Das Bundeskriminalamt warnt aktuell vor "terroristischen Anschlägen" durch Drohnen. Rechtlich sind viele Aspekte zum Gebrauch von Drohnen nicht geklärt. Das Bundesverkehrsministerium plant nun eine neue Verordnung. Was Fotografen, Dachdecker und andere Bauhandwerker beachten müssen, wenn sie Drohnen bei ihrer Arbeit einsetzen.

Die Gefahr von Anschlägen in Deutschland mit Drohnen wird nach Meinung von Fachleuten unterschätzt. Das Bundeskriminalamt sieht Bedrohungsszenarien "bis hin zu terroristischen Anschlägen", berichtet die F.A.Z. am 24. April. Es erklärt dazu auf Anfrage der Zeitung: "Die Strafverfolgungsbehörden entwickeln im engen Austausch mit Forschung und Wirtschaft gemeinsame Lösungen."
Branchenvertreter sehen einen hohen Nachholbedarf in Deutschland. "In Deutschland sollte viel mehr über die Drohnenabwehr nachgedacht werden. Hier hängen wir weit hinterher“, sagte der Chef des Spezialanbieters und weltweiten Branchenmarktführers Dedrone aus Kassel, Ingo Seebach, der F.A.Z..
Auch Andreas Hausotter, Geschäftsführer des Unternehmens ESC Aerospace in München mahnt in dem Bericht das Fehlende Bewusstsein an: "Wir sind in Deutschland nicht geschützt. Das Bedrohungspotential von Drohnen ist aufgrund der technischen Möglichkeiten enorm hoch. Bis zu schweren Anschlägen ist alles vorstellbar.“
Drohnen im Einsatz: Die Pläne des Bundesverkehrsministeriums
Ausschlaggebend ist das Gewicht: Wiegt eine Drohne mehr als zwei Kilogramm, so soll dafür nach den Plänen des Bundesverkehrsministeriums künftig ein Pilotenschein Pflicht sein. Das sieht eine Verordnung vor, die das Ministerium derzeit in Arbeit hat. Das Gewicht soll nach Ansicht der Versicherer künftig zudem regeln, ob die normale Haftpflichtversicherung für Schäden aufkommt, die durch eine Drohne verursacht werden könnten. Sowohl was die Frage betrifft, wer überhaupt eine Drohne steuern darf, als auch wie derjenige sich gegen Schäden absichern muss, ist derzeit ungeklärt . Doch Pläne gibt es bereits.
So will das Bundesverkehrsministerium in einer Verordnung ganz klar regeln, wer eine Drohne steuern und wo sie fliegen darf. Der Entwurf dieser Verordnung sieht vor:
- Ein Drohnenpilot muss mindestens 16 Jahre alt sein, wenn er das Gerät außerhalb von Modellfluggeländen nutzen möchte.
- Grundsätzlich ist ein Pilotenschein für alle Drohnen nötig, die mehr als zwei Kilogramm wiegen.
- Für Drohnen mit mehr als fünf Kilogramm Gewicht soll eine verpflichtende Anmeldung bei der Luftfahrtbehörde nötig sein.
- Die Luftfahrtbehörde soll zudem nächtliche Drohneneinsätze genehmigen müssen.
- Im Flugmuss die Drohne stets in der Sichtweite des Piloten bleiben und darf eine Flughöhe von 100 Metern nicht überschreiten.
- Über Einsatzorten von Polizei- und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Gefängnissen, Industrieanlagen, Naturschutzgebieten und in der Nähe von Flughäfen ist der Betrieb von Drohnen verboten.
- Genauso dürfen Drohnen nicht über Wohngrundstücken fliegen dürfen, wenn das Gerät in der Lage ist, Fotos oder Tonaufnahmen zu machen.
- Drohnen ab einem Gewicht von 250 Gramm sollen außerdem eine Plakette mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bekommen, damit der Halter im Schadensfall schnell ermittelt werden kann.
Mit diesen Regeln möchte Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) Rechtsunsicherheiten auflösen, denn obwohl immer mehr Drohnen – als Werk- und Spielzeug – eingesetzt werden, ist der Einsatz rechtlich unsicher.
Drohnen: Versicherung ist Pflicht
Über 400.000 Drohnen sind hierzulande unterwegs, schätzt der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) und weist darauf hin, dass kaum einer weiß, dass man Drohnen versichern muss. Sie gelten grundsätzlich unabhängig von Gewicht, Größe und Einsatzzweck – als Luftfahrzeuge. So regelt es das Luftverkehrsgesetz.
In den meisten Fällen, in denen Drohnen privat oder beruflich genutzt werden, greift im Fall eines Unfalls auch die private oder berufliche Haftpflichtversicherung . Doch wirklich sicher sein, kann man sich nicht, denn einzeln aufgeführt sind Drohnen in den aktuellen Verträgen meist nicht. So rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen zu speziellen Drohnen-Haftpflichtversicherungen.
Der GDV möchte eine klare Beschreibung der Drohnen in den Versicherungsbedingungen und eine Unterteilung in Spielzeug und Luftfahrzeug einführen. Der Vorschlag lautet deshalb: Drohnen bis zu 250 Gramm sollen von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. Leichtere Drohnen wären dann automatisch „Spielzeug“ und von der Haftpflichtversicherung abgedeckt. Spezielle Versicherungen wären dann nur noch für Drohnen mit einem Gewicht über 250 Gramm nötig.
Anders sieht das der Bund der Versicherten (BdV). Er möchte nicht das Gewicht als ausschlaggebendes Kriterium für eine Versicherungspflicht, sondern den Ort, wo man die Drohne kaufen kann: So sollen Drohnen, die man im normalen Spielzeugladen kaufen kann, von der Versicherungspflicht befreit werden.
Wer derzeit Drohnen nutzt, sollte sich also bestenfalls die Bedingungen der eigenen Haftpflichtversicherung genau ansehen und Rücksprache mit dem Versicherer halten, ob das eigene Fluggerät mit integriert ist oder ob eine spezielle Versicherung nötig ist. dhz/dpa
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