Das Nebeneinander von Betriebsrente und Geschäftsführer-Gehalt ist den Finanzbehörden ein Dorn im Auge. Was GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer wissen sollten.
Bernhard Köstler

Die Betriebsprüfung des Finanzamts bei einer GmbH dürfte in Zukunft zu mehr Streitpotential führen. Denn erreicht ein GmbH- Gesellschafter-Geschäftsführer sein Rentenalter und bekommt von der GmbH eine Betriebsrente oder eine Kapitalabfindung, wird der Prüfer des Finanzamts eine verdeckte Gewinnausschüttung festsetzen, wenn der Senior trotzdem sein Geschäftsführer-Gehalt weiterbezieht.
Schuld sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs, die erst kürzlich veröffentlicht wurden und damit bei Betriebsprüfungen nun endgültig angewandt werden müssen (BFH, Az.: I R 12/07 und Az.: I R 60/12).
Urteilsfall 1 aus dem Jahr 2008
Im ersten Fall erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Versorgungszusage der GmbH, die bei Vollendung des 65. Lebensjahrs in Höhe von 250.000 Euro zur Auszahlung kam. Doch der Gesellschafter-Geschäftsführer dachte nicht an Ruhestand. Er arbeitete weiter als Geschäftsführer der GmbH und erhielt neben der Kapitalabfindung weiterhin sein Geschäftsführer-Gehalt.
Folge: Finanzamt und Bundesfinanzhof hielten dagegen, dass bei einem "ordentlichen und gewissenhaften" Geschäftsführer die Geschäftsführerbezüge nach Erreichen des Rentenalters auf die Kapitalabfindung hätten angerechnet werden müssen.
Konkret: Der Geschäftsführer bezieht 5.000 Euro Geschäftsführer-Gehalt für ein weiteres Jahr = Kürzung der Kapitalabfindung um 60.000 Euro.
Weil das nicht erfolgt ist, hat der Bundesfinanzhof in Höhe der nicht erfolgten Kürzung eine verdeckte Gewinnausschüttung bestätigt.
Urteilsfall 2: Betriebsrente und Gehalt tabu
Auch im zweiten Urteilsfall hat der Bundesfinanzhof eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt, weil ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH trotz Erreichen des Rentenalters eine Betriebsrente von 2.500 Euro pro Monat und daneben ein gemindertes Geschäftsführer-Gehalt von 3.000 Euro monatlich bezog.
Wieder berief sich der Bundesfinanzhof auf den ominösen "ordentlichen und gewissenhaften" Geschäftsführer, der sein Geschäftsführer-Gehalt auf die Betriebsrente angerechnet hätte.
Folge: Der Bundesfinanzhof hätte erwartet, dass die GmbH die Betriebsrente auf null Euro reduziert, solange der Senior trotz Rentenalter noch für die GmbH arbeitet. Da in diesem Fall allerdings keine Kürzung vorgenommen wurde, setzte das Finanzamt in Höhe von 2.500 Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Folgen einer vGA
Die verdeckte Gewinnausschüttung, im Fachjargon als vGA bezeichnet, ist eine teure Angelegenheit. Das Finanzamt rechnet die verdeckte Gewinnausschüttung dem zu versteuernden Einkommen der GmbH hinzu, was zu einer höheren Belastung mit Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag führt. Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss in Höhe der vGA Kapitalerträge versteuern. Durch diese beiden BFH-Urteile fühlen sich viele rüstige GmbH-Geschäftsführer, die trotz Rentenalter nicht ans Aufhören denken, diskriminiert. Denn werden beispielsweise Beamte pensioniert, laufen diese oftmals zu Höchstleistungen auf, schreiben Bücher, halten Vorträge und kein Cent ihrer Nebeneinnahmen wird auf ihre Pension angerechnet.
So kann eine vGA verhindert werden
Liest man die Urteilsfälle zwischen den Zeilen, finden sich einige Anhaltspunkte, wie neben der Betriebsrente beziehunsgweise neben der Kapitalabfindung wegen Erreichen der Rentenaltersgrenze die Geschäfte der GmbH weiterhin „steuerunschädlich“ durch den Senior betrieben werden können.
Variante 1 – Kein Gesellschafter mehr
Überträgt der Gesellschafter-Geschäftsführer seine GmbH-Anteile auf einen neuen Gesellschafter und wird nach Erreichen der Altersgrenze weiterhin als Geschäftsführer der GmbH tätig, liegt keine vGA vor, weil er ja kein Gesellschafter mehr ist.
Variante 2 – Fremdüblichkeit
Wird auch ein fremder Geschäftsführer, also ein Geschäftsführer ohne Beteiligung an der GmbH, nach Erreichen seines Rentenalters weiterhin als Geschäftsführer für die GmbH tätig, muss das auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer erlaubt sein. Es liegt dann eine Fremdüblichkeit vor („interner Fremdvergleich“).
Variante 3 – Beratungsvetrag
Wird der bisherige Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Renteneintritt als selbstständiger Berater für die GmbH tätig, dürfte das nach den Ausführungen der Urteilsbegründungen nicht zu einer verdeckte Gewinnausschüttung führen.
Variante 4 – Schonfrist einhalten
Scheidet ein Gesellschafter-Geschäftsführer bei Renteneintritt aus der Geschäftsführung aus und steigt sechs Monate später wieder ein, weil die neuen Geschäftsführer die GmbH in finanzielle Schieflage gebracht haben, dürfte eine vGA kein Thema sein. Die erneute Berufung zum Geschäftsführer ist dann nämlich nicht mehr als gesellschaftsrechtlich veranlasst zu sehen, sondern als wirtschaftlich notwendige Konsequenz.