Die Hitzewelle erreicht ihren Höhepunkt. Doch damit drohen auch heftige Gewitter und Starkregen. Manch einer fragt sich bei solchen Ankündigungen, ob eine Elementarschaden-Versicherung nicht sinnvoll ist. Das Problem: Gebäudeversicherungen übernehmen Schäden durch Hochwasser oder Starkregen in der Regel nicht. Und die Tendenz zu extremen Wetterereignissen war in den vergangenen Jahren spürbar.
Michael Krabs

Immer wieder wird bei Unwettern deutlich wie wichtig ein guter Versicherungsschutz ist. Gebäudeversicherungen decken eine Vielzahl an Risiken ab. Doch die meisten haften weder für Hochwasser- noch Regenschäden. Was für Hausbesitzer bereits katastrophale Folgen haben kann, wird für Handwerker existenzbedrohend. Denn im Schadensfall gibt es bei Elementarschäden von der Gebäudeversicherung meist keinen müden Euro. Vater Staat ist dann oft die letzte Hoffnung.
Natürlich verfügen auch gewerbliche Immobilien über eine Gebäudeversicherung. Die versichert in der Regel Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion und Implosion, Leitungswasser, Rohrbruch und Frost, Sturm, Hagel und Überspannung. Allerdings kommt sie nicht für Elementarschäden auf.
Was sind Elementarschäden?
Zu den sogenannten Elementarschäden gehören die Folgen von Hochwasser, Rückstau, Schnee, Erdbeben und Lawinen. Auch Starkregen fällt nicht in den Standard-Versicherungsschutz einer Gebäudeversicherung. Die meisten Gebäudeversicherungen bieten aber „Deckungserweiterungen“ an, um solche und andere Risiken abzudecken.
Die Elementarschaden-Versicherung gehört zu diesen Deckungserweiterungen. Darüber hinaus können noch spezielle Risiken wie Elektronik- und Maschinenbruch, Betriebsunterbrechung, Einbruchdiebstahl auf Baustellen und in Kraftfahrzeugen, Kältemittelschäden (z.B. Metzger), Feuernutzwärmeschäden (z.B. Bäcker) sowie Grundwasserschäden versichert werden.
Nun wäre die Gefahr großer Verluste durch Starkregen oder Überschwemmungen theoretisch einfach zu handeln: Handwerksbetriebe mit wertvollem Inventar schließen zusätzlich zur Gebäudeversicherung eine Elementarschadenversicherung ab. Fertig. Angesichts der möglichen Schadenshöhe sollte die hierfür zu zahlende Prämie normalerweise billigend in Kauf genommen werden.
Versicherung in besonders gefährdeten Gebieten problematisch
Doch Versicherungen sind keine gemeinnützigen Vereine, sondern gewinnorientierte Unternehmen. Und dies führt dazu, dass die Prämien der jeweiligen Schadenszone angepasst werden, bestimmte Schäden nur bis zu einem Teil versichert werden können und – was am schlimmsten ist – manche Betriebe gar keine Elementarschaden-Versicherung erhalten, weil sie in besonders gefährdeten Gebieten ansässig sind.
Im Klartext: Einige Betriebe zahlen aufgrund ihrer Lage deutlich höhere Prämien oder müssen eine hohe Selbstbeteiligung im Schadensfall akzeptieren. Angesichts möglicher sechsstelliger Schäden ist dies aber zu verschmerzen.
Problematisch sind die anderen beiden Varianten: Wenn Schäden nur bis zu einer bestimmten Höhe, beispielsweise 20.000,00 Euro abgedeckt werden, macht die Elementarschadenversicherung keinen Sinn mehr. Und wenn einige Handwerksbetriebe aufgrund ihrer Lage keine Police bekommen, wird die Idee einer solidarischen Haftungsgemeinschaft ad absurdum geführt.
Das Informationssystem ZÜRS GEO
Um die Überschwemmungen von Flüssen und Gewässern risikogerecht kalkulieren zu können, haben die deutschen Versicherer 2001 das Zonierungssystem ZÜRG GEO entwickelt. Es enthält mehr als 21 Millionen Adresskoordinaten, die Überschwemmungsdaten von über 200 Wasserwirtschaftsämtern und rund 200.000 km Fließgewässer. Damit kann nahezu jedes Gebäude in eine der vier Gefährdungsklassen eingeordnet werden. Leider können Privatpersonen nicht auf die ZÜRS-Daten zugreifen. Wenn Sie wissen wollen, in welcher Gefährdungszone sich Ihr Betrieb befindet, müssen Sie daher Ihren Versicherungsmakler fragen.
Über ZÜRS GEO wird heute die Wahrscheinlichkeit von Überschwemmungen in vier Zonen eingeteilt:
Gefährdungsklasse 1: statistisch weniger als ein Hochwasser alle 200 Jahre
Gefährdungsklasse 2: statistisch ein Hochwasser innerhalb von 50-200 Jahren
Gefährdungsklasse 3: statistisch ein Hochwasser innerhalb von 10-50 Jahren
Gefährdungsklasse 4: statistisch ein Hochwasser innerhalb von 0-10 Jahren
Verteilung der Gefahrenzonen:
Gefährdungsklasse 1: 88,6 %
Gefährdungsklasse 2: 8,9 %
Gefährdungsklasse 3: 1,1 %
Gefährdungsklasse 4: 1,4 %
Brauchen wir eine gesetzliche Pflichtversicherung?
Die Versicherungsbranche gibt nur ungerne zu, dass manche Risiken (sprich Betriebe) nicht versichert werden. Sie spricht von rund einem Prozent. Die Dunkelziffer mag höher sein, aber auch das eine Prozent bedeutet bei über einer Million Handwerksbetrieben in Deutschland, dass rund 10.000 davon keine Versicherung erhalten haben. Das Problem ist: Es betrifft dann genau jene Unternehmen, die sich in sogenannten Gefahrenzonen befinden. Versicherungen sprechen in Interviews davon, dass „auch diese Betriebe eine individuell ausgehandelte Police“ erhalten können. Individuell ausgehandelt bedeutet dann aber in der Regel, dass nicht alle Schäden abgedeckt werden. Verlässliche Zahlen hierfür gibt es nicht.
Der Bund der Versicherten fordert daher seit Jahren eine Versicherungspflicht für Elementarschäden. Die Prämie für die Versicherung wäre dann für jeden gleich, das Risiko würde breit gestreut. Bis es so weit ist, müssen Handwerksbetriebe allerdings versuchen, eigenständig eine Elementarschaden-Versicherung abzuschließen.
Worauf Handwerksbetriebe bei der Elementarversicherung achten müssen?
Am einfachsten ist die Sache für Handwerksbetriebe in Gebieten mit niedriger Gefährdungszone. Da Starkregen grundsätzlich überall in Deutschland auftreten kann, ist eine Elementarschadenversicherung hier durchaus sinnvoll und die Prämien sind bezahlbar. Betriebe in höheren Gefahrenzonen sollten eine Elementarschaden-Versicherung dann abschließen, wenn Geräte und Werkstoffe einen hohen Wert aufweisen und das Verhältnis zwischen Prämie / Selbstbehalt auf der einen Seite sowie möglicher Schadenshöhe auf der anderen Seite in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Als Beispiel: Ein Schreiner, dessen Inventar einen Wert von 100.000,00 Euro hat (Maschinen, Werkbänke, Lagerbestände usw.) der eine Selbstbeteiligung im Schadensfall von 5.000,00 Euro vereinbart und jährlich eine Prämie um die 500,00 Euro zahlt sollte den Versicherungsschutz eingehen, ein Betrieb mit einem Inventarwert von 25.000,00 Euro bei gleichen Konditionen eher nicht.
Unwetter: Welche Versicherung zahlt?
Mit dem Sommer kommen die Gewitter und bringen manches Mal Schäden an Autos und Häusern mit sich. Doch welche Versicherung zahlt für vollgelaufene Keller, umgestürzte Bäume, abgedeckte Dächer oder demolierte Autos. Ein Überblick.
Überschwemmung: Eine Hausrat- oder Gebäudeversicherung kommt für Schäden durch Grundwasser, Hochwasser oder Regen nicht auf. Daher sind die vollgelaufenen Keller laut dem Bund der Versicherten (BdV) in der Regel nicht versichert. Nur wenn der Kunde auch sogenannte Elementarschäden abgesichert hat, besteht Versicherungsschutz.
Sturm: Sturmschäden sind über die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgesichert, wenn nachweislich ein Sturm die Ursache war. Ein Sturm hat dabei mindestens Windstärke acht. Die Gebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus wie abgedeckte Dächer. Sie zahlt auch für Folgeschäden, wenn zum Beispiel durch das vom Sturm beschädigte Dach Regen eindringt und Wände oder Fußböden beschädigt werden.
Kfz-Versicherung: Sturm- und Hagelschäden am Auto sind mitversichert, wenn mindestens eine Teilkaskoversicherung besteht. Haben Autobesitzer nur eine Haftpflichtversicherung, gehen sie leer aus. Auswirkungen auf den Schadensfreiheitsrabatt hat ein solcher Schaden nicht.
Schäden durch Blitze: Schlägt ein Blitz in das Haus ein, und es bricht ein Feuer aus, ist der entstandene Schaden von der Versicherung gedeckt. Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen, die auf Blitzschlag beruhen, werden aber in der Regel nicht übernommen.
Tipp: Das Kleingedruckte zählt, deshalb sollten Versicherte sich immer genau anschauen, was im Einzelfall mit der Versicherung vereinbart ist – also was in den jeweiligen Policen für Schadenssummern, Selbstbeteiligungen und Details vereinbart sind.
Dieser Beitrag wurde am 22. Juni 2017 aktualisiert.