Arbeitsschutzverordnung Chefs müssen jetzt über Impfungen informieren

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten über die Risiken einer Corona-Erkrankung und bestehende Impfmöglichkeiten informieren. Die BG Bau bietet hierzu eine Unterweisungshilfe. Was die neue Arbeitsschutzverordnung außerdem vorsieht.

Spritze setzt an Arm an
Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. - © sharryfoto - stock.adobe.com

Informationslücken schließen, Impfschwelle senken: Um die Zahl der Geimpften in Deutschland zu erhöhen, nimmt das Bundesarbeitsministerium die Arbeitgeber in die Pflicht.

Eine geänderte Arbeitsschutzverordnung schreibt vor, dass Betriebe ihre Beschäftigten über die Gefahren durch das Coronavirus und die Schutzwirkungen einer Impfung aufklären müssen. Ebenso müssen sie ihren Arbeitnehmern ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. Betriebsärzte sollen zudem organisatorische, räumliche und personelle Unterstützung durch die Betriebe erhalten. Die neue Verordnung ist zum 10. September in Kraft getreten, sie gilt bis zum 24. November.

Mit einer Unterweisungshilfe unterstützt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) ihre Mitglieder, über mögliche Schutzimpfungen zu informieren. Hintergrundinformationen, Aushänge und Plakate stellt die BG auf einer Sonderseite zur Verfügung.

Differenzierung nach Impfstatus möglich: HWK mahnt zu Vorsicht

Neben neuen Pflichten sieht die Verordnung auch Erleichterungen vor. Diese sind nach Einschätzung der Handwerkskammer für München und Oberbayern jedoch mit Vorsicht zu genießen.

Laut Verordnung dürfen betriebliche Hygienekonzepte differenzierende Maßnahmen für geimpfte und nicht geimpfte Personen enthalten. "Wenn ein Betrieb komplett geimpft oder genesen ist, und kein betrieblicher Kontakt zu ungeimpften und bisher nicht erkrankten Personen besteht, kann auf Abstands- und Maskenregeln zwischen den Beschäftigten verzichtet werden", teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hierzu mit. Dies gelte jedoch nicht beim Kontakt mit Kunden, deren Immunstatus nicht bekannt ist. Da für Beschäftigte im Handwerk weiterhin keine Auskunftspflicht zum Impfstatus besteht, sind Arbeitgeber zudem darauf angewiesen, dass Arbeitnehmer diese Information freiwillig mitteilen.

Die Handwerkskammer warnt mit Blick auf die Corona-Verordnungen der Länder und das Infektionsschutzgesetz, dass die neu geregelte Arbeitsschutzverordnung kein Freifahrtschein sei, alle Hygiene- und Abstandsregeln fallen zu lassen. Bei den Vorgaben zu Corona-Schutzmaßnahmen greife die jeweils strengere Regelung. Angesichts der vierten Welle appelliert das Robert-Koch-Institut zudem, die Hygienemaßnahmen auch dann weiterhin zu beachten, wenn man geimpft, genesen oder getestet ist. rk/fre