Private Haftung bei Insolvenz Einzelunternehmer: Nicht Haus und Hof riskieren

Für Einzelunternehmer kann es bei einer Insolvenz schnell zur privaten Haftung kommen. Und auch Sanierungsgewinne bergen ein Risiko: Warum Einzelunternehmer diese Gesetzeslücke im Blick haben müssen.

Einzelunternehmer können zwar ohne Mindestkapital in die Selbstständigkeit starten, haften bei Insolvenz aber mit ihrem gesamten Privatvermögen. - © Wilm Ihlenfeld - stock.adobe.com

Zwar schauen Unternehmer wieder etwas zuversichtlicher in die Zukunft. Doch laut Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex setzen fehlende Aufträge immer noch vielen Selbstständigen zu. Dass sich die wirtschaftliche Situation für sie in den letzten Monaten nicht gebessert hat, zeigt der Geschäftsklimaindex für Selbstständige, der sich anders als in anderen Wirtschaftsbereichen verschlechtert hat.

Für Selbstständige, die ihr Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens führen, birgt eine wirtschaftliche Schieflage das Risiko der persönlichen Haftung – insbesondere für Schulden bei einer Insolvenz. Schnell können dann das Eigenheim der Familie oder die private Altersvorsorge futsch sein.

Denn Einzelunternehmer können zwar ohne Mindestkapital in die Selbstständigkeit starten, haften dafür aber mit ihrem gesamten Privatvermögen. Im Gegensatz dazu wird bei einer juristischen Person in der Rechtsform einer Personengesellschaft – zum Beispiel eine GmbH oder UG – das betriebliche Vermögen vom Privatvermögen getrennt.

"Für Einzelunternehmer gibt es keinen finanziellen Schutzschild", sagt Rechtsanwalt Alexander Eggen von Schultze & Braun, "und diese 'Brandmauer' ist in beide Richtungen nicht vorhanden. Denn auch wenn privat etwas schief­läuft, beispielsweise die Finanzierung des privaten Hauskredites, kann das auf das betriebliche Vermögen durchschlagen."

Konkrete Gefahr für Einzelunternehmer

Ein weiteres Risiko besteht, wenn Selbstständige im Zuge einer Insolvenz ihre selbstständige Geschäftstätigkeit aufgeben wollen oder müssen. Gerade in diesem Zusammenhang müssen sie aufpassen, um nicht in eine Gesetzeslücke im Einkommensteuergesetz zu fallen. Das konkrete Problem sind Sanierungsgewinne im Zuge der Entschuldung im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Ein Einzelunternehmer kann als natürliche Person nicht überschuldet sein, als Insolvenzgrund kommt nur die Zahlungsunfähigkeit oder die drohende Zahlungsunfähigkeit in Frage. In einem Insolvenzverfahren hat ein Selbstständiger verschiedene Möglichkeiten und Instrumente, um sich mit seinen Gläubigern zu einigen, so Eggen. Eine Sanierungsmöglichkeit ist der sogenannte Insolvenzplan.

Doch eine Konstellation hat es in diesem Zusammenhang in sich: Nämlich, wenn der Selbstständige seine Geschäftstätigkeit aufgeben will oder muss. "Die Besteuerung sogenannter Sanierungsgewinne kann dabei den finanziellen Neustart des ehemals Selbstständigen verhindern", sagt Eggen. Die Gesetzeslücke ergibt sich daraus, dass der Insolvenzplan nicht ins Einkommensteuergesetz aufgenommen wurde und dieses Sanierungsinstrument somit nicht steuerbefreit ist. Davon betroffen sind natürliche Personen – also Einzelunternehmer.

Private HaftungRechtsformBetriebliche Haftung
Volle Haftung mit PrivatvermögenEinzelunternehmen
Teilhaber haften mit PrivatvermögenGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschafter haften mit PrivatvermögenOffene Handelsgesellschaft (OHG)Gesellschafter haften mit Gesellschaftsvermögen
Gesellschafter haften mit Privatvermögen bei fehlerhaftem HandelnPartnergesellschaft (PartnG)Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen
Gesellschafter/Unternehmer (Komplementär) haftet mit PrivatvermögenKommanditgesellschaft (KG)Gesellschafter (Kommanditist) haftet mit seiner Einlage
Gesellschafter: ggf. zusätzliche private Sicherheiten bei KreditenGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen
Gesellschafter haften mit ihrer Kapitaleinlage (mind. 25.000 Euro)
Gesellschafter: ggf. zusätzliche private Sicherheiten bei KreditenUnternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt)Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen
Gesellschafter haften mit ihrer Kapitaleinlage (mind. 1 Euro)
Gesellschafter: ggf. zusätzliche private Sicherheiten bei KreditenEin-Personen-GmbHGesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen
Gesellschafter haftet mit seiner Kapitaleinlage (mind. 25.000 Euro)
GmbH & Co. KG
(Haftung wie bei GmbH)
Gesellschaft haftet mit Gesellschaftsvermögen
Aktiengesellschaft (AG)
Eingetragene GenossenschaftHaftung in Höhe der Genossenschaftseinlage

Ein Fallbeispiel aus dem Handwerk

Ein kleiner Handwerksbetrieb mit fünf bis zehn Mitarbeitern hat mit Preissteigerungen zu kämpfen, kann sie nicht ohne Weiteres an seine Kunden weitergeben, die Auftragslage verschlechtert sich, die Liquidität des Unternehmens sinkt. "In diesen Fällen neigt ein Selbstständiger – und das ist typisch im Gegensatz zur GmbH – dazu, privat Liquidität zur Verfügung zu stellen. Beispielsweise, indem er seine Lebensversicherung auflöst, sein Privathaus belastet oder erstmalig oder zusätzlich einen Kredit aufnimmt, um sein 'Lebenswerk' zu retten", weiß der Experte. Meist ohne professionelle Beratung hofft der Einzelunternehmer, dass eines Tages wieder bessere Zeiten anbrechen. Passiert das nicht, "steht der Selbstständige irgendwann vor einem Scherbenhaufen". Am Ende stellten oft Gläubiger, die Krankenkasse oder das Finanzamt, einen Insolvenzantrag. Was im Ergebnis dazu führen kann, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt werden muss.

Der Unternehmer kann in einem solchen Fall das Insolvenzverfahren bis zum Ende durchlaufen, was oftmals Jahre in Anspruch nimmt. Oder etwa mit einem Geldgeber aus der Familie, dem Freundes- oder Bekanntenkreis mittels Insolvenzplan sich mit seinen Gläubigern innerhalb weniger Monate einigen.

Laut Rechtsanwalt Eggen könnten sich Schuldner und Gläubiger im Plan beispielsweise darauf einigen, 10 bis 15 Prozent der Schulden zu zahlen, um den Schuldner aus dem Insolvenzverfahren zu entlassen. Die Gläubiger verzichten damit auf 85 bis 90 Prozent ihrer Ansprüche – frei nach dem Motto "Besser den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach".

Vorsicht vor dieser Lücke im Gesetz

Doch so einfach ist es nicht. Denn hier kommt die Gesetzeslücke zum Tragen. Der Verzicht der Gläubiger auf (beispielsweise) 85 oder 90 Prozent ihrer Forderungen bedeutet eine bilanzielle Vermögensverbesserung und löst einen steuerlichen Ertrag beim Schuldner aus, der versteuert werden muss: der Sanierungsgewinn. Das Problem: "Diese 85 oder 90 Prozent Verbesserung existieren ja nur auf dem Papier." Mit dem Verzicht der Gläubiger verringern sich zwar die Verbindlichkeiten, aber es fließt kein Geld auf das Konto des Selbstständigen. Folglich ist nach wie vor kein Geld vorhanden, um die Steuerschuld des Sanierungsgewinns zu bezahlen.

Wichtig sei es daher, im Vorfeld zu prüfen, ob Verlustvorträge vorhanden seien, die mit Sanierungsgewinnen verrechnet werden könnten.

Betriebliches und privates Vermögen trennen

Das Haftungsrisiko für ihr Privatvermögen können Einzelunternehmer im Prinzip gleichwohl nur beseitigen, wenn sie die Wahl der Rechtsform ihres Betriebes überdenken. "Diese Gedanken sollte sich jeder schon bei der Existenzgründung oder -übernahme machen und das Für und Wider abwägen", sagt Alexander Eggen, "denn gewisse Entwicklungen haben Sie als Unternehmern gar nicht selbst in der Hand." Wie Pandemien, Krieg, Energiekrise, Klimakrise und damit einhergehende Preissteigerungen.

Entscheidet sich ein Unternehmer dafür, Privatvermögen und betriebliches Vermögen zu trennen, folgten daraus jedoch steuerliche Pflichten und "das kostet auch Geld". Der damit verbundene steuerliche Mehraufwand und auch die Kosten zahlen sich im Krisenfall im wahrsten Sinne des Wortes aus. Zudem muss sich der Selbstständige dann keine Sorgen machen, dass er durch den Schritt ins Unternehmertum Haus und Hof riskiert.

Unabhängig davon, in welcher Rechtsform ein Betrieb geführt werde, ist es wichtig stets die Buchhaltung ordentlich zu führen und im Blick zu haben. Nur so sei auch ein Liquiditätsmanagement gesichert. "Sie müssen einen Überblick darüber haben, wer Ihnen Geld schuldet und wem Sie Geld schulden", rät Rechtsanwalt Alexander Eggen. Diese Basis sei leider oftmals nicht vorhanden oder werde schlicht zu spät erkannt.