Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen Handwerkerbonus: Das gilt bei der Steueranrechnung

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können auf die persönliche Steuerschuld von Kunden angerechnet werden. Doch was gilt im Detail? Was darf und muss für den sogenannten Handwerkerbonus in der Steuererklärung angegeben sein und wann gibt es Probleme mit dem Finanzamt? Ein Überblick.

Die steuerliche Begünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen – der sogenannte Handwerkerbonus – hört nicht mehr an der Grundstücksgrenze auf und wurde im Jahr 2016 auch sonst erweitert. So kann der Begriff "im Haushalt" nach Angaben des Bundesfinanzministeriums auch das angrenzende Grundstück umfassen.

Voraussetzung für die Begünstigung sei allerdings, dass die "haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen". Somit können beispielsweise auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt werden.

Handwerkerbonus: Kontrolle von Blitzschutzanlagen ebenfalls absetzbar

Auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage sei ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. "Somit können künftig in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtigkeitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen, begünstigt sein", heißt es.

Hintergrund der Änderungen sind verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofes, die eine Überarbeitung des entsprechenden Anwendungsschreibens des Ministeriums zu § 35a Einkommensteuergesetz notwendig gemacht haben.

Gutachterliche Tätigkeiten fallen nicht darunter

Ebenso für die Prüfung von Heizungsanlagen oder Elektroanlagen oder die Schadenfeststellung bei Rohrbrüchen kann Experten zufolge nach dem überarbeiteten Anwendungsschreiben eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

Dabei sei es nicht erforderlich, dass eine etwaige Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme zeitlich unmittelbar nachfolgt. Auch können sie von einem anderen Handwerksbetrieb durchgeführt werden. Gutachterliche Tätigkeiten zur Ermittlung von Vermögenswerten, zur Erstellung eines Energiepasses oder im Zusammenhang mit einer Finanzierung fallen allerdings nicht darunter.

Wie gehabt: Ohne Rechnung geht es nicht

Dabei können wie bisher bei Handwerkerleistungen 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten bis zu einem Betrag von 1200 Euro pro Jahr direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen liegt der Betrag bei 4.000 Euro. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag überwiesen wird.

Weniger großzügig ist das Finanzamt, wenn die Rechnung eines Handwerkers keine Aufschlüsselung der Arbeitsleistung enthält. Eine Schätzung des Kunden wird hier nicht anerkannt. Mit anderen Worten: Präsentiert ein Kunde dem Finanzamt eine Pauschalrechnung, aus der die abgerechnete Arbeitsleistung nicht hervorgeht, gibt es keine Steueranrechnung.

Infoschreiben beantwortet nicht alle Zweifelsfragen

Leider beantwortet das Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums zum Thema Handwerkerbonus nicht alle Zweifelsfragen aus der Praxis. Folgendes bleibt derzeit offen:

Schlüsseldienst auf Kosten des Finanzamts?

Schließt sich ein Kunde beispielsweise zu Hause aus und muss einen Schlüsseldienst rufen, verweigern die Finanzämter hierfür eine Steueranrechnung. Begründung: Es liegen keine haushaltsnahen Dienstleistungen vor. Denn unter haushaltsnahen Dienstleistungen sind Leistungen zu verstehen, die die Mitglieder des Privathaushalts ansonsten selbst erledigen können. Dazu gehört jedoch das Öffnen einer Haustüre ohne Schlüssel nicht. Deshalb wird die Steueranrechnung versagt.

Der Ausweg für Kunden wäre hier die Beantragung von Handwerkerleistungen. Für die Steueranrechnung ist es hier nämlich egal, um welche Art von Handwerkerleistungen es sich handelt. Eine klärende Aussage dazu sucht man in dem BMF-Schreiben vergeblich.

Steueranrechnung für Anliegerbeiträge?

Obwohl das Finanzgericht Nürnberg für die Steueranrechnung von Anliegerbeiträgen zum Ausbau von Straßen bereits grünes Licht gegeben hat, scheint die Finanzverwaltung dieses Urteil nicht umzusetzen. In einer Tabelle am Ende des Infoschreibens weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass solche Anliegerbeiträge nach wie vor von der Steueranrechnung ausgeschlossen sind.

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen: Das gilt für die Steuer

Steuerzahler, die einen selbständigen Handwerker oder einen selbständigen Dienstleister (z.B. Gebäudereiniger) mit Arbeiten in ihrem Privathaushalt beauftragen, können in ihrer Einkommensteuererklärung dafür eine Steueranrechnung nach § 25a Abs. 2 und 3 EStG geltend machen.

Hier Infos zu den wichtigsten Voraussetzungen für Kunden und zu den notwendigen Pflichten für den Handwerker und Dienstleister.

So wirkt sich die Steueranrechnung auf die Steuerlast aus

Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei der Vergünstigung für Handwerkerleistungen und haushaltshaltnahen Dienstleistungen tatsächlich um eine Anrechnung auf die Steuerschuld. Damit Kunden davon profitieren, muss also tatsächlich eine Steuerbelastung bestehen und zum anderen muss dafür eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.

Beispiel:  Einem Kunden steht für Handwerkerleistungen in seinem Haushalt eine Steueranrechnung von 1.000 Euro zu.

Variante a: Bei dem Kunden handelt es sich um einen Steuerzahler, der in dem betreffenden Jahr eine Steuererklärung beim Finanzamt abgibt und eine Steuerlast von 8.000 Euro hat.

Variante b: Bei dem Kunden handelt es sich um einen Rentner, der schon seit Jahren keine Steuern mehr bezahlt.

  Variante a Variante b
Steuerbelastung bisher 8.000 Euro 0 Euro
Steueranrechnung für Handwerkerleistungen -1.000 Euro 0 Euro
Steuerbelastung neu 7.000 Euro 0 Euro

Wie hoch ist die maximale Steueranrechnung?

Die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen beträgt 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen gewährt das Finanzamt zusätzlich eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr. In einem Jahr kann somit eine maximale Steueranrechnung von 5.200 Euro geltend gemacht werden.

Was sind die Grundvoraussetzungen für die Steueranrechnung?

Damit Kunden im Steuerbescheid von der Anrechnung der Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Leistungen profitieren, sind die drei folgenden Grundvoraussetzungen zwingend einzubehalten:

  • Der Kunde muss von dem Handwerker bzw. von dem Dienstleister eine Rechnung bekommen haben und er muss diese dem Finanzamt noch vorlegen können.
  • Der Rechnungsbetrag darf nur unbar, also per Überweisung oder per Abbuchung beglichen worden sein.
  • Die Arbeiten müssen "im" Haushalt stattgefunden haben bzw. in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Haushallt stehen.

Praxis- Tipp: Kunden müssen ihrer Steuererklärung weder die Rechnung noch den Kontoauszug beifügen. Sie müssen diese beiden Nachweise nur vorhalten, für den Fall, dass das Finanzamt diese anfordert.

Wann scheidet die Steueranrechnung aus?

Die Steueranrechnung scheidet in folgenden Fällen aus:

  • Der Kunde zahlt in dem betreffenden Jahr keine Steuern.
  • Der Kunde hat die Rechnung des Handwerkers bzw. des Dienstleisters bar bezahlt.
  • Der Kunde hat keine Rechnung bekommen.
  • Es handelt sich bei den Handwerkerleistungen um Neubaumaßnahmen (Arbeiten vor Bezugsfertigkeit einer Immobilie).
  • Für die Handwerkerleistungen wurden staatliche Zuschüsse bzw. zinsvergünstigte Darlehen gewährt.
  • Die Arbeiten fanden nicht „im“ Haushalt statt bzw. es bestand kein funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt.

Wo finden Kunden und Handwerker oder Dienstleister weitere Infos zur Steueranrechnung?

Ausführliche Infos zur Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG finden Kunden, Handwerker und Dienstleister in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008; Link) und selbstverständlich in unserer täglichen Berichterstattung im DHZ-Newsletter und in unserem Steuerarchiv.

Welche Pflichten haben Handwerker bzw. Dienstleister?

Handwerker und Dienstleister müssen ihren Kunden zum einen Rechnungen über die erbrachten Leistungen ausstellen. Zum anderen sind sie dazu verpflichtet, die Rechnungen in Arbeitsleistung und Materialaufwand aufzuschlüsseln. Denn die Steueranrechnung gibt es nur für den Arbeitsaufwand und eine Schätzung der Arbeitsleistung ist dem Kunden bei der Steueranrechnung nicht getattet.

Handwerkerbonus: Zusätzliche Tipps für die Steueranrechnung

Handwerkerbonus und Versicherungsleistungen

Lässt ein Kunde in seinem Eigenheim wegen eines Schadens einen Handwerker ran und die Versicherung übernimmt einen Teil der Handwerkerkosten, darf die Steueranrechnung nur für den Differenzbetrag beantragt werden.

Beispiel: Ein Handwerker saniert wegen eines Wasserschadens eine Wand. Kosten: 2.000 Euro. Zahlung der Versicherung 1.500 Euro = Steueranrechnung 100 Euro (selbst getragene Kosten 500 Euro u 20 Prozent).

Tipp: Eigentlich eine klare Sache. Doch nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort und muss klären, ob die Versicherungsleistungen tatsächlich abziehbar sind (BFH, Az. VI B 53/16). Mit einem Einspruch können Sie Ihren Steuerbescheid offenhalten und so später möglicherweise von einem positiven Richterspruch profitieren.

Aufgeschlüsselte Rechnung ein Muss

Ein Kunde kann von einem Handwerker eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangen, aus der die begünstigte Arbeitsleistung sowie die nicht begünstigten Materialkosten ersichtlich sind. Liegt eine Pauschalrechnung vor und es ist – warum auch immer (z.B. Insolvenz) – nicht mehr mit einer aufgeschlüsselten Rechnung zu rechnen, kann die für die Steueranrechnung begünstigte Arbeitsleistung geschätzt werden.

Tipp: Liegt trotz Zahlung gar keine Rechnung vor, ist auch keine Steueranrechnung beziehungsweise Schätzung der Arbeitsleistung möglich.

Opfer von Unwettern

Wurden Sie Opfer von Unwettern, müssen Sie folgende steuerliche Reihenfolge beachten. Die Ausgaben zur Reparatur des Eigenheims stellen außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG dar. Dabei ermittelt das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung, für die kein Abzug außergewöhnlicher Belastungen möglich ist. Für diese zumutbare Eigenbelastung können Sie jedoch eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen beantragen.

Beispiel: Aufgrund von Hochwasserschäden mussten Sie nach Abzug der Versicherungszahlungen 15.000 Euro für Reparaturen an Ihrem Eigenheim bezahlen. Das Finanzamt ermittelt eine zumutbare Eigenbelastung in Höhe von 5.000 Euro.

  • Abzug als außergewöhnliche Belastung (selbst getragene Kosten 15.000 Euro abzgl. zumutbare Eigenbelastung 5.000 Euro): 10.000 Euro.
  • Zusätzliche Steueranrechnung für Handwerkerleistungen (zumut­bare Eigenbelastung 5.000 Euro x 20 Prozent (BMF, Schreiben v. 10.1.2014, Tz. 32): 1.000 Euro.

Anrechnung bei Förderung tabu

Lassen Sie sich von einem Handwerksbetrieb eine neue Heizungsanlage einbauen und beantragen dafür bei der KfW ein Darlehen oder einen Zuschuss, steht Ihnen für diese Handwerkerleistung keine Steueranrechnung zu. So soll eine Doppelförderung vermieden werden. Lassen Sie zusätzlich zum Einbau der neuen Heizung noch Umbauarbeiten vom selben Handwerker vornehmen, sollten Sie dafür zwei verschiedene Rechnungen verlangen.  

Steueranrechnung für Gerüstmiete tabu

Neben der Arbeitsleistung kann eine Steueranrechnung auch für eine Rechnung gestellte Maschinennutzung geltend gemacht werden. Doch bei der Miete für ein Gerüst verweigert die Finanzverwaltung ausdrücklich eine Steueranrechnung. So steht es zumindest schwarz auf weiß auf Seite 1 einer Anlage zum BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 "Aufstellen eines Baugerüsts". Das ist eigentlich unlogisch, kann jedoch wohl nur im Rahmen eines Gerichtsstreits geklärt werden.

Streitfall Neubaumaßnahme: Kundengünstig gelöst

Eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gibt es Kunden nur, wenn es sich bei den Handwerkerleistungen um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten handelt. Für die Kosten der Arbeitsleistung für Neubaumaßnahmen, gewährt das Finanzamt den Handwerkerbonus nicht. Als Neubaumaßnahme gelten neuerdings jedoch nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Praxis- Tipp: Damit hat das Bundesfinanzministerium endlich klargestellt, dass Maßnahmen, die zur Erweiterung der Wohnfläche führen (Anbau, Wintergarten, Dachgeschossausbau) eine Steueranrechnung zulassen (so auch der Bundesfinanzhof, Urteil v. 13.7.2011, Az. VI R 61/10; BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003:008, Rz. 21).

In der Praxis bietet es sich also an, ein Haus erst einmal ohne Dachgeschossausbau fertigstellen zu lassen und erst nach dem Bezug des Hauses den Dachgeschossausbau in Angriff zu nehmen. In diesem Fall winkt für die Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau eine Steueranrechnung.

Sonderfall Schornsteinfeger: Gutachterliche Tätigkeiten sind jetzt begünstigt

Nachdem der BFH entschieden hatte, dass auch Gutachtertätigkeiten bei der Steueranrechnung begünstigt sind, hat das BMF nun eingelenkt und gewährt insbesondere für folgende Leistungen eine Steueranrechnung:

Begünstigte gutachterliche Leistungen
Mess- und Überprüfungsarbeiten Legionellenprüfung
Kontrolle von Aufzügen Kontrolle von Blitzschutzanlagen
Feuerstättenschau, Kaminkehrerleistungen Technische Prüfdienste