In den nächsten Wochen beginnt in deutschen Finanzämtern die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2014. Steuerzahlern bieten sich wieder zahlreiche Steuersparmöglichkeiten. Hier vier Steuertipps in Kurzform.
Kindergeld : Befindet sich Ihr volljähriges Kind noch in Ausbildung oder studiert und hat sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, steht Ihnen Kindergeld zu. Das gilt neuerdings auch für Kinder, die bereits verheiratet sind, unabhängig vom Verdienst des Kindes oder dessen Ehepartners ( BFH, Urteil v. 17.10.2013, Az. III R 22/13). Also schnell zur Familienkasse und für den verheirateten Sprössling einen rückwirkenden Kindergeldantrag stellen.
Pflegepauschbetrag: Pflegen Sie Angehörige, dürfen Sie pauschal 924 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. Kümmern sich mehrere Personen um die Pflege, darf jeder nur einen Teil der Kosten abziehen. Beispiel: 3 Geschwister kümmern sich um pflegebedürftigen Vater = 3 x 308 Euro abziehbar. Bekommt eine Pflegeperson Geld für ihre Pflege, steht ihr kein Pauschbetrag zu, so dass der der Pflegepauschbetrag auf die anderen Pflegepersonen entfällt (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo ESt 7/2014 v. 16.4.2014, Az. VO 3012 – S 2286 – 073).
Doppelte Haushaltsführung: Haben Sie 2014 aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung angemietet, lässt das Finanzamt seit 2014 nur Unterkunftskosten bis zu 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten zum Abzug zu. Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung sind jedoch zusätzlich zu den 1.000 Euro monatlich abziehbar (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, Az. S 2353/14/10002, Rz. 104). Zusätzliche Werbungskosten stellen auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Zweitwohnung dar.
Steueranrechnung: Sind Ihnen Kosten für einen Schneeräumdienst für Räumarbeiten außerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen, dürfen dennoch 20 Prozent der Kosten für diese Arbeitsleistung auf Ihre Steuerschuld angerechnet werden. Da die Leistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen notwendig mit der Haushaltsführung zusammenhängen (vorgeschriebene Räumpflicht vor der Haustüre) sind diese Arbeiten "im" Haushalt entstanden und somit kommt eine Steueranrechnung in Betracht (BFH, Urteil v. 20.3.2014, Az. VI R 55/12).
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz
