Das Kabinett hat das nationale Durchführungsgesetz für die Entwaldungsverordnung beschlossen – doch Verbände und Bundesrat üben scharfe Kritik. Erleichterungen für Waldbesitzer und Handwerk stehen lediglich in einer Verwaltungsvorschrift, die kein Betrieb einklagen kann. Jetzt ist der Bundestag gefragt.
Das Bundeskabinett hat das nationale Durchführungsgesetz zur EU-Entwaldungsverordnung beschlossen. Branchenverbände und der Bundesrat fordern jedoch Verbesserungen – auch weil die Regelung Tischler, Zimmerer und weitere Gewerke unmittelbar betrifft.
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) soll sicherstellen, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte nur dann in der EU gehandelt werden dürfen, wenn für ihre Erzeugung kein Wald zerstört wurde. Betroffen sind sieben Rohstoffe: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder sowie zahlreiche Folgeprodukte. Wer diese Waren in der EU in Verkehr bringt oder exportiert, muss nachweisen, dass sie entwaldungsfrei produziert wurden. Sie müssen den Gesetzen des Erzeugerlandes entsprechen und es muss eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegen. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.
Was zunächst nach einem Thema für die Forstwirtschaft klingt, hat direkte Auswirkungen auf das Handwerk. Tischler, Schreiner und Zimmerer müssen für jede verwendete Holzart Nachweise über Herkunft und Entwaldungsfreiheit führen. Bäcker und Konditoren sind über Kakao und Kaffee betroffen. Polsterer über Leder, Kfz-Betriebe über Kautschuk und Lederkomponenten. Laut dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) liegt die eigentliche Sorgfaltspflicht zwar beim sogenannten Erst-Inverkehrbringer – also etwa beim Importeur oder Sägewerk. Doch wenn die nationale Umsetzung keine klaren Regeln schafft, droht laut ZDH ein Durchreichen von Berichtspflichten entlang der gesamten Lieferkette bis hin zum weiterverarbeitenden Handwerksbetrieb.
Erleichterungen nur in Verwaltungsvorschrift
Die Bundesregierung hat sich für ein zweistufiges Verfahren zur nationalen Umsetzung entschieden. Das vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte Durchführungsgesetz – offiziell "Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz" (EntwaldungsMG) – regelt laut Bundesregierung die behördlichen Zuständigkeiten, Kontrollbefugnisse und Sanktionen. Zuständig sind die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie die Landesbehörden. Das Gesetz soll die EU-Vorgaben eins zu eins in nationales Recht überführen, ohne darüber hinauszugehen.
Parallel dazu hat das Kabinett eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) beschlossen. In dieser AVV stecken die Erleichterungen, die vor allem Waldbesitzern und der nachgelagerten Holzwirtschaft den bürokratischen Aufwand verringern sollen. Konkret geht es laut dem Verband "AGDW – Die Waldeigentümer" um drei Punkte. Erstens sollen anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse eine vereinfachte Sorgfaltserklärung für die gesamte Mitgliedsfläche abgeben können, statt dass jeder einzelne Waldbesitzer separat melden muss. Zweitens soll es möglich sein, anstelle von metergenauen Geodaten die Wohn- oder Betriebsadresse anzugeben. Drittens soll das sogenannte Once-only-Prinzip gelten: Bereits bei anderen Behörden vorhandene Daten sollen genutzt werden können, um Doppelarbeit zu vermeiden.
Erleichterungen ins Gesetz
Genau an dieser Aufteilung entzündet sich die Kritik. Der Verband "AGDW – Die Waldeigentümer" befürwortet zwar die inhaltliche Ausrichtung der Erleichterungen, hält aber das gewählte Instrument für falsch. "Die für die Waldbesitzenden vor allem auch dank des Einsatzes der Bundesregierung in Brüssel erzielten Anpassungen sollten im EUDR-Durchführungsgesetz verankert werden, nicht nur in einer Verwaltungsvorschrift", sagt AGDW-Präsident Prof. Andreas Bitter. Der Grund: Eine Verwaltungsvorschrift bindet nur die ausführenden Behörden. Sie gibt Betrieben keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf die darin enthaltenen Erleichterungen. Sie kann von einer künftigen Regierung ohne parlamentarische Beteiligung geändert werden. Bitter spricht von einer Schieflage: Die Strafandrohungen stünden im förmlichen Gesetz, die Entlastungen dagegen nur im sogenannten Behördeninnenrecht.
Der Bundesrat hatte sich bereits Ende September in dieselbe Richtung positioniert und gefordert, das Durchführungsgesetz als Rahmen für die Umsetzung der Erleichterungen zu nutzen. "Die Länder sind maßgeblich für die Umsetzung der EUDR zuständig. Nun ist es am Bundestag, die entsprechenden Änderungen vorzunehmen", so Bitter. Auch der ZDH hat laut eigenen Angaben beim Bundeslandwirtschaftsministerium eine handwerksgerechte Durchführung angemahnt. Der Verband fordert, nachgelagerte Betriebe – also Handwerksunternehmen, die Holz oder andere betroffene Rohstoffe weiterverarbeiten – vollständig von der Dokumentationskette zu entlasten.
Sanktionen und IT-Probleme
Neben der Frage, wo die Erleichterungen rechtlich verankert werden, kritisieren mehrere Verbände auch den Sanktionsrahmen im Gesetzentwurf. Die AGDW und die Familienbetriebe Land und Forst bemängeln, dass bereits bei leichtfertigem Handeln Freiheitsstrafen vorgesehen sind und hohe Bußgelder schon bei Formfehlern drohen. Bitter fordert, der Bundestag solle dem Ländervotum folgen und die Strafandrohungen auf das nach EU-Recht vorgesehene Mindestmaß begrenzen. Deutschland sei nachweislich entwaldungsfrei und praktiziere flächendeckend nachhaltige Waldbewirtschaftung.
Ein weiteres Problem ist praktischer Natur: Ein Praxistest der Waldeigentümerverbände vom Juli ergab, dass das EU-Informationssystem zur Meldung der Sorgfaltserklärungen noch nicht zuverlässig funktioniert. Sollte dieses System zum Anwendungsbeginn nicht stabil laufen, könnten Betriebe ihre Meldepflichten schlicht nicht erfüllen – und sich dennoch Sanktionen ausgesetzt sehen.
Besonders betroffen sind laut AGDW-Präsident Bitter die Kleinprivatwaldbesitzer, die nicht in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen organisiert sind. Das sei die überwiegende Zahl der Waldbesitzer in Deutschland. Für sie entfällt die Möglichkeit einer vereinfachten Sammelerklärung, sodass sie den vollen Dokumentationsaufwand selbst tragen müssen. Wenn diese Waldbesitzer den Aufwand scheuen oder nicht bewältigen können, wird es für Sägewerke und in der Folge für Handwerksbetriebe schwieriger, heimisches Holz mit lückenloser Dokumentation zu beziehen. Der ZDH warnt laut eigenen Angaben davor, dass ohne rechtssichere nationale Schnittstellen eine faktische Zertifikatsbürokratie durch Großhändler drohe, die den bürokratischen Aufwand an kleinere Betriebe weiterreiche.
So geht es im Bundestag weiter
Der Bundestag berät den Gesetzentwurf in dieser Woche. Die Verbände setzen darauf, dass die Abgeordneten im parlamentarischen Verfahren die geforderten Änderungen noch vornehmen. Es geht also darum, die Erleichterungen aus der Verwaltungsvorschrift ins Gesetz zu überführen und den Sanktionsrahmen anzupassen. Der Zeitplan ist eng: Für große und mittlere Unternehmen beginnt die Anwendung der EUDR am 30. Dezember 2026, für Klein- und Kleinstunternehmen am 30. Juni 2027. Bis dahin müssen die nationalen Regeln stehen, die IT-Systeme funktionieren und die Betriebe entlang der gesamten Lieferkette wissen, welche Nachweise sie in welcher Form erbringen müssen.

