Gleich zu Beginn der Pandemie ist mit der Corona-Soforthilfe schnell die erste finanzielle Unterstützung gekommen, doch auch Jahre nach dem Ende der Krise beschäftigt viele Betriebe noch immer die Frage der Rückzahlung. Ein Überblick, wie einzelne Bundesländer damit umgehen.

Der Überblick beschränkt sich auf die sechs Bundesländer im Erscheinungsgebiet der Printausgabe der Deutschen Handwerks Zeitung.
Baden-Württemberg
Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im vergangenen Oktober feststellte, war die Zweckbestimmung der Bescheide des ersten Soforthilfe-Programms (22. März bis 7. April 2020, auf Basis der Richtlinie) nicht eindeutig und somit auch die Rückforderungen der gewährten Soforthilfen aufgrund von Zweckverfehlungen unrechtmäßig.
Daraufhin hat der baden-württembergische Landtag Ende Februar 2026 ein "Gesetz zur Regelung eines Ausgleichsanspruchs im Zusammenhang mit Coronasoforthilfen" ("CSoAusG BW") beschlossen. Es regelt, dass Betriebe, die solche Soforthilfen zurückbezahlt haben und deren Rückzahlungsbescheide nun bestandskräftig sind, über ein Ausgleichsverfahren das Geld zurückbekommen. Wer noch Rechtsmittel einlegen kann, muss dies tun. Konkret können Handwerksunternehmer einen Ausgleich erhalten:
- Wenn sie einen Bewilligungsbescheid sowie einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid der L-Bank wegen Zweckverfehlung oder fehlender Teilnahme am Rückmeldeverfahren erhalten haben. Beide Bescheide müssen bestandskräftig sein, so das Wirtschaftsministerium (aufgrund der Richtlinie vom 22. März 2020 - Hinweis im Betreff).
- Wenn sie einen bestandskräftigen Bewilligungsbescheid der L-Bank erhalten und die Corona-Soforthilfe ohne Verzichtserklärung – noch vor einem Widerrufs- und Erstattungsbescheid – freiwillig zurückerstattet haben (aufgrund der Richtlinie vom 22. März 2020 - Hinweis im Betreff).
Anträge für einen Ausgleich werden voraussichtlich ab dem vierten Quartal 2026 über ein digitales Portal möglich sein. Sobald die Eröffnung der Antragstellung bekannt gemacht ist, haben Betriebe (nur) sechs Monate Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen, also einen Antrag zu stellen (§ 5 CSoAusG BW). Wichtig: Die Bescheide bleiben formal bestandskräftig. Wer sich nicht meldet und diese Frist verstreichen lässt, bekommt nach den Worten des Gesetzes sein Geld nicht mehr zurück.
Wichtig ist auch, dass Soforthilfe-Fälle auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 8. April 2020 von diesem Vorgang nicht erfasst sind. Betriebe sollten die Zeit jetzt nutzen, um zu klären, ob das Ausgleichsverfahren sie betrifft und sie einen Antrag auf Rückerstattung stellen müssen.
Bayern
In Bayern endete die Frist zur Rückmeldung Ende 2023 beziehungsweise die Nachfrist im Oktober 2024. Auch wenn die Soforthilfe nicht in jedem Fall optimal gewirkt habe, "angesichts der Ausnahmesituation und der Masse der Betroffenen hat die schnelle Auszahlung der Mittel doch bewirkt, dass die meisten Betriebe diese Zeit relativ gut überbrücken konnten", sagt Hartmut Drexel, Mitglied der Geschäftsführung der Handwerkskammer für München und Oberbayern und verantwortlich für den Bereich Beratung.
"Grundsätzlich und von Anfang haben wir uns für eine faire, transparente und kulante Rückzahlung eingesetzt, da wo es notwendig und angebracht war." Dem sei der Freistaat gefolgt, indem er unternehmerfreundliche Rückzahlungsfristen sowie in Härtefällen einen Erlass der Rückzahlung ermöglichte. "Wer nachweisen konnte, dass er das Geld gebraucht hat, durfte es auch behalten", sagt Hartmut Drexel. Viele hätten die Hilfe aber auch schon lange vor den Rückmeldefristen zurückbezahlt. Daher sei auch keinem Unternehmen, das Soforthilfe in Anspruch genommen hat, die Rückmeldung erlassen worden. Wer dem nicht nachgekommen sei, habe eine Rückforderung zuzüglich Verzugszinsen erhalten.
Sachsen
Mitte des Jahres soll das Rückmeldeverfahren in Sachsen abgeschlossen sein. Im März 2026 lagen nach Angaben des sächsischen Wirtschaftsministeriums 7.100 Widersprüche gegen Rückforderungsbescheide vor. Ebenso seien 85 gerichtliche Verfahren anhängig. Die Angaben beziehen sich allerdings nicht auf Handwerksbetriebe, sondern auf alle Unternehmen im Freistaat. Die Rückforderungsquote im Rückmeldeverfahren, das in Sachsen im November 2024 startete, liegt bei 65 Prozent. Das führte zu Diskussionen rund um die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe und nachdem "der politische Druck – auch vonseiten der Handwerkskammern – zunahm, hat der Freistaat mit einigen Regelungen das Thema zumindest teilweise befriedet", sagt Manuela Salewski, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Dresden.
Seit Juli 2025 bietet die Sächsische Aufbaubank nun Zahlungserleichterungen für noch offene Verfahren an. Zum einen flexible Rückzahlungsfristen bis zu 36 Monate mit festen Zinssätzen. In Einzelfällen kann auch von der Rückforderung abgesehen werden, wenn Einkommen und Vermögen des Unternehmers nicht ausreichen, um diese zu leisten. Diesbezüglich seien bereits 9.000 von über 10.000 Anträgen bewilligt. "Das hat für große Erleichterung gesorgt", sagt Manuela Salewski. Eine Erstattung bereits geleisteter Rückzahlungen sei jedoch nur in Einzelfällen mit besonderer Härte möglich. "Die Härtefallregelungen kamen relativ spät, von daher ist das Stimmungsbild bei unseren Betrieben zweigeteilt." Wer eine Einstellung der Forderungsverfolgung erreichen konnte, sei erleichtert. "Doch bei Betrieben, die vorher schon zurückgezahlt haben, herrscht überwiegend Unverständnis und ein Gefühl der Ungerechtigkeit", so die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin.
Sachsen-Anhalt
Das Rückmeldeverfahren endete in Sachsen-Anhalt mit Nachfrist am 31. Dezember 2025. Im Juni vergangenen Jahres hatte die Investitionsbank (IB) Sachsen-Anhalt Zahlungsaufforderungen für Rückzahlungen von Corona-Soforthilfe vorläufig ausgesetzt, um über Erleichterungen im Rückzahlungsverfahren zu verhandeln. Möglich sind seitdem
- Rückzahlungen in zinsfreien Raten von bis zu 72 Monaten.
- Härtefallregelungen, wonach das Verfahren ohne jede Rückzahlung abgeschlossen wird, wenn bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten werden und kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Die Grenzen sind:
- Selbstständige: aktuelle jährliche Gesamteinkünfte liegen unter von 35.000 Euro abzüglich Steuern.
- Nicht mehr Selbstständige und Rentner: aktuelle jährliche Gesamteinkünfte bei 23.000 Euro netto; Grenze erhöht sich um 7.000 Euro pro Jahr und Kind mit Kindergeldbezug.
- Schutzvermögensgrenze für Alleinstehende 40.000 Euro, für jede weitere unterhaltsberechtigte Person 15.000 Euro. Eine selbst genutzte Immobilie zählt nicht dazu.
- Bei Tod des Betriebsinhabers und Insolvenz soll von Rückforderungen abgesehen werden.
"Die zentrale Funktion der Corona-Soforthilfe, zunächst einmal Insolvenzen zu verhindern, und es den Betrieben zu ermöglichen, sich organisatorisch und wirtschaftlich auf diese außergewöhnliche Situation einzustellen, wurde sicherlich erfüllt", sagt Sebastian Scholz, Abteilungsleiter Betriebsberatung und Bildung bei der Handwerkskammer Halle (Saale). Auch weil die Hilfe verhältnismäßig schnell zur Verfügung stand. "Doch wir kritisieren, dass der Unternehmerlohn jetzt bei der Berechnung der Rückzahlung nicht eingerechnet werden konnte." Hier sei die IB den Forderungen den Handwerkskammern nicht gefolgt.
Hessen
Seit September vergangenen Jahres ist das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen in Hessen vorübergehend ausgesetzt. Durch das Moratorium (Aufschub für wichtige Entscheidungen, Anm. d. Red.) solle auf Anordnung des hessischen Wirtschaftsministers Kaweh Mansoori geprüft werden, ob zusätzliche Erleichterungen für die Betroffenen ermöglicht werden könnten. Das bedeutet, bis zum Abschluss der Prüfungen werden keine Bescheide erstellt, laufende Fristen sind ausgesetzt.
Für Betriebe, die die Corona-Soforthilfe bereits zurückgezahlt haben, ändere sich zunächst nichts. Ändere sich das Verfahren, würden alle, auch bereits erstellte Bescheide, überprüft, so das Ministerium. Trotz des Moratoriums müsse allerdings die gesetzliche Klagefrist eingehalten werden. Ein bereits erfolgter Bescheid werde nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig.
Thüringen
Der Thüringer Handwerkstag (THT) fordert aktuell eine sofortige Aussetzung der laufenden Rückforderungsverfahren von Corona-Soforthilfen im Friseurhandwerk. Widersprüchliche Richtlinien und Berechnungen sorgten für Rechtsunsicherheit im Freistaat Thüringen. "Viele Friseurbetriebe haben ihre Anträge unter völlig anderen Voraussetzungen gestellt, als sie heute bei den Rückforderungen zugrunde gelegt werden", erklärt THT-Präsident Stefan Lobenstein. Der THT verweist auf aktuelle Gerichtsentscheidungen, die die Position der Betriebe stützen sowie auf das Bundesland Baden-Württemberg und dessen Lösungen für vergleichbare Fälle.
"Wir brauchen jetzt auch in Thüringen eine klare und faire Lösung. Es kann nicht sein, dass Betriebe Jahre nach der Pandemie mit Rückforderungen konfrontiert werden, obwohl sie nach bestem Wissen gehandelt haben", sagt Lobenstein. Laufende Rückforderungsverfahren bei Anträgen aus der Phase der März-Richtlinie sollten umgehend ausgesetzt werden. Außerdem müsse die Landespolitik eine Lösung entwickeln, die auch rückwirkend für bereits abgeschlossene Fälle gelte.