9.000 oder 30.000 Euro Corona-Soforthilfe – und nun die Rückforderung. Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden: Lag der prognostizierte Liquiditätsengpass nicht vor, ist das Geld zurückzuzahlen. Wie das Gericht den Zweck der Hilfe auslegt und warum politische Zusagen daran nichts ändern.

Sie haben 2020 Corona-Soforthilfe in Brandenburg bekommen, Ihr Betrieb lief aber besser als befürchtet? Dann kann die Investitionsbank das Geld zurückfordern. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren entschieden: Zurückzahlen müssen Empfänger, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass nicht eingetreten ist und sie den Zweck der Soforthilfe aus den Bewilligungsbescheiden erkennen konnten.
Das Urteil fiel am 3. Juni 2026 (Az. OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26). Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können die Kläger Beschwerde einlegen.
Was war passiert?
Drei Unternehmer beantragten Ende März 2020 Soforthilfe bei der Investitionsbank Brandenburg (ILB). Je nach Beschäftigtenzahl bekamen sie 9.000 oder 30.000 Euro. Anfang 2022 prüfte die ILB, ob das Geld zweckgemäß geflossen war – und stellte fest: Die Engpässe, die die Betriebe bei der Antragstellung erwartet hatten, traten in den drei betrachteten Monaten nicht ein. Die ILB widerrief die Bescheide und forderte das Geld zurück. Dagegen klagten die Unternehmer.
Vorinstanzen uneins
In der ersten Instanz urteilten die Verwaltungsgerichte gegensätzlich:
- Das VG Cottbus gab den Klagen statt. Aus den Bescheiden gehe nicht klar hervor, dass die Hilfe nur Betrieben zustehe, die wegen der Krise in ihrer Existenz bedroht waren.
- Das VG Frankfurt (Oder) wies die Klagen ab. Es meinte: Der Zweck sei ausreichend erkennbar gewesen.
So begründet das OVG das Urteil
Der 6. Senat des OVG folgte dem VG Frankfurt (Oder) und hob die Cottbuser Urteile auf. Die Richter sahen den Zweck der Soforthilfe klar im Bescheid formuliert: Das Geld sollte Unternehmen unterstützen, die wegen Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht waren.
Was ein Liquiditätsengpass ist, ergab sich laut Gericht ohne Weiteres aus Bescheid und Richtlinie vom 31. März 2020: eine negative Differenz zwischen Einnahmen und laufenden Sach- und Finanzkosten in den drei Monaten ab Antragstellung. Auf einen möglichen Widerruf wies der Bescheid ausdrücklich hin.
Auch Aussagen von Politikern, wonach die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse, ändern daran nichts. Diese Aussagen hätten keinen Niederschlag in den Vorschriften gefunden. Gemeint sei damit nur gewesen: Die Soforthilfe ist eine Zuwendung, kein Kredit – nicht aber, dass eine spätere Prüfung ausgeschlossen sei.
Zum Hintergrund
Die ILB entschied zunächst auf Grundlage einer Förderrichtlinie vom 24. März 2020. Weil der Bund den Großteil der Finanzierung übernahm, löste eine neue Richtlinie vom 31. März 2020 die alte ab. Die Voraussetzungen für die Auszahlung änderten sich nicht wesentlich. Da bei der ILB schon tausende Anträge eingegangen waren, über die nicht sämtlich binnen der Gültigkeit der ersten Richtlinie entschieden werden konnte, behandelte sie noch offene Anträge so, als seien sie nach der neuen Richtlinie gestellt. fre