Das Bundeskabinett hat das nationale Durchführungsgesetz zur EU-Entwaldungsverordnung verabschiedet. Der Entwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums geht dabei nicht über die EU-Vorgaben hinaus – doch Branchenverbände sehen ihn trotzdem als unfertig. Ihre Hoffnung: dass der Bundestag noch nachbessert, bevor die Fristen auch für Handwerksbetriebe greifen.

Die Entwaldungsverordnung der EU hat in Deutschland die nächste Stufe genommen: Die Bundesregierung hat den Entwurf für das nationale Durchführungsgesetz der EUDR im Kabinett beschlossen. Das vom Bundeslandwirtschaftsministerium vorgelegte Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetzes (EntwaldungsMG) soll die Vorgaben der EU eins zu eins in nationales Recht überführen. Ohne Pflichten, die über die Anforderungen der EU-Kommission hinausgehen. Als nächster Schritt wird der Entwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht.
Bereits nach der letzten Diskussionsrunde der Verordnung auf EU-Ebene im Mai reagierten Institutionen wie der ZDH sehr gespalten auf die Entwicklung der Gesetzgebung und kritisierten den zu erwartenden Anstieg der Bürokratie und teils praxisferne Lösungen.
Kritikpunkte bleiben ungelöst
Im Anschluss an den Kabinettsbeschluss erneuerten einige Branchenverbände ihre Einwände. Der Verband AGDW – Die Waldeigentümer sowie die Familienbetriebe Land und Forst bemängeln, dass vorgesehene Erleichterungen nicht im Gesetz selbst, sondern nur in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift verankert sind – und damit ohne parlamentarisches Verfahren wieder gestrichen werden könnten. "Planungssicherheit entsteht allein durch verbindliche gesetzliche Regelungen", sagt AGDW-Präsident Prof. Andreas Bitter in einem Pressestatement. Beide Wald-Verbände kritisieren zudem den Sanktionsrahmen: Freiheitsstrafen bereits bei leichtfertigem Handeln und hohe Bußgelder für Formfehler stünden in keinem Verhältnis zur Realität in Deutschland. Verschärft wird das durch ein weiteres Problem: Ein Praxistest der Waldeigentümer-Verbände vom Juli ergab, dass das EU-Informationssystem zur Meldung der Sorgfaltserklärungen noch immer nicht zuverlässig funktioniere.
Der Bundesverband Druck und Medien (BVDM) kritisiert, dass Unternehmen am Ende der Lieferkette weiterhin für Verstöße haften könnten, die sie selbst weder kontrollieren noch nachvollziehen können. Besonders die Möglichkeit, Produkte einzuziehen oder zu vernichten, hält der Verband für unverhältnismäßig.
Was die EUDR regelt – und wie sie auch das Handwerk trifft
Die EU-Entwaldungsverordnung schreibt vor, dass sieben Rohstoffe – Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder sowie zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse – nur dann in der EU in Verkehr gebracht oder exportiert werden dürfen, wenn sie entwaldungsfrei produziert wurden, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt worden sind und eine Sorgfaltserklärung vorliegt. Bei Holz und Holzerzeugnissen darf es seit dem 31. Dezember 2020 außerdem keine Waldschädigung gegeben haben. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.
Auch Handwerksbetriebe sind betroffen: Tischler, Schreiner und Zimmerer müssen für jede verwendete Holzart Nachweise über Herkunft und Entwaldungsfreiheit erbringen. Bäcker, Konditoren, Polsterer und Kfz-Betriebe sind über Rohstoffe wie Kakao, Kaffee, Palmöl, Leder oder Kautschuk indirekt betroffen – etwa durch steigenden Zertifizierungsaufwand bei ihren Lieferanten.
So geht es weiter
Der Gesetzentwurf geht nun in den Deutschen Bundestag. Die Hoffnung der Verbände: dass die Abgeordneten die aus Verbandssicht notwendigen Korrekturen noch im parlamentarischen Verfahren vornehmen. Schließlich ist der Zeitplan eng getaktet: Der Anwendungsbeginn der EUDR für große und mittlere Unternehmen ist am 30. Dezember 2026; für Klein- und Kleinstunternehmen ist es der 30. Juni 2027. ewö