Gas- und Fernwärmekunden Dezemberhilfe: Wichtige Meldefrist endet noch 2022

Viele Handwerksbetriebe bekommen die Dezember-Soforthilfe automatisch. Andere müssen zuvor ihren Erdgaslieferanten über ihre Anspruchsberechtigung benachrichtigen. Die Frist dafür läuft Ende Dezember 2022 ab.

Betriebe mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch von maximal 1,5 Millionen Kilowattstunden sollten sich bis Ende Dezember schriftlich an ihre Gas-Lieferanten wenden. - © lalala34 - stock.adobe.com

Handwerksbetriebe können sich ihre Dezember-Abschlagszahlung für Gas und Fernwärme vom Staat erstatten lassen. Manche Betriebe müssen hierfür jedoch selbst aktiv werden – und ihren Erdgaslieferanten mitteilen, dass sie anspruchsberechtigt sind.

Eine Meldepflicht besteht für alle Betriebe, die im Wege einer "registrierenden Leistungsmessung" (RLM) beliefert werden und deren Jahresverbrauch nicht mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) beträgt, heißt es im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG).

Kein Anspruch auf Hilfe nach Fristablauf

Diese Unternehmen müssen ihren Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 "in Textform" mitteilen, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der einmaligen Entlastungszahlungen erfüllen und anspruchsberechtigt sind. "RLM-Kunden, die diese Frist verstreichen lassen, haben keinen Anspruch auf die Erstattungsleistung", heißt es beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft.

Meldepflicht für Bildungszentren

Einen Anspruch auf eine Dezember-Soforthilfe haben nach dem EWSG alle, die das bezogene Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugung nutzen. Bei RLM-Kunden darf darüber hinaus die Jahresverbrauchsmenge von 1,5 Millionen Kilowattstunden nicht überschritten werden. Bildungszentren bekommen die Dezember-Soforthilfe unabhängig vom Verbrauch. Auch hier müssen die Energielieferanten benachrichtigt werden, wenn sie RLM-Kunden sind. Wer Erdgas im Rahmen des Standardprofils bezieht, bekommt ebenfalls die Dezember-Soforthilfe. Hier besteht allerdings keine Meldepflicht.

Die Unterschiede der Abrechnungsmethoden

Bei Haushalten und Betrieben mit Standardlastprofil-Zählern (SLP) wird im Normalfall nur einmal jährlich der genaue Gasverbrauch abgelesen. Die monatlich zu zahlenden Abschläge basieren auf Schätzwerten. Kommt es nach dem Ablesen und der Jahresrechnung zu Nach- oder Rückzahlungen, werden die Abschläge entsprechend nach oben oder unten angepasst.

RLM-Zähler messen und übertragen dagegen die abgenommene Leistung. Der Netzbetreiber errechnet daraus den Verbrauch in Kilowattstunden und erstellt jeden Monat eine "scharfe" Abrechnung über den genauen Strom- oder Gasverbrauch.