Kolumne Die Uhr ist weg: Was, wenn der Azubi klaut?

Der Auszubildende ist allein in der Werkstatt und nutzt die Gelegenheit, um etwas aus dem Betrieb oder vom Kollegen zu stehlen. Ausbildungsberater Peter Braune erklärt in seiner Kolumne, wie Ausbilder mit dieser schwierigen Situation umgehen können, was zu tun ist, wenn es keine Zeugen gibt und wie eine Abmahnung auszusehen hat.

In der Kasse fehlt Geld: Wer einen Diebstahl vermutet, sollte auf keinen Fall überstürzt reagieren. - © Milan - stock.adobe.com

Gelegenheit macht Diebe, denn eine günstige Gelegenheit verführt manchmal dazu, etwas Verbotenes oder Unerwünschtes zu tun. Ich nehme einmal den klassischen Fall an. Die wertvolle Uhr, eines Gesellen liegt sehr verlockend und ungesichert auf dem Arbeitsplatz. Niemand ist im Raum oder in der Nähe. Der Lehrling kommt zufällig vorbei. Seine Ausbilderin oder andere Beschäftigte wissen nicht, wo er sich aktuell befindet. Ein Verdacht würde kaum auf ihn fallen. Schnell greift er zu. Vielleicht hat er ohnehin eine kriminelle Ader oder ein vorübergehender Blackout verleitet ihn – also ein kurzzeitiger Aussetzer, eine Schwäche oder Bewusstseinstrübung.

Dann geschieht, womit er in diesem Moment überhaupt nicht gerechnet hat – ein Geselle kommt in den Arbeitsraum und ertappt den jungen Mann auf frischer Tat. Die Situation ist eindeutig. Kurz darauf wird der Meister über den Vorfall in Kenntnis gesetzt.

Über die rechtliche Seite muss nicht lange nachgedacht werden. Der Lehrling hat versucht, einen Gesellen zu bestehlen. So ein Verhalten darf der Ausbildende niemals ohne Folgen durchgehen lassen.

Es könnte sein, dass es sich um einen ansonsten tadellosen Lehrling handelt, der sich sofort entschuldigt, alles gesteht und einsieht, was für einen schlimmen Fehler er gemacht hat. Das Mindeste wäre dann eine schriftliche Abmahnung.

Diese Abmahnung hat eine Hinweis- sowie Warnfunktion und dient der Dokumentation. Sie bietet dem Lehrling die Gelegenheit, sein Verhalten zu ändern und das Lehrverhältnis gerade noch zu retten. Auf so eine Abmahnung sollte übrigens nur verzichtet werden, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend war, dass das Vertrauensverhältnis vollkommen zerstört ist.

Was muss in einer Abmahnung stehen?

In diesem oder ähnlichen Fällen enthält eine Abmahnung mehrere Teile. In der Regel beginnt der Text mit der genauen Beschreibung des Verhaltens, den Angaben über Datum, Uhrzeit, Ort und Art des Verstoßes. Die Beschreibung muss so genau sein, dass unbeteiligte Personen zweifelsfrei erkennen können, was beanstandet wird. Es folgt die Aufzählung der verletzten Pflichten aus dem Lehrvertrag. Nun kommt die Aufforderung, künftig den Pflichten nachzukommen. Es wird dazu aufgefordert, die in der Abmahnung beanstandeten Umstände zu unterlassen. Die Abmahnung wird mit der Androhung versehen, dass bei wiederholtem Vertragsverstoß die Kündigung folgt. Fehlt diese Androhung, handelt es sich nur um eine Ermahnung, auch wenn sie als Abmahnung überschrieben wurde.

Normalerweise folgt auf einen nachgewiesenen Diebstahl die fristlose Kündigung. Zu der wären die Meisterin oder der Meister berechtigt.

Was, wenn es keine Beweise gibt?

Der Lehrling war in dem Arbeitsbereich. Die wertvolle Uhr lag auf dem Arbeitsplatz und nachweislich war nach dem Lehrling niemand mehr in dem Raum. Es hat auch niemand den jungen Mann dabei beobachtet, wie er die Uhr an sich genommen hat. Alles spricht jedoch gegen ihn, aber niemand hat einen Beweis.

In so einer Situation wird es kniffelig. Wenn der Lehrling kein Geständnis ablegt, wäre das Lehrverhältnis nur wegen eines Verdachts zu kündigen. Dieser Vorgang wird als Verdachtskündigung bezeichnet. Aber ist das tatsächlich möglich?

Die Antwort ist einfach: Nein, das geht normalerweise nicht. Verdachtskündigungen sind in der Ausbildung so gut wie nie zulässig und halten einer richterlichen Prüfung nicht stand. Die Suche nach einem entsprechenden Urteil wäre sicher erfolglos. Denkbar wäre dies allenfalls, wenn die Ausbildung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, wie zum Beispiel der Kassenführung einer Bäckereifachverkäuferin.

Diebstahl: Egal ob Kugelschreiber oder teure Uhr

Sollte es einen Verdacht geben, dass ein Lehrling einen Diebstahl begangen hat, ist ein persönliches Gespräch der erste Schritt. Bei minderjährigen sollten die Erziehungsberechtigten einbezogen werden. Für Gesprächstermine steht auch die Ausbildungsberatung der Kammer zur Verfügung.

Was auf den ersten Blick wie eine Bagatelle aussieht, ist in Wirklichkeit keine, denn ein Diebstahl im Ausbildungsbetrieb ist kein Kavaliersdelikt. Ganz egal, ob es sich dabei nur um einen Kugelschreiber oder 500 Euro handelt, die aus der Portokasse genommen wurden.

Wer den Verdacht hat, dass es im Betrieb zu einem Diebstahl kam, sollte auf keinen Fall überhastet reagieren, sondern Schritt für Schritt vorgehen. Sinnvoll ist eine rechtliche Beratung für die nächsten Schritte. Dadurch können formale Fehler bei Gespräch, Abmahnung oder Kündigung vermieden werden.

Wichtig sind in diesem Zusammenhang klare Regeln im Umgang mit dem Werkzeug, Material oder Bargeld. Es gilt auch, nicht spontan und emotional, mit einer fristlosen Kündigung zu reagieren. Denn dann werden die Betroffenen bestimmt das Arbeitsgericht einschalten. Vor Gericht haben die Ausbilder die Beweislast. Bevor die Polizei eingeschaltet wird, sollte man sich fragen, wie so ein Vorgang auf das direkte Umfeld und die Öffentlichkeit wirkt.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.