Nicht nur gesundheitlich, sondern auch wirtschaftlich wirkt sich die Corona-Pandemie verheerend aus. Die Bundesregierung hat deshalb neben finanziellen Hilfen auch zahlreiche Steuererleichterungen beschlossen. Wie Handwerksbetriebe von diesen profitieren können, zeigen die folgenden Praxis-Tipps.
Bernhard Köstler

Die Bundesregierung hat Steuererleichterungen auf den Weg gebracht, um Betrieben in der Corona-Krise zu helfen. Die Erleichterungen finden sich in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.3.2020 (Az. IV A 3 – S 0336/19/10007:002) und in verschiedenen Pressemitteilungen und Verfügungen der einzelnen Finanzbehörden der Länder.
Wie Inhaber von Handwerksbetrieben von diesen Steuervergünstigungen profitieren können:
Unternehmer müssen Betroffenheit von Corona nachweisen
Alle der nachfolgend dargestellten Steuererleichterungen werden von den Finanzämtern unbürokratisch gewährt, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der „unmittelbar und nicht unerheblich vom Corona-Virus betroffen“ ist. Was darunter genau zu verstehen ist, ist nicht definiert. Das bedeutet im Klartext: Unternehmer sollten dem Finanzamt ausführlich schildern, inwiefern sie vom Corona-Virus gesundheitlich und wirtschaftlich betroffen sind. Denkbar ist folgende Betroffenheit, die den Weg für die Steuererleichterungen frei machen dürfte: Krankheit oder Quarantäne Unternehmer, Krankheit oder Quarantäne Mitarbeiter, Rechnungen von Kunden fallen aus, Kundenaufträge bleiben aus, Geschäft musste geschlossen werden, große Umsatzeinbußen.
Schnelle Umsetzung versprochen
Die Steuererleichterungen sollen möglichst schnell umgesetzt werden, um Unternehmer in dieser schwierigen Zeit von steuerlichen Pflichten zu entlasten und finanzielle Hilfe durch Steuererstattungen oder Stundungen zu gewähren. Dazu sind alle Finanzbeamten im Innendienst angewiesen, in den nächsten Monaten ausschließlich Anträge auf Steuererleichterungen zu bearbeiten.
Praxis-Tipp: Warten Sie bei einer Steuererklärung auf dringend benötigte Steuererstattungen, stellen Sie umgehend einen Antrag auf vorrangige Bearbeitung dieser Erklärung. Ohne diesen Antrag lassen die Finanzbeamten wegen der neuen Prioritäten die Steuererklärungen ansonsten vorerst unbearbeitet.
Großzügige Fristverlängerungen
Ist ein selbständiger Handwerker zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen verpflichtet, kann er für die Abgabefrist zum 10. April 2020 einen Fristverlängerungsantrag stellen, wenn er plausibel nachweisen kann, dass er nicht unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. In diesem Fällen sollen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern eine Fristverlängerung zur Abgabe und Zahlung bis zum 11. Mai 2020 gewähren. Diese Regelung galt bisher in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern. Finanzverwaltungen anderer Bundesländer dürften nachziehen. In Bayern werden die Fristverlängerungen mittlerweile sogar bis zum 10. Juni 2020 gewährt. Wer die Umsatzsteuervoranmeldung oder die Lohnsteueranmeldung von seinem Steuerberater erstellen lässt, bekommt die Fristverlängerung bis zum 11. Mai 2020 auch dann, wenn nicht er selbst, sondern der Steuerberater wegen der Corona-Krise nachweislich betroffen ist.
Praxis-Tipp: Um von dieser unbürokratischen Fristverlängerung profitieren zu können, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:- Der Antrag auf Fristverlängerung sollte schriftlich per Brief oder Fax gestellt werden. Aufgrund der Vielzahl von telefonischen Anträgen kann durch die Schriftform sichergestellt werden, dass der Antrag nicht verloren geht.
- Einfach ohne Antrag die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Lohnsteueranmeldung nicht abgeben, ist keine gute Idee. Denn in diesem Fall muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
- Sie müssen ausführliche Nachweise auflisten, dass Sie vom Coronavirus nicht unerheblich betroffen sind. Das dürften folgende Gründe sein: Eigene Erkrankung, Erkrankung eines Familienmitglieds, Arbeitnehmer im Home-Office, Auftragsrückgang, Arbeitsüberlastung.
Fristverlängerung für Steuererklärungen 2018
Eigentlich hätten die Steuererklärungen 2018 bereits bis zum 31. Juli 2019 bzw. bei Erstellung durch den Steuerberater bis Ende 2019 ans Finanzamt übermittelt werden müssen. Wer diese Abgabefristen nicht eingehalten hat, sollte unbedingt erneut einen Fristverlängerungsantrag stellen und dem Finanzamt die Gründe schildern. Auch hier gilt: Hängen die Gründe mit der Corona-Krise zusammen, sollte das dem Finanzamt ausführlich geschildert werden. Das kann folgende Vorteile bringen, wenn sich der Sachbearbeiter im Finanzamt überzeugen lässt:- Es wird zunächst kein Zwangsgeld festgesetzt, um die Abgabe der Steuererklärungen 2018 zu beschleunigen.
- Das Finanzamt wird auf Schätzungsbescheide verzichten.
Praxis-Tipp: Unabhängig davon muss bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen 2018 mit einem Verspätungszuschlag gerechnet werden. Also wer wegen der Corona-Krise weniger Arbeit hat, sollte sich seinen Steuererklärungen 2018 widmen und schnellstmöglich beim Finanzamt einreichen.
Betriebsprüfung – nein danke
Sollte in einem Handwerksbetrieb derzeit eine Betriebsprüfung laufen, kann der Betriebsinhaber den Prüfer bitten, das Haus zu verlassen und seine Prüfungshandlungen vor Ort erst dann wieder aufzunehmen, wenn die Ansteckungsgefahr mit Corona geringer geworden ist. Sollte eine Prüfung des Finanzamts aktuell beginnen, sollte ein Antrag auf Verschiebung gestellt werden. Diese Bitte um Unterbrechung der laufenden Prüfung oder einer anstehenden Prüfung durch das Finanzamt hat für Unternehmer keine negativen Konsequenzen. Die meisten Prüfer des Finanzamts arbeiten derzeit im Home-Office und sollten Kontakte zu anderen Personen meiden bzw. einschränken.
Sollte die Prüfung des Finanzamts bereits abgeschlossen sein und es werden wegen aufgedeckter Buchhaltungsfehler Steuernachzahlungen festgesetzt, dürfte es aufgrund der Corona-Krise länger dauern, bis ein Bericht und die Änderungsbescheide ergehen. Das ist schlecht, weil für jeden weiteren Monat Wartezeit Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent der Steuernachzahlungen anfallen. Doch Sie können mit der Finanzkasse eine freiwillige Steuerzahlung vereinbaren. Ab diesem Zeitpunkt werden die Nachzahlungszinsen dann später aufgehoben. Wichtig: Sie müssen klipp und klar auf dem Überweisungsbeleg mitteilen, für welche Steuerart und für welches Jahr welche Beträge geleistet werden.
Praxis-Tipp: Die Finanzämter bieten derzeit auch einer Alternative bei bereits beendigten Prüfungen an. Nämlich, dass der Bericht vorerst zurückgehalten wird und auch mit den Änderungsbescheiden gewartet wird, bis die Corona-Krise vorbei ist. Das ist bei erwarteten hohen Steuernachzahlungen keine gute Idee. Denn dann laufen höhe Nachzahlungszinsen auf. Besser: Bericht soll versandt und vom Finanzamt ausgewertet werden. Für die Steuernachzahlungen stellen Sie einen Antrag auf zinslose Stundung (siehe nachfolgenden Punkt).
Zinslose Stundung von Steuerzahlungen
Müsste der Inhaber eines Handwerksbetriebs eigentlich bereits festgesetzte Steuern ans Finanzamt bezahlen, hat aber nicht die nötigen finanziellen Mittel oder muss sein Geld für die Überbrückung der Corona-Krise einsetzen, muss er keinen Kredit bei der Bank aufnehmen.
Unternehmer können beim Finanzamt einen Antrag auf eine zinslose Stundung stellen. Das bedeutet im Klartext: Das Finanzamt zieht die fälligen Steuern frühestens ab dem 1. Januar 2021 ein und es werden weder Zinsen noch Säumniszuschläge fällig. Voraussetzung: Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass Sie nicht unerheblich von dem Coronavirus betroffen sind.
Praxis-Tipp: Auch hier wieder ein kleiner Verhaltensknigge, damit der Sachbearbeiter im Finanzamt mitspielt und Ihnen die gewünschte zinslose Stundung gewährt:- Rufen Sie beim Finanzamt an und beantragen die zinslose Stundung bereits fälliger Steuern.
- Schildern Sie dem Sachbearbeiter, inwiefern Sie von der Corona-Krise betroffen sind (Umsatzeinbußen, Erkrankung, kein Personal, etc.).
- Fassen Sie das Telefongespräch schriftlich zusammen und schicken dem Finanzamt einen schriftlichen Antrag auf zinslose Stundung.
- Durch die Schriftform sichern Sie sich die zinslose Stundung, sollte der mündliche Antrag in Vergessenheit geraten sein.
- Schaffen Sie sich unbedingt finanzielle Rücklagen. Denn die Steuerschuld ist nicht aufgehoben, sondern nur gestundet. Und spätestens ab 2. Januar 2021 steht das Finanzamt auf der Matte und fordert die Zahlung.
- Es genügt kein pauschaler Antrag. Die zinslose Stundung muss für alle fälligen oder fällig werdenden Steuern extra beantragt werden.
Wichtig: Für Lohnsteuer wird das Finanzamt – Stand heute – keine Stundung gewähren, Denn die Lohnsteuer ist keine Steuer, die Sie schulden, sondern Ihr Mitarbeiter. Sie leiten quasi fremde Steuern ans Finanzamt weiter. Und dafür können Sie keine Stundung beantragen.
Vollstreckungsmaßnahmen sollen gestoppt werden
Liegt ein Unternehmer mit dem Finanzamt schon länger wegen offener Steuerschulden im Clinch und drohen Vollstreckungsmaßnahmen, können betroffene Unternehmer erst einmal aufatmen. Denn wird beim Finanzamt ein Antrag auf Aufschub der Vollstreckung eingeht und dieser mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise begründet wird. Lässt sich der Sachbearbeiter im Finanzamt überzeugen, finden bis zum 31.Dezember 2020 keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr statt.
Praxis-Tipp: Damit es mit dem Vollstreckungsaufschub bis zum 31. Dezember 2020 klappt, sollten Unternehmer folgendermaßen vorgehen:- Das Finanzamt sollte zunächst telefonisch um einen Aufschub der Vollstreckungsmaßnahmen gebeten werden.
- Der Antrag sollte plausibel mit den wirtschaftlichen Problemen bezüglich der Corona-Krise begründet werden.
- Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckungsmaßnahmen sollte mit Hinweis auf das Telefonat unbedingt auch schriftlich ans Finanzamt geschickt werden.
- Zusätzlich zu dem Antrag auf Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen, sollte auch ein Antrag auf zinslose Stundung gestellt werden.
- Legen Sie trotz der Krise Geld für die fälligen Steuerrückstände beiseite. Denn spätestens ab 2. Januar 2021 läuft die Maschinerie des Finanzamts wieder an und der Vollstreckungsbeamte steht wieder vor der Türe.
In verschiedenen Finanzverwaltungen wurden die Finanzbeamten zudem angewiesen, dass Säumniszuschläge ab dem 19.3.2020 (= Datum der Veröffentlichung des BMF-Schreibens zu Steuererleichterungen wegen Corona) für rückständige Steuern bis Ende 2020 nicht mehr festzusetzen. Hier empfiehlt es sich, dass mit dem Antrag auf Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen auch ein Antrag auf Wegfall der Säumniszuschläge ab 19.3.2020 gestellt wird.
Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen
Ist schon jetzt absehbar, dass die Corona-Krise im Jahr 2020 zu erheblichen Umsatzeinbußen und damit zu einem deutlich geringeren Gewinn 2020 oder zu einem Verlust führen wird, können Unternehmer beim Finanzamt die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag beantragen. Wird der Antrag mit der Corona-Krise plausibel begründet, soll das Finanzamt ohne große Überprüfung der Herabsetzung der Vorauszahlungen zustimmen. Dasselbe gilt für die Gewerbesteuervorauszahlungen. Für die Herabsetzung muss ebenfalls beim Finanzamt ein Antrag gestellt werden. Das Finanzamt schickt der Gemeinde einen Bescheid zum Gewerbesteuermessbetrag zum Zwecke für Vorauszahlungen 2020 zu und die Gemeinde mindert aufgrund dieses Bescheids die laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen. Ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen direkt bei der Gemeinde bringt also nichts.
Praxis-Tipp: Damit das Finanzamt der Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zustimmt, empfiehlt sich für Unternehmer folgende Vorgehensweise:- Der Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie zum Solidaritätszuschlag sollte stets schriftlich gestellt werden.
- Es sollte ausführlich geschildert werden, warum die Corona-Krise Auswirkung auf den Umsatz und den Gewinn 2020 hat.
- Der Gewinn und Umsatz sollten unbedingt im Auge behalten werden. Denn setzt das Finanzamt die Vorauszahlungen 2020 mit null Euro fest und es kommt später zu einer hohen Steuernachzahlung für 2020, kann das Finanzamt eine Steuerhinterziehung unterstellen.
- Das bedeutet im Klartext: Spätestens zum 10.12.2020 sollte ein Antrag auf Anhebung der Vorauszahlungen gestellt werden, wenn absehbar ist, dass für 2020 doch ein Gewinn entsteht.
Dauerfristverlängerung; Finanzamt erstattet Sondervorauszahlung
Haben Sie umsatzsteuerlich für 2020 einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt und dabei am 10. Februar 2020 eine Sondervorauszahlungen leisten müssen, bekommen Sie diese Sondervorauszahlung nun wieder zurückerstattet. Keine Angst: An der Dauerfristverlängerung (= Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen immer einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben) ändert sich durch die Erstattung der Sondervorauszahlung nichts.
Praxis-Tipp: Um die Sondervorauszahlung erstattet zu bekommen, müssen Sie in Elster-Online das Formular „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H) aufrufen, ausfüllen und elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Tragen Sie in Zeil1 22 die Zahl 1 ein (= berichtigte Anmeldung) und in Zeile 24 die Zahl null (= Sondervorauszahlung 0 Euro).
Staatliche Zuschüsse einkommensteuerpflichtig?
Profitieren Sie als selbständiger Handwerker wegen der finanziellen Einbußen durch Corona von dem am 25.3.2020 im Bundestag beschlossenen finanziellen Soforthilfen, werden Sie sich sicherlich auch die Frage stellen, ob diese staatlichen Zahlungen steuerfrei kassiert werden dürfen oder als steuerpflichtige Betriebseinnahmen versteuert werden müssen?
Stand heute gilt: Die staatlichen Hilfen sind einkommensteuerpflichtig. Das entspricht dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Den es kann nicht sein, dass Unternehmern, die auch in der Corona-Krise Umsätze mit Kunden machen, die Einnahmen versteuern müssen und diejenigen, die in derselben Zeit staatliche Unterstützung bekommen, keine Einnahmen versteuern müssen.
Wichtiger Hinweis zum Kurzarbeitergeld
Schickt ein Unternehmer seine Mitarbeiter wegen der Corona-Krise in Kurzarbeit, zahlt einen Teil des Gehalts die Bundesagentur für Arbeit. Hier liest man immer wieder, dass dieses Kurzarbeitergeld steuerfrei ist. Das stimmt zwar, ist für aber nur die halbe Wahrheit. Denn Arbeitnehmer müssen das Kurzarbeitergeld in ihrer Steuererklärung als Lohnersatzleistung im Rahmen des Progressionsvorbehalts versteuern. Einfach erklärt bedeutet das: Das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, erhöht jedoch den Einkommensteuersatz auf das übrige Einkommen. Je nachdem, wie lange die Kurzarbeit dauert, kann er für Arbeitnehmer hier nachträglich zu Steuernachzahlungen kommen.
Praxis-Tipp: Damit Arbeitnehmer nicht von den späteren Steuernachzahlungen überrascht werden, sollten Arbeitgeber ihnen in puncto Kurzarbeitergeld folgende Infos an die Hand geben:- Bezieht ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, wird ihn das Finanzamt dazu verpflichten, für 2020 eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
- In der Regel führt das Kurzarbeitergeld dazu, dass in dem Steuerbescheid 2020 Steuernachzahlungen festgesetzt werden.
- Arbeitnehmer sollten deshalb finanzielle Rücklagen für solche Nachforderungen vom Finanzamt bilden.
Weitere Steuerfragen wegen Corona für Arbeitnehmer
Auch für Arbeitnehmer stellen sich aufgrund der Corona-Krise zahlreiche steuerliche Fragen.
Hier finden Sie mehr dazu.