Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen bietet so manche Überraschung zum Sparen. Tipps, die Handwerker an ihre Kunden weitergeben können.
Bernhard Köstler

Der steuerliche Handwerkerbonus für Kunden, die in ihrem Privathaushalt Handwerkerleistungen ausführen lassen, wackelt seit Jahren. Kürzlich hat der Bundesrechnungshof moniert, dass die Voraussetzungen für diese Steuervergünstigung von den Finanzämtern zu lasch kontrolliert werden. Zudem wird der Ruf immer lauter, diesen Bonus entweder ganz abzuschaffen oder zumindest zu begrenzen. So lange es den Handwerkerbonus jedoch noch gibt, sollten Kunden ihn steueroptimal nutzen.
Damit es mit der Anrechnung im Steuerbescheid klappt, muss der Handwerker seinem Kunden eine Rechnung aushändigen und der Kunde muss den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Handwerkers überweisen. Die Steueranrechnung beträgt 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung (inklusive Fahrtkosten, Maschinenkosten und Umsatzsteuer), maximal 1.200 Euro pro Jahr.
Versicherungsleistungen
Lässt ein Kunde in seinem Eigenheim wegen eines Schadens einen Handwerker ran und die Versicherung übernimmt einen Teil der Handwerkerkosten, darf die Steueranrechnung nur für den Differenzbetrag beantragt werden.
Beispiel: Ein Handwerker saniert wegen eines Wasserschadens eine Wand. Kosten: 2.000 Euro. Zahlung der Versicherung 1.500 Euro = Steueranrechnung 100 Euro (selbst getragene Kosten 500 Euro u 20 Prozent).
Tipp: Eigentlich eine klare Sache. Doch nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort und muss klären, ob die Versicherungsleistungen tatsächlich abziehbar sind (BFH, Az. VI B 53/16). Mit einem Einspruch können Sie Ihren Steuerbescheid offenhalten und so später möglicherweise von einem positiven Richterspruch profitieren.
Aufgeschlüsselte Rechnung ein Muss
Ein Kunde kann von einem Handwerker eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangen, aus der die begünstigte Arbeitsleistung sowie die nicht begünstigten Materialkosten ersichtlich sind. Liegt eine Pauschalrechnung vor und es ist – warum auch immer (z.B. Insolvenz) – nicht mehr mit einer aufgeschlüsselten Rechnung zu rechnen, kann die für die Steueranrechnung begünstigte Arbeitsleistung geschätzt werden.
Tipp: Liegt trotz Zahlung gar keine Rechnung vor, ist auch keine Steueranrechnung beziehungsweise Schätzung der Arbeitsleistung möglich.
Opfer der Unwetter
Wurden Sie Opfer der Unwetter im Mai/Juni in Bayern oder Baden-Württemberg, müssen Sie folgende steuerliche Reihenfolge beachten. Die Ausgaben zur Reparatur des Eigenheims stellen a ußergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG dar. Dabei ermittelt das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung, für die kein Abzug außergewöhnlicher Belastungen möglich ist. Für diese zumutbare Eigenbelastung können Sie jedoch eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen beantragen.
Beispiel: Aufgrund von Hochwasserschäden mussten Sie nach Abzug der Versicherungszahlungen 15.000 Euro für Reparaturen an Ihrem Eigenheim bezahlen. Das Finanzamt ermittelt eine zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 5.000 Euro.
- Abzug als außergewöhnliche Belastung (selbst getragene Kosten 15.000 Euro abzgl. zumutbare Eigenbelastung 5.000 Euro): 10.000 Euro.
- Zusätzliche Steueranrechnung für Handwerkerleistungen (zumutbare Eigenbelastung 5.000 Euro x 20 Prozent (BMF, Schreiben v. 10.1.2014, Tz. 32): 1.000 Euro.
Anrechnung bei Förderung tabu
Lassen Sie sich von einem Handwerksbetrieb eine neue Heizungsanlage einbauen und beantragen dafür bei der KfW ein Darlehen oder einen Zuschuss, steht Ihnen für diese Handwerkerleistung keine Steueranrechnung zu. So soll eine Doppelförderung vermieden werden. Lassen Sie zusätzlich zum Einbau der neuen Heizung noch Umbauarbeiten vom selben Handwerker vornehmen, sollten Sie dafür zwei verschiedene Rechnungen verlangen.
Dachgeschossausbau nach Bezug
Ein Kunde zog in eine neu errichtete Immobilie ein und beauftragte zwei Monate später einen Handwerksbetrieb mit dem Ausbau des Dachgeschosses. Kosten für die Handwerkerleistung ohne Material 6.000 Euro. Das Finanzamt verweigert die Steueranrechnung von 1.200 Euro, weil es sich bei dem Dachgeschossausbau um einen Neubau handelt. Hat das Finanzamt Recht?
Antwort: Nein. Handwerkerleistungen für Neubauten sind tatsächlich nicht begünstigt. Doch ist ein Eigenheim fertiggestellt, sprich bezugsfertig, sind alle danach erfolgten Handwerkerleistungen begünstigt.
Steueranrechnung für Gerüstmiete tabu
Neben der Arbeitsleistung kann eine Steueranrechnung auch für eine Rechnung gestellte Maschinennutzung geltend gemacht werden. Doch bei der Miete für ein Gerüst verweigert die Finanzverwaltung ausdrücklich eine Steueranrechnung. So steht es zumindest schwarz auf weiß auf Seite 1 einer Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 "Aufstellen eines Baugerüsts". Das ist eigentlich unlogisch, kann jedoch wohl nur im Rahmen eines Gerichtsstreits geklärt werden.