Nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH, GrS 1/15) verstößt der Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Ein Sanierungsgewinn entsteht, wenn ein Gläubiger Schulden ganz oder teilweise erlässt. Durch diese Maßnahme soll sich ein insolvenzgefährdetes Unternehmen sanieren können. Der Sanierungsgewinn erhöht das Betriebsvermögen und sei grundsätzlich steuerbar, so der BFH, also steuerpflichtig oder steuerfrei. Das BMF hat mit einem Sanierungserlass von 2003 geregelt, dass Ertragssteuern auf einen Sanierungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden können. Wenn ein Sanierungsplan vorliege, sei dies regelmäßig anzunehmen, eine Einzelfallprüfung war nicht notwendig.
Doch der BFH stellte fest: Der Gesetzgeber hat 1997 mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform entschieden, dass Sanierungsgewinne steuerpflichtig sind. Daher könne die Finanzverwaltung diese Gewinne nicht mit einem Erlass von der Steuer befreien. dan
