Die Verunsicherung ist groß, sowohl bei den Messeausstellern und als auch bei den Besuchern. Nachdem bereits einige nationale und internationale Messen abgesagt wurden, steht nun fest, dass die Internationale Handwerksmesse dieses Jahr ausfällt. Welche weiteren Messen betroffen sind und was Sie sonst noch wissen müssen.
Jessica Schömburg

Das Coronavirus breitet sich langsam aber stetig in Deutschland aus und hat damit Auswirkungen auf viele Großveranstaltungen. Zahlreiche Messeveranstalter haben in den vergangenen Tagen ihre Termine abgesagt beziehungsweise verschoben, auch einige wichtige Messen für das Handwerk sind dabei.
Internationale Handwerksmesse
Am 2. März meldete die GHM Gesellschaft für Handwerksmessen, dass die Internationale Handwerksmesse in München dieses Jahr nicht stattfindet. Geplant war sie vom 1 1. bis 15. März. Es wird nach Angaben des Veranstalters keinen Ersatztermin geben. Die nächste Internationale Handwerkwerksmesse findet vom 10. bis 14. März 2021 statt.
Abgesagt ist auch das Spitzengespräch der Deutschen Wirtschaft und die geplante Pressekonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel am Freitag, 13. März auf dem Messeglände in München.
Hintergrund für die Absage ist die Verbreitung des Coronavirus und die damit einhergehende, dringende Empfehlung des Krisenstabs der Bayerischen Staatsregierung, große, internationale Messen bis auf Weiteres abzusagen oder zu verschieben, heißt es beim Veranstalter.
"Angesichts der Verbreitung des Coronavirus ist die Absage der Internationalen Handwerksmesse als Großveranstaltung mit 1.000 Ausstellern und über 100.000 erwarteten Besuchern sowie einer entsprechend hohen Anzahl an persönlichen Kontakten unumgänglich. Wir hoffen auf das Verständnis aller Messeteilnehmer. Das Messeziel eines vielfältigen persönlichen Austausches zur Pflege und zum Aufbau von Geschäftsbeziehungen ist unter den gegebenen Umständen nicht mehr risikofrei umsetzbar," sagt Dieter Dohr, Vorsitzender Geschäftsführer der GHM.
Ausgenommen von der Absage aufgrund höherer Gewalt sind die handwerkspolitischen Begleitveranstaltungen wie die Vollversammlung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks.
Holz-Handwerk und Fensterbau Frontale
Auch die Veranstalter der Holz-Handwerk und Fensterbau Frontale haben sich entschieden die Messen in Nürnberg nicht wie geplant vom 18. bis 2 1. März stattfinden zu lassen. Allerdings soll die Messe trotzdem zu einem späteren Zeitpunkt noch in diesem Jahr stattfinden. Auch hier habe der Coronavirus und die entsprechende Rückmeldung von Kunden und Branchenvertretern den Ausschlag gegeben, die Messe zu verschieben. Der Ersatztermin steht allerdings noch nicht fest.
Light + Building
Bei der Light + Building in Frankfurt ist man schon einen Schritt weiter. Die internationale Fachmesse für Licht und Gebäudetechnik findet in diesem Jahr nicht wie geplant vom 2. bis 13. März statt, sondern vom 27. September bis 2. Oktober. Für die Veranstalter war das Ansteckungsrisiko zu hoch, da China und Italien nach Deutschland sowohl die größte Aussteller- als auch Besuchergruppe stellen. Bereits erworbene Besucher-Tickets behalten auch für den neuen Termin volle Gültigkeit.
SHK Essen
Ebenfalls in den Herbst verschoben wird die SHK Essen. Die für den Zeitraum 10. bis 13. März 2020 geplante Messe wird in den Spätsommer verschoben und findet vom 1. bis 4. September 2020 in der Messe Essen statt. Insbesondere die Durchführung internationaler Veranstaltungen ziehe vor dem Hintergrund der Verbreitung des Corona-Virus eine Reihe behördlicher Auflagen nach sich, die mit keinem verhältnismäßigen Aufwand durch die Messegesellschaft zu realisieren wären, heißt es beim Messeveranstalter. Bereist erworbene Ticket behalten auch hier ihre Gültigkeit.
Das gilt rechtlich, wenn Messen aufgrund des Coronavirus abgesagt werden
Zahlreiche Messen wurden in den vergangenen Tagen aufgrund des Coronavirus abgesagt oder verschoben. Aber welche rechtlichen Folgen haben Behördenanordnungen und -empfehlungen für Messebetreiber und Aussteller? CMS-Anwältin Laureen-Schuldt beantwortet die wichtigsten Fragen:
1. Welche Auswirkungen hat eine Absage aufgrund behördlicher Anordnung für Messebetreiber bzw. Veranstalter und Aussteller?
Das hängt zunächst davon ab, wie die jeweiligen vertraglichen Beziehungen der Parteien ausgestaltet sind. In der Regel ist es jedoch so: Falls ein Event aufgrund einer behördlichen Anordnung abgesagt werden muss, entfallen die Leistungspflichten der Parteien. Dies bedeutet, dass die Aussteller gegebenenfalls bereits gezahlte Standgebühren zurückerhalten und der Veranstalter nicht mehr verpflichtet ist, das Event durchzuführen bzw. den Ausstellern den Stand zur Verfügung zu stellen. Es muss insbesondere danach unterschieden werden, ob die Behörde lediglich eine Warnung ausspricht oder zum Beispiel weitere Auflagen an das Event stellt oder ob sie die Durchführung des Events gänzlich verbietet. Häufig vereinbaren die Parteien in Bezug auf behördliche Untersagungen, dass diese einen Fall "höherer Gewalt" darstellen und dass dann die gegenseitigen Leistungspflichten der Parteien entfallen sollen. Falls es keine vertraglichen Regelungen hinsichtlich "höherer Gewalt" gibt, stellt das Verbot der Durchführung seitens einer Behörde jedenfalls einen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit dar und die Leistungspflichten der Parteien entfallen nach dem Gesetz. Spricht die Behörde zum Beispiel lediglich Warnungen aus, liegt kein Fall "höherer Gewalt" vor und es kommt darauf an, ob das Event gegebenenfalls aufgrund anderer vertraglicher Vereinbarungen abgesagt werden kann. Neben der Regelung, wann ein Fall "höherer Gewalt" vorliegt, vereinbaren die Parteien häufig, dass eine darüberhinausgehende Geltendmachung von Schadensersatz ausgeschlossen ist. Sind solche spezifischen vertraglichen Regelungen im Hinblick auf den Schadensersatz nicht vorgesehen, haftet der Veranstalter vollumfänglich für sämtliche Schäden, die den Ausstellern aufgrund der Absage des Events entstehen, zum Beispiel auch hinsichtlich des entgangenen Gewinns.
2. Was passiert, wenn der Veranstalter präventiv mit Hinweis auf die Risiken im Zusammenhang mit dem Coronavirs eine Veranstaltung oder Messe absagt?
Das gestaltet sich etwas komplizierter und hängt wiederum sehr von den individuellen, zuvor zwischen den Parteien getroffenen Abreden ab. Grundsätzlich braucht der Veranstalter einen berechtigten Grund , um ein geplantes Event abzusagen. In den Verträgen mit den Ausstellern kann zum Beispiel geregelt sein, dass der Veranstalter berechtigt ist, das Event abzusagen, falls die Behörden derart hohe Auflagen an das Event stellen, dass sich eine Durchführung für den Veranstalter als unwirtschaftlich erweist. Daneben wird häufig vereinbart, dass der Veranstalter den Ausstellern in diesem Fall – neben der Rückzahlung der Standgebühr – sämtliche Kosten zu erstatten hat, die diesen im Vertrauen auf die Durchführung der Veranstaltung bereits entstanden sind, zum Beispiel spezifisch für das Event angefertigte Werbematerialien. Im Übrigen, falls die Parteien keine vergleichbaren Regelungen zu Absagemöglichkeiten vereinbart haben, ist der Veranstalter verpflichtet, das Event durchzuführen und kann die Verträge mit den Ausstellern nicht einfach "präventiv" mit Verweis auf das Coronavirus kündigen.