Bildern von Mitarbeitern im Internet zu präsentieren, findet seine Grenze im allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter", erklärt Rechtsexperte Nuß.
Konkret bedeutet das: Betriebe benötigen eine Rechtsgrundlage, um solche Fotos nutzen zu können, etwa die Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter. "Veröffentlicht ein Unternehmen die Bilder ohne Einwilligung, ist das in der Regel rechtswidrig", so Nuß. Ihre Einwilligung sollten Beschäftigte vor der Veröffentlichung des Bildmaterials schriftlich erteilen. Zudem muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter klar und deutlich informieren, wofür er die Fotos verwenden möchte und wo genau sie veröffentlicht werden. "Das kann beispielsweise die werbliche Darstellung des Unternehmens auf der Internetseite sein." Verweigert ein Mitarbeiter sein Einverständnis, darf dies für ihn keine negativen Folgen haben.
Fotos ohne Einwilligung veröffentlichen: Diese Ausnahme gilt
Es gibt allerdings auch Ausnahmen, etwa wenn die Veröffentlichung des Bildes ein notwendiger Bestandteil des Jobs ist. "Ein Automechaniker braucht sicher nicht mit Bild auf der Firmenwebseite vorgestellt werden, wenn er das nicht möchte. Bei einem Fotomodell sieht die Sache jedoch unter Umständen anders aus", sagt Nuß. "Hierbei spielt zudem der Aspekt eine Rolle, ob die Mitarbeiter dafür entlohnt wurden. Falls ja, kann der Arbeitgeber normalerweise von einer Einwilligung ausgehen." fre
3 Rechtstipps zur Verwendung von Mitarbeiterfotos
- Das Recht am eigenen Bild gilt auch außerhalb des Internets. Das Foto vom "Mitarbeiter des Monats" darf nicht aufgehängt werden, wenn der Betroffene nicht damit einverstanden ist.
- Die einmal erteilte Einwilligung erlischt im Regelfall nicht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist – der Mitarbeiter muss sie aktiv widerrufen.
- Die Widerrufsmöglichkeit ist jedoch in manchen Fällen eingeschränkt. Wer seine Einwilligung zu journalistischen oder wissenschaftlichen Zwecken gegeben hat, kann diese nur aus wichtigen Gründen zurücknehmen.