Fuhrpark Firmenwagen-Kauf: So fahren Sie steuerlich clever

Möchten Sie noch im Jahr 2018 einen Firmenwagen für Ihren Handwerksbetrieb anschaffen, gibt es je nach Gewinnermittlungsart zahlreiche steuerliche Besonderheiten und Gestaltungsüberlegungen. Mit diesen Steuertipps fahren Sie steuerlich am besten.

Bernhard Köstler

Wer im Jahr 2018 einen Firmenwagen für seinen Handwerksbetrieb anschaffen möchte, sollte je nach Gewinnermittlungsart zahlreiche steuerliche Besonderheiten und Gestaltungsüberlegungen beachten. - © ambrozinio - stock.adobe.com

Steuertipp 1: Sonderausstattung später einbauen lassen

Fällt es finanziell kaum ins Gewicht, sollte teure Sonderausstattung beim Firmenwagenkauf hinten angestellt und erst nach dem Kauf beauftragt werden. Vorteil: Ermitteln Sie die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung, gehören die Kosten für die Sonderausstattung nicht in die Bemessungsgrundlage.

Beispiel: Sie kaufen Anfang Dezember einen neuen Firmenwagen (inländischer Bruttolistenpreis 40.000 Euro).

Variante 1: Sie ordern die Sonderausstattung sofort (Bruttolistenpreis 8.000 Euro).

Variante 2: Sie kaufen den Firmenwagen ohne Sonderausstattung und lassen ihn nach dem Kauf nachrüsten.

Ermittlung der Privatnutzungsanteils nach der 1-Prozent-Regelung

  Variante 1: Kauf mit Sonderausstattung Variante 2: Nachträglicher Kauf der Sonderausstattung
Bruttolistenpreis für 1-Prozent-Regelung 48.000 Euro 40.000 Euro
Privatanteil nach 1-Prozent-Regelung 5.760 Euro pro Jahr 4.800 Euro pro Jahr

Fazit: Fahren Sie den Firmen zehn Jahre lang, versteuern Sie bei Variante 1 insgesamt 11.520 Euro mehr.

Steuertipp 2: Nutzungsdauer für Abschreibung festlegen

Die Anschaffungskosten des Firmenwagens sind linear über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Bei Neufahrzeugen gilt nach der amtlichen Abschreibungstabelle eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren. Kaufen Sie jedoch kein Neufahrzeug, sondern einen Gebraucht-Pkw, können Sie eine kürzere Nutzungsdauer schätzen.

Steuertipp 3: Zeitanteilige Abschreibung beachten

Der Firmenwagen darf im Jahr 2018 nur für die Monate abgeschrieben werden, in denen er genutzt werden konnte.

Beispiel: Sie kaufen Ende Dezember einen neuen Firmenwagen für 30.000 Euro zuzüglich 5.700 Euro Umsatzsteuer. Das Fahrzeug wird Ihnen am 28. Dezember 2018 ausgeliefert. Folge: Die Abschreibung 2018 beträgt 417 Euro (30.000 Euro : 6 Jahre = Jahresabschreibung 5.000 Euro x 1 / 12).

Steuertipp 4: Prüfung der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung

Möglicherweise profitiert ein Unternehmer neben der linearen Abschreibung noch von der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Danach dürfen zusätzlich bis zu 20 Prozent abgeschrieben werden. Ob das erlaubt ist, zeigt ein Blick in das vergangene Jahr. Je nach Gewinnermittlungsart kommt die Sonderabschreibung im Jahr 2018 unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  • Bilanzierung: Der Wert des Betriebsvermögens zum 31. Dezember 2017 darf nicht höher als 235.000 Euro gewesen sein.
  • Einnahmen-Überschussrechnung: Der Gewinn 2017 darf nicht höher als 100.000 Euro gewesen sein.

Beispiel: Fortführung des Beispiels zur zeitanteiligen Ermittlung der Abschreibung. Die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung sind erfüllt. Folge: Neben der linearen Abschreibung von 417 Euro dürfen Sie eine zusätzliche Abschreibung in Höhe von 6.000 Euro vom Gewinn 2018 abziehen (20 Prozent von 30.000 Euro).

Praxis-Tipp: Das mit der Sonderabschreibung klappt übrigens nur dann, wenn Sie dem Finanzamt nachweisen können, dass Sie den neuen Firmenwagen im Jahr 2018 und 2019 jeweils zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt haben. Für diesen Nachweis müssen Sie dem Finanzamt für diese beiden Jahre ein ordnungsmäßiges Fahrtenbuch vorlegen.

Steuertipp 5: Steuerliche Behandlung der Leasing-Sonderzahlung

Leasen Sie den Firmenwagen und leisten im Jahr 2018 eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 10.000 Euro, gilt je nach Gewinnermittlungsart Folgendes:

  • Bilanzierung: Die Leasing-Sonderzahlung ist in der Bilanz aktiv auf die Laufzeit des Leasingvertrags abzugrenzen. Mit anderen Worten: Im Jahr 2018 wirkt sich nur ein Zwölftel der Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe gewinnmindernd aus.
  • Einnahmen-Überschussrechnung: Bei dieser Gewinnermittlungsart darf der Unternehmer die volle Leasingsonderzahlung vom Gewinn 2018 abziehen.