Arbeitnehmer haben es in Zeiten der Corona-Krise nicht einfach. Sie müssen teilweise im Homeoffice arbeiten, müssen sich wegen der Schulschließungen um die Kinder zu Hause kümmern und werden schlimmstenfalls zu Kurzarbeit verdonnert. In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene steuerliche Erleichterungen, aber auch eine Stolperfalle, auf die Arbeitgeber ihre Mitarbeiter hinweisen sollten.
Bernhard Köstler

Arbeitgeber kann sich an Betreuungskosten beteiligen
Soll ein Arbeitnehmer mit Kindern trotz Corona in der Arbeit vollen Einsatz zeigen, kann sich der Arbeitgeber mit 600 Euro an den Kinderbetreuungskosten beteiligen (§ 3 Nr. 34 EStG). Voraussetzungen sind, dass die Zahlungen des Chefs zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und dass die zu betreuenden Kinder ihr 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Voraussetzung ist zudem, dass die Betreuung der Kinder aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist. Das dürfte der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer wegen der Schulschließungen wegen Corona Urlaub nehmen würde, doch der Arbeitgeber diesen Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt.
Praxis-Tipp: Die steuerfreie Zahlung des Arbeitgebers von bis zu 600 Euro pro Jahr kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer gar keine Kinder hat, sondern pflegebedürftige Angehörige.
Kurzarbeit – Steuernachzahlungen programmiert
Meldet ein Handwerksbetrieb wegen Corona Kurzarbeit an, bekommt der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts von der Bundesagentur für Arbeit. Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Doch das ist nur die halbe Wahrheit. Denn zum einen wird ein Arbeitnehmer, der 2020 Kurzarbeitergeld bezieht, vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verdonnert. Zum anderen wird das Kurzarbeitergeld über ein Hintertürchen (sog. Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG) besteuert. Durch das Kurzarbeitergeld erhöht sich der Einkommensteuersatz auf das übrige Einkommen.
Praxis-Tipp: Bei Arbeitnehmern, bei denen der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, führt das dazu, dass es im Steuerbescheid 2020 zu Nachzahlungen kommen wird. Kurzarbeiter sollten also, wenn möglich, finanzielle Rücklagen für diese programmierten Steuernachzahlungen bilden.
Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer?
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber angewiesen, wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus vorerst von zu Hause aus zu arbeiten, stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer in den Genuss des Werbungskostenabzugs für die Benutzung ihres häuslichen Arbeitszimmers kommen? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.
Ist in der Firma kein Arbeitsplatz mehr für den Arbeitnehmer, weil die Räumlichkeiten wegen eines Corona-Falls professionell desinfiziert werden müssen oder weil die Räume für andere Mitarbeiter vorgesehen sind, kommt ein Werbungsostenabzug für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer von bis zu 1.250 Euro pro Jahr in Betracht.
Spricht der Arbeitgeber allerdings nur eine Empfehlung aus, wegen der Ansteckungsgefahr mit Corona besser zu Hause zu arbeiten, der Arbeitnehmer kann jedoch jederzeit auch in der Firma an seinem Arbeitsplatz arbeiten, scheidet ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer aus, weil ein anderer Arbeitsplatz vorhanden und nutzbar ist.
Praxis-Tipp: Dass kein anderer Arbeitsplatz während der Corona-Krise vorhanden oder nutzbar war, muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt nachweisen. Also am besten den Schriftverkehr mit der Anordnung der Heimarbeit aufbewahren oder eine Bescheinigung vom Arbeitgeber zur Vorlage beim Finanzamt anfordern.