Immer mehr Handwerksbetriebe verkaufen ihre noch nicht fälligen Forderungen an eine Factoring-Gesellschaft. Der Forderungsverkauf hat zwar viele Vorteile, bei der Gewerbesteuer kann sich Factoring jedoch nachteilig auswirken.
Nach § 8 Nr. 1a GewStG müssen bei Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuer Zinsen für Schulden hinzugerechnet werden. Und zu diesen Zinsen gehört nach § 8 Nr. 1a Satz 2 GewStG auch der Differenzbetrag zwischen dem Verkaufspreis der Forderung und dem tatsächlichen Nennwert.
Beispiel: Handwerker Maier verkauft Kundenforderungen in Höhe von 30.000 Euro vor Fälligkeit für 25.000 Euro. Der Differenzbetrag von 5.000 Euro ist dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1a Satz 2 GewStG hinzuzurechnen.
Auswirkung erst, wenn Freibetrag überschritten ist
Selbst wenn das Finanzamt diese Zinsen beim Gewerbeertrag hinzurechnet, muss das noch lange nicht zu einer Erhöhung der Gewerbesteuerbelastung führen. Denn von den Hinzurechnungsbeträgen nach § 8 Nr. 1 GewStG (Zinsen. Mieten und Pachten, Lizenzen) ist ein Freibetrag von 100.000 Euro abzuziehen. Übersteigen die Hinzurechnungsbeträge den Freibetrag, erhöht der verbleibende Betrag den Gewerbeertrag um 25 Prozent.
Tipp: Unabhängig von der drohenden gewerbesteuerlichen Mehrbelastung durch Factoring, bietet Factoring Handwerkern enorme Vorteile. Sie kommen zeitnah an ihr Geld und können es in den betrieb investieren und der Handwerker braucht sich nicht um säumige Zahler zu kümmern. Das ist Sache des Forderungskäufers. dhz
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