Soziale Medien Facebook-Seiten: Impressum wird Pflicht

Viele Handwerker haben Unternehmens-Seiten bei Facebook. Ein Impressum ist dort nun Pflicht, sonst drohen Abmahnungen.

Melanie Höhn

Die Impressumfunktion ist Bestandteil des neuen Facebook-Designs. - © Foto: Marco2811/Fotolia

Einige Unternehmen und Vereine haben eine eigene Seite bei Facebook. Sie müssen dort laut Facebook künftig schon direkt auf der ersten Seite ein Impressum hinzufügen. Die neue Impressumfunktion ist Bestandteil des erneuerten Facebook-Designs, das in den kommenden Wochen nach und nach eingeführt wird. Das Impressum kann dann in den Einstellungen unter "Seiteninfo" hinzugefügt werden,1500 Zeichen stehen dafür zur Verfügung.

"Auf dem Desktop ist das Impressum nach der Designumstellung links auf der Seitenchronik zu sehen sowie oben (unter "Info")", teilte die Facebook-Sprecherin Tina Kulow mit. Betreiber von Facebook-Seiten haben in der Vergangenheit oft den Wunsch geäußert, ein gesondertes Feld für ein Impressum nutzen zu können, sagte Kulow. Im Moment werde das Impressum nur im Internetbrowser angezeigt. Facebook nehme jedoch die Darstellung des Impressums auf mobilen Geräten in Angriff, so die Sprecherin weiter.

Impressumpflicht für geschäftsmäßige Websites

Nach Angaben des Zentrums für Europäischen Verbraucherschutz gilt die Impressumpflicht für alle geschäftsmäßigen Webseiten. Rein private Seiten und persönliche Profile bei Facebook sind davon nicht betroffen. Als geschäftsmäßig gilt eine Seite schon, wenn potenzielle Kunden oder Auftraggeber darüber Kontakt zum Betreiber aufnehmen können. Um als geschäftsmäßig zu gelten, muss eine Seite nicht mit der Absicht betrieben werden, damit Gewinn zu machen. Das Angebot muss jedoch für einen längeren Zeitraum ausgerichtet sein. Zudem muss die Internetseite "in der Regel gegen Entgelt" betrieben werden, sagt Peter Koop vom Zentrum für Europäischen Verbaucherschutz. Das heiße jedoch nicht, dass die Nutzung der Seite kostenpflichtig sein muss, so Koop. "Vielmehr sind auch Seiten erfasst, die ein "Einstiegsmedium" für das Angebot einer Leistung oder einen Geschäftskontakt darstellen, die normalerweise mit Kosten verbunden ist.

Die Impressumspflicht gilt daher nicht für Websites, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Kommerzielle Auftritte auf Social-Media-Plattformen, Online-Shops, online angebotene Dienstleistungen, Shopping-Portale, Online-Autobörsen, Internetauktion und Unternehmenshomepages fallen unter die Impressumspflicht. Auch Kleinanzeigen auf Shoppingplattformen sollten mit dem Impressum der Firmenwebsite direkt verlinkt werden. Email-Newsletter und RSS-Newsfeeds sind von der Impressumspflicht erfasst, wenn sie die Kriterien einer geschäftsmäßigen Seite erfüllen. "Grundsätzlich gilt: Ein Webauftritt fällt eher unter die Impressumspflicht als man denkt. Dabei kann der Impressumspflicht auf relativ einfache Art und Weise genügt werden", fügt Koop hinzu.

Bußgelder bis zu 50.000 Euro

Um als rechtssicher zu gelten, muss ein Impressum bestimmte Pflichtangaben enthalten. "Es muss eine E-Mail-Adresse und eine weitere elektronische, unmittelbare Kontaktmöglichkeit, wie eine Telefon- oder Faxnummer, angegeben werden", erklärt Koop. Im Impressum muss auch der volle Name des Betreibers und eine Anschrift, welche kein Postfach sein darf, stehen. Firmen und Vereine müssen darüber hinaus zum Beispiel noch die Rechtsform und einen Vertretungsberechtigten nennen. Nach Paragraph fünf des Telemediengesetzes (TMG) kommen in vielen Fällen noch weitere Angaben hinzu. Ob Anbieter auf der richtigen Seite sind, können sie hier erfahren.

Wenn die Impressumspflicht ignoriert wird, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Denn es handelt sich dann dabei um eine Ordnungswidrigkeit, sagt Peter Koop vom Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz. "Andererseits drohen auch Abmahnungen durch Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, weil ein Verstoß gegen wettbewerbs- und verbaucherschützende Vorschriften vorliegt", so Koop weiter.

meh/dpa