EU-Datengesetz Data Act: Reparaturbetriebe erhalten Datenzugriff über Umwege

Der Data Act der EU sieht vor, dass Hersteller Zugang zu den gespeicherten Daten vernetzter Geräte gewähren müssen. Diese Daten können auch Reparaturbetriebe nutzen. Anwendbar ist das EU-Datengesetz ab dem 12. September 2025. Für die Praxis sind noch Fragen offen.

Data Act hat Folgen für Reparaturen von Haushaltsgeräten
Mit dem Data Act wird der Zugriff auch auf Daten in vernetzten Haushaltsgeräten geregelt, die für Reparaturen notwendig sind. - © Ilja -stock.adobe.com

Immer mehr Haushaltsgeräte sind vernetzt. Solaranlagen speichern Verbrauchsdaten, Fitnesstracker Gesundheitsdaten und Fahrzeuge sind mit unzähligen anderen technischen Geräten verbunden, die ohne Datenspeicher nicht mehr funktionieren. Wichtig werden die Informationen teilweise auch in Werkstätten. Wer Reparaturen durchführt, braucht Zugang zu den Gerätedaten, die die Funktionen steuern, und zu den Daten, die bei der Nutzung entstehen. Dieser Zugang wird jedoch häufig durch die Hersteller eingeschränkt. Sie allein konnten damit bisher auch regeln, ob, wie und von wem die Geräte repariert werden können.

Das machte es unabhängigen Reparaturwerkstätten oftmals schwer. Kritik an den Datenblockaden übten auch Initiativen wie der Runde Tisch Reparatur, bei dem sich unter anderem mehrere Handwerksunternehmen für ein Recht auf Reparatur einsetzen. Sie bemängelten als weiteres Hindernis, dass Gerätehersteller nicht verpflichtet sind, Reparatursoftware zur Verfügung zu stellen.

Data Act: Direkter Datenzugang für Nutzer, indirekt für Reparaturbetriebe

Zumindest der Datenzugriff ändert sich nun. Mit dem heutigen Tag, dem 12. September 2025, gilt das neue EU-DatengesetzData Act – und regelt, dass die Hersteller die gespeicherten Daten herausgeben müssen, die während der Nutzung eines Geräts aufgezeichnet wurden. Diese Daten können Aufschluss darüber geben, wo ein defektes Gerät einen Schaden hat. Zwar legt der Data Act erst einmal nur den verpflichtenden Datenzugriff für die Besitzer des Geräts fest. Diese können die Daten dann an einen Dritten ihrer Wahl weitergeben, also auch an einen unabhängigen Reparaturbetrieb. Damit ist zumindest für den Umgang mit Nutzerdaten eine Lösung in Sicht. Die Herausgabe von Reparatursoftware ist im Data Act allerdings kein Thema.

Bislang bleiben noch einige offene Fragen für die Umsetzung in die Praxis. Die EU-Verordnung – in der Debatte meist als EU-Datengesetz bezeichnet – trat schon im Januar 2024 in Kraft, allerdings mit einer Übergangsfrist für die verpflichtende Anwendung ab dem 12. September 2025. Der Data Act bedarf nun noch einer Umsetzung in den Behörden der einzelnen EU-Länder – etwa für Kontrollen und die Durchsetzung der neuen Rechte. Wie dies aussehen soll, ist noch unklar.

So mahnt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), der den Data Act grundsätzlich begrüßt, dass es in der Anwendung keine Sonderregeln oder Verzögerungen geben dürfe, die den Data Act faktisch aushöhlen. "Nur dann kann der Data Act sein Versprechen einlösen, die Datenwirtschaft in Europa offener, wettbewerbsfähiger und innovationsfreundlicher zu gestalten", heißt es von Seiten des Verbands. Die nationalen Behörden sollten dem ZDH zufolge jetzt praxisnahe Leitlinien bereitstellen und die neuen Rechte konsequent durchsetzen.

Data Act eröffnet Chancen und wirft Fragen auf

Prinzipiell eröffnet der Data Act Handwerksbetrieben aber neue Möglichkeiten. Der ZDH listet Folgendes auf: mehr Transparenz über Betriebs- und Maschinendaten, eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber großen Herstellern und Plattformen, weniger Bürokratie und mehr Planungssicherheit durch standardisierte Vertragsklauseln. So sollen auch Reparaturbetriebe gestärkt werden. In der Diskussion ist auch eine neue Reparaturkultur, die in Deutschland wieder aufgebaut werden soll.

Erst kürzlich zeigte eine internationale Studie des Nürnberg Instituts für Marktentscheidungen (NIM), dass Deutschland hierbei zurückliegt und die Reparaturpraxis hierzulande vergleichsweise schwach ausgeprägt ist. Demnach ließen nur 41 Prozent der Verbraucherinnen und Verbraucher im vergangenen Jahr ein Elektrogerät reparieren. Das ist der niedrigste Wert unter den sieben untersuchten Ländern. Viele Deutsche wünschen sich der Studie zufolge aber durchaus, dass es einfacher wird, Elektrogeräte wieder instand zu setzen. Das sagten 78 Prozent der Befragten.

Ein Schritt dorthin soll der Data Act mitgestalten. Er löst den Automatismus zwischen Herstellervertrag und Dienstleistung auf. Um ein Gerät reparieren zu lassen, müssten Verbraucherinnen und Verbraucher ab jetzt nicht mehr unweigerlich den Service des Herstellers in Anspruch nehmen, der dazu notwendige Daten besitzt. Sie bekommen Zugang zu ihren Daten und damit auch mehr Entscheidungsfreiheit, an wen sie ihre Daten weitergeben und zu welchem Zweck.

Der Umweg über die Nutzer bleibt aber bestehen, denn Reparaturbetriebe erhalten den Zugriff nur indirekt über die Gerätenutzer. Der Data Act legt dazu Folgendes fest: "Die Hersteller müssen vernetzte Produkte so konzipieren und herstellen, dass auslesbare Produktdaten und damit zusammenhängende Servicedaten, einschließlich Metadaten, in der gleichen Form auch Nutzern und Drittparteien zur Verfügung stehen."

Was sich in der Praxis zeigen muss – und was zu Problemen führen könnte, ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der den Herstellern im Data Act zugestanden wird.

Data Act: Fragen und Antworten im Überblick

Der Data Act, das Datengesetz der EU, soll es Verbrauchern erleichtern, ihre Gerätedaten einzusehen und bei Bedarf auch an andere Dienste weiterzugeben, etwa zu Reparaturzwecken. Am Ende sollen dadurch Dienstleistungen günstiger und einfacher werden.

Für welche Geräte gilt der Data Act? 

Laut EU-Verordnung gelten die Regeln für alle sogenannten vernetzten Geräte. Das klingt nach Internetverbindung, aber die ist gar nicht zwingend nötig. Die Regeln schließen ausdrücklich Geräte mit kabelgebundener Datenübertragung ein. Eine Kaffeemaschine, die etwa zu Reparaturzwecken per Kabel Daten übertragen könnte, fällt ebenso unter das Datengesetz wie "smarte" Geräte, die per drahtloser Verbindung oder App gesteuert werden. 

Um welche Daten geht es dabei? 

Auch diese Definition ist im Gesetz allgemein gehalten. Zu den betroffenen Daten gehört dort "jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen". Das können auch Videos, Bilder oder Tonaufnahmen sein, die ein Gerät gemacht hat. Entscheidend ist also eher, ob das betroffene Gerät Daten über seine Nutzung, Leistung oder Umwelt generiert oder sammelt – und weniger, wie es das tut. 

Die Liste betroffener Branchen und Gesellschaftsbereiche ist also umfassend: Handys, Smartwatches, moderne Küchengeräte, Klimaanlagen, E-Bikes oder Autos sind ebenso betroffen wie industrielle Maschinen oder Flugzeuge. 

Muss das Gerät neu sein? 

Nein, das Recht auf die generierten Daten besteht auch bei bereits erworbenen Geräten, die weiter genutzt werden. Übrigens: Wer seinen Fitnesstracker oder seinen Fernseher weiterverkauft, muss dem neuen Besitzer erklären, wie er an die Daten des Geräts kommt. Denn das EU-Datengesetz unterscheidet nicht zwischen Erstbesitz und Secondhand.

Ab September 2026 sieht das EU-Datengesetz zusätzlich vor, dass Hersteller ihre neuen Produkte mit einfachen Schnittstellen für den Datenzugang ihrer Nutzer auf den Markt bringen – die neuen Rechte ihrer Kunden also bei der Entwicklung bereits mitdenken. 

Wie sollen Nutzerinnen und Nutzer an die Daten kommen? 

Hier gibt die EU-Verordnung den Anbietern zwei Möglichkeiten: Direkter oder indirekter Zugang. Wo möglich, sollen Nutzerinnen und Nutzer ohne weiteres selbst auf die Daten zugreifen können. Wie das geht, darüber müssen die Anbieter und Hersteller bei Erwerb des Produkts informieren. 

Sollte ein direkter Zugang nicht möglich oder vom Hersteller nicht erwünscht sein, so soll der Verordnung nach eine einfache Anfrage, etwa auf einem entsprechenden Webportal, reichen. Ohne große Hürden soll dann eine Antwort mit den entsprechenden Daten folgen. dpa