Steuer aktuell Fahrtenbuch oder Routenplaner – was gilt steuerlich?

Das Fahrtenbuch ist und bleibt Streitthema Nummer 1 zwischen Finanzamt und Selbständigen. Bei Lohnsteuerprüfungen oder bei Überprüfung der Fahrtkosten durch den Sachbearbeiter werden die im Fahrtenbuch eingetragenen Strecken oftmals mit Online-Routenplanern abgestimmt. Hier stellt sich die Frage, was steuerlich vorranging ist? Die Eintragungen des selbständigen Handwerkers oder die Daten des Routenplaners?

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In einem Urteilsfall wollte das Finanzamt bei mehreren Stichproben "teilweise erhebliche Abweichungen" zwischen den Angaben in einem Fahrtenbuch und einem vom Finanzamt eingesetzten Routenplaner erkannt haben. Bei einer Gesamtfahrleistung von rund 18.000 Kilometern kam der Prüfer des Finanzamts zu einer Abweichung von 264 Kilometern. "Von erheblich keine Spur!", so die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 12 K 4479/07 E). Dass Selbständige für eine Route von 1,5 Kilometern eine Strecke von 3,5 Kilometern verwenden, wenn sie wegen einer Fahrzeitersparnis einen Umweg in Kauf nehmen, ist außerdem ebenfalls glaubwürdig.

Unternehmer ist in der Beweislast

Dass die Strecke, die der Routenplaner auswirft, nicht die verkehrstechnisch günstigste Strecke ist, muss der selbständige Handwerker dem Finanzamt im Zweifel nachweisen. Zeichnen Sie in einem Stadtplan auf, welche Strecke Sie gefahren sind und geben Sie an, warum diese Strecke verkehrstechnisch günstiger ist als die Vergleichsstrecke per Routenplaner. Mit plausiblen Erläuterungen muss das Finanzamt die längere Strecke eigentlich akzeptieren.

Steuertipp: Setzt das Finanzamt also zur Überprüfung eines Fahrtenbuchs einen Routenplaner ein und die Abweichungen sind nicht allzu groß, sollten Unternehmer sich gegen die unterstellte Unwirksamkeit des Fahrtenbuchs mit Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zur Wehr setzen. dhz

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