Das Jahr 2015 bringt mit Blick auf Energieeffizienz viele neue Vorgaben für Produkte und Dienstleistungen, die Einfluss auf den Energieverbrauch haben. Was sich 2015 für Heizungen, Gebäude und Kaffeemaschinen ändert.

Wie die Deutsche Energie-Agentur (dena) mitteilt, ist das EU-Label ab 1. Januar 2015 für Haushalts-und Elektrogeräteauch im Online-Handel Pflicht, damit die Kunden die gleichen Informationen zum Energieverbrauch bekommen wie in einem herkömmlichen Geschäft, wo das Produkt ausgestellt wird.
EU-Label kennzeichnet Energieeffizienz
Das EU-Label kennzeichnet dabei die Energieeffizienz von Haushalts-und Elektrogeräten. Die Energieeffizienzklassen sind mit Farbenund Buchstaben markiert: Grün steht für die höchste, rot für die niedrigste. Die Buchstabenkennzeichnung für die höchste Klasse variiert je nach Produktgruppe von A bis A+++. Die Kennzeichnung wird nachund nach auf weitere Produkte ausgeweitet. Die Einteilung der Energieeffizienzklassen wird an die technische Entwicklung angepasst.
EU-Label für Backöfenund Dunstabzugshauben
Auch für den Verkauf von Haushaltsbacköfenund Dunstabzugshauben ist das neue EU-Energieeffizienzlabel ab 1. Januar 2015 verpflichtendund muss gut sichtbar am Gerät dargestellt werden. Laut der dena bekommen Dunstabzugshauben erstmalig ein Labelund werden auf diesem in die Energieeffizienzklassen A bis G eingeteilt.
Neben der Energieeffizienzklasse der Dunstabzugshauben werden auf dem EU-Label zusätzlich der jährliche Energieverbrauch, die Energieeffizienz beim Transport der Abluftund bei der Beleuchtung sowie der Fettabscheidegrad angegeben.
Haushaltsbacköfen haben bereits ein Label, das 2015 angepasst wird. Ab Januar bildet es die Energieeffizienzklassen A+++ bis D abund beinhaltetauch Angaben zum Volumen des Garraums sowie zum Energieverbrauch eines Standard-Back-Zyklus. Zukünftig gilt esauch für Gasbacköfen. Für Haushaltsbacköfen, Kochmuldenund Dunstabzugshauben gelten ab 2015 zusätzlich Mindestanforderungen an die Energieeffizienz.
Automatische Abschaltung von Kaffeemaschinen
Darüber hinaus müssen ab Januar 2015 neu in Verkehr gebrachte Kaffeemaschinen für den Haushalt verpflichtend mit einem Mechanismus ausgestattet werden, der Strom spart, indem er das Warmhalten des Kaffees automatisch nach einer Zeitspanne zwischen fünfund vierzig Minuten beendet. Je nach Herstellerund Ausstattung der Maschine können Verbraucher aber weiterhin entscheiden, ob sie die automatische Abschaltung ihren individuellen Bedürfnissen anpassen.
Neue Mindestanforderungen gibt es laut denaauch bezüglich des Stromverbrauchs elektrischerund elektronischer Haushalts-und Bürogeräte. Künftig müsse es möglich sein, die drahtlose Netzwerkverbindung von Geräten zu deaktivieren, sofern sieauch über eine kabelgebundene Netzwerkverbindung verfügen. Davon betroffen sind sowohl Bürogeräte wie Drucker oder Router alsauch Geräte der Unterhaltungselektronik.
EU-Effizienzlabel für Heizungenund Warmwasserbereiter
Neben Dunstabzugshauben, Backöfenund anderen elektronischen Haushaltsgeräten bekommen ab dem 26. September 2015 auch Heizungen und Warmwasserbereiter das EU-label. Für Geräte bis zu 70 Kilowatt Leistung ist das Label laut dena verpflichtend –und damit für alle üblichen Heizungen sowohl in Ein- alsauch Zweifamilienhäusern.
Allerdings betrifft die Regelung nur Hauseigentümer , die sich ein neues Gerät anschaffen. Der Anlagenbestand sei davon nicht betroffen, so die dena. Standard- oder Niedertemperaturkessel dürfen ab dem 26. September nicht mehr verkauft werden, da diese die Mindestanforderungen nicht erfüllen.
Alte Heizkessel müssen raus
Auch für die Nutzung von Heizkesseln gibt es seit Jahresbeginn neue Vorgaben. Öl-und Gas-Standardheizkessel, die älter als 30 Jahre alt sind, dürfen gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht mehr betrieben werden. Heizkessel mit jüngerem Inbetriebnahmedatum müssen ebenfalls mit Vollendung ihres 30. Betriebsjahres abgeschaltet werden.
Durch Ausnahmeregelungen sind zahlreiche Heizkessel nicht betroffen. Dies gilt beispielsweise für Brennwert-und Niedertemperaturkessel sowie Heizkessel in selbstgenutzten Ein-und Zweifamilienhäusern. Die Überprüfung erfolgt durch den Schornsteinfeger.
Kamine müssen sauber bleiben
Auch für neueund bestehende Kamin-und Kachelöfen gelten ab 2015 strengere Regeln für den Ausstoß von Staubund Kohlenmonoxid (gemäß zweiter Stufe der Bundesimmissionsschutzverordnung).
Verbraucher sollten deswegen beim Neukauf sowie bei der Überprüfung alter Öfen den Schornsteinfeger fragen, ob die neuen Anforderungen erfüllt sind oder ob ein Staubfilter nachgerüstet werden muss. Auch hierzu geben die Hersteller Auskunft.
Energieberatung: Förderungund Wahlmöglichkeiten
Hausbesitzer, die ihr Haus energetisch sanieren möchten, sollten vor Beginn der Maßnahmen eine staatlich geförderte Vor-Ort-Beratung mit einem Energieexperten durchführen. Ab 1. März 2015 gibt es dafür höhere Zuschüsse. Bei Ein-und Zweifamilienhäusern beläuft sich der Zuschuss nun auf maximal 800 Euro, bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten auf maximal 1.100 Euro.
Handelt es sich bei den Bauherren um eine Wohneigentümergemeinschaft, kann die zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts in einer Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung noch einmal zusätzlich mit maximal 500 Euro gefördert werden.
Darüber hinaus kann der Kunde wählen, ob der Energieberatungsbericht für eine Komplettsanierung oder für Einzelmaßnahmen erstellt werden soll. Um die Förderung kümmert sich direkt der Energieberater. Einen anerkannten Energieberater für die unabhängige Vor-Ort-Beratung (BAFA) finden Hauseigentümer unter energie-effizienz-experten.de.
Energieausweis bei Immobilien wird Pflicht
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Energieeffizienz 2015 ist der Energieausweis für Immobilien. Wer ab 1. Mai in einer Immobilienanzeige keine Pflichtangaben zur Energieeffizienz macht, riskiert ein Bußgeld. In der Anzeige müssen das Baujahr des Hauses, der Energieträger der Heizung, der Energieverbrauch oder –bedarf aus dem Energieausweis sowie die Art des Ausweises dargestellt sein.
Wer einen Energieausweis hat, der nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde, muss darüber hinaus die darin aufgeführte Effizienzklasse veröffentlichen. Die Pflicht, die Daten abzugeben, gilt bereits seit Mai 2014. Verstöße dagegen werden allerdings erst ab Mai 2015 geahndet.
Dämmen der obersten Geschossdecke
Anforderungen gibt esauch mit Blick auf das Dämmen. Bis Ende 2015 müssen Hausbesitzer mit unbeheizten Dachräumen die oberste Geschossdecke oder das Dach dämmen, sofern der Mindestwärmeschutz nicht erfüllt ist. Ausgenommen sind in beiden Fällen Eigentümer von Ein-und Zweifamilienhäusern, deren Dach bereits gedämmt ist oder die seit mindestens 1. Februar 2002 selbst darin wohnen. Hier greift die Dämmpflicht erst bei einem Wechsel des Eigentümers. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die Dämmung anzubringen.
Weitere Informationen zum Stromsparen bietet die dena unter stromeffizienz.de . cle