Bekommt ein Handwerksbetrieb wegen einer Falschberatung von seinem Steuerberater eine Schadensersatzleistung für zu viel bezahlte Steuern, stellt sich in der Praxis die Frage, ob diese Schadensersatzzahlung den Gewinn erhöht.
Die Antwort kommt aktuell vom Finanzgericht Baden-Württemberg und lautet leider "ja". Schadensersatzleistungen des Steuerberaters zur Gewerbesteuer erhöhen den Gewinn des Handwerksbetriebs, obwohl im Gegenzug Gewerbesteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind. Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg unterschieden jedoch exakt zwischen Steuerzahlung und Schadensersatzzahlung.
Bei Erstattung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde ist die Gewerbesteuer zu Unrecht, also überhöht entrichtet worden. Die Rückzahlung darf den Gewinn deshalb nicht erhöhen. Bei Schadensersatzzahlungen ist die Gewerbesteuer jedoch zu Recht an die Gemeinde bezahlt worden. Folge: Der Schadensersatz erhöht den zu versteuernden Gewinn des Handwerksbetriebs (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.8.2014, Az. 6 K 3812/13).
Beispiel: Steuerpflichtige Betriebseinnahme
Eine fehlerhafte Beratung führt dazu, dass ein Handwerker 50.000 Euro zu viel Gewerbesteuer an die Gemeinde bezahlt hat. Der Steuerberater leistet in Höhe von 50.000 Euro einen Schadensersatz. Folge: Diese Schadensersatzleistungen ist als steuerpflichtige Betriebseinnahme gewinnerhöhen zu erfassen.
Tipp: Dasselbe gilt auch für Schadensersatzzahlungen des Steuerberaters zur Körperschaftsteuer. Auch hier erhöhen die Zahlungen des Beraters den Gewinn, obwohl sich normale Körperschaftsteuerzahlungen und Körperschaftsteuererstattungen nicht auf den Gewinn auswirken dürfen (BFH, Urteil v. 20.11.2007, Az. I R 54/05). Dasselbe gilt dann im Umkehrschluss auch für Schadensersatzleistungen zum Solidaritätszuschlag und zur Einkommensteuer.
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