Ein Urteil des Amtsgerichts Mühlheim aus dem Jahr 2016 sorgt für Irritation: Darin wird deutlich, dass Privatkunden wegen der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen einen rechtlichen Anspruch haben, eine aufgeschlüsselte Rechnung zu erhalten. Viele Handwerker fragen sich nun, wie der Hinweis auf den Handwerkerbonus in der Rechnung aussehen sollte?

Handwerkerleistungen können auf die persönliche Steuerschuld von Kunden angerechnet werden. Damit die Kunden den Steuerbonus bekommen, sind allerdings ganz bestimmte Angaben in der Handwerkerrechnung wichtig.
Doch was gilt im Detail beim Handwerkerbonus? Was darf und muss für den sogenannten Handwerkerbonus in der Steuererklärung angegeben sein und wann gibt es Probleme mit dem Finanzamt?
Alle Antworten auf die wichtigsten Fragen haben wir hier zusammengestellt.>>>
Handwerkerbonus: So sollte die Rechnung nicht aussehen
Schicken Sie einem Privatkunden, der beim Finanzamt eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen beantragen möchte, folgende Rechnung, wird er wohl noch einmal nachhaken und eine aufgeschlüsselte Rechnung anfordern:
Auszug aus einer nicht empfehlenswerter Handwerkerrechnung
Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir wie folgt vereinbarungsgemäß in Rechnung stellen: Parkettboden verlegt inkl. Material: Pauschalvereinbarung 2.500 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer 475 Euro _________________________________________________________ Gesamter Rechnungsbetrag brutto 2.975 Euro |
Das Finanzamt würde diese Rechnung zurückweisen und eine Steueranrechnung verweigern, weil nicht erkennbar ist, wie hoch die steuerbegünstigte Handwerkerleistung auf der einen und die nicht begünstigten Materialkosten auf der anderen Seite der Höhe nach ausfallen.
Folge: Der Kunde verlangt von Ihnen eine neue, aufgeschlüsselte Rechnung. Das kostet Ihnen unnötig Zeit.
Handwerkerbonus: So sollte die aufgeschlüsselte Rechnung aussehen
Damit der Kunde Sie nicht mit seiner Bitte um Ausstellung einer aufgeschlüsselten Rechnung belästigt, empfiehlt es sich, gleich von vornherein eine Rechnung auszustellen, die der Kunde seinem Finanzamt für die Steueranrechnung vorlegen kann. Die Rechnung sollte folgendermaßen aussehen:
Auszug aus einer empfehlenswerter Handwerkerrechnung
Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir wie folgt vereinbarungsgemäß in Rechnung stellen: Parkettboden verlegt inkl. Material: Pos 1: Parkettboden verlegen (Trittschalldämmung auslegen, Parkett Schwimmend verlegt, Sockelleiste angebracht (Arbeitsstunden) 700 Euro Pos 2: Parkett – Ahorn hell Classic für 33 qm 1.800 Euro ______________________________________________________________ Gesamt netto 2500 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer 475 Euro _______________________________________________________________ Gesamter Rechnungsbetrag brutto 2.975 Euro Im Bruttobetrag sind 833 Euro Lohnkosten enthalten (700 Euro zzgl. 133 Euro Umsatzsteuer). |
Weitere Tipps zum Thema Handwerkerbonus gibt es hier. >>>
dhz
Sie nutzen ein kostenloses Angebot der Deutschen Handwerks Zeitung. Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert und zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch keine fachliche Beratung. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei auch um Informationen aus unserem Archiv handeln kann, die sich im Laufe der Zeit überholt haben. Die Aktualität eines Artikels wird auf unserer Internetseite stets über der Überschrift angezeigt.
Individuelle Fragen kann und wird die Redaktion nicht beantworten.