In den nächsten Wochen dürften sich bei vielen Handwerksbetrieben Betriebsprüfer des Finanzamts anmelden. Hintergrund: Ende des Jahres verjähren bestimmte Steuerjahre. Viele Betriebsprüfungen müssen deshalb noch bis zum Jahreswechsel begonnen werden. Unternehmer haben im Rahmen einer Betriebsprüfung zahlreiche Rechte.

Grundsätze zur Festsetzungsverjährung
Im Steuerrecht gibt es eine Festsetzungsverjährung. Das bedeutet: Irgendwann kommt der Zeitpunkt, in dem ein Steuerbescheid vom Finanzamt weder zu Gunsten noch zu Ungunsten eines Unternehmers geändert werden kann. Die Festsetzungsverjährung beginnt nach Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde.
Beispiel: Ein Unternehmer reicht seine Steuererklärung 2018 im Jahr 2018 beim Finanzamt ein. Folge: Eine Änderung des Steuerbescheids – beispielsweise nach einer Betriebsprüfung – ist nur noch vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022 möglich. Am 1. Januar 2023 tritt die Festsetzungsverjährung für das Steuerjahr 2018 ein.
Doch die Festsetzungsverjährung kann gehemmt werden. Und zwar indem kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Betriebsprüfung angeordnet wird und vor Ablauf der Festsetzungsfrist begonnen wird. Denn beginnt die Festsetzungsverjährung erst nach Abschluss der Betriebsprüfung mit den geänderten bestandskräftigen Steuerbescheiden.
Beispiel: Das Finanzamt ordnet für das Steuerjahr 2017 (Abgabe der Steuererklärung in 2018) eine Betriebsprüfung an. Variante a: Die Prüfung beginnt im Dezember 2022 mit einer Unterlagenanforderung. Variante b: Prüfungsbeginn sollte eigentlich Dezember 2022 sein, der Prüfer erkrankt jedoch und erscheint erst im Januar 2023 zur Prüfung.
Folge: Bei Variante a ist alles in Ordnung. Die Festsetzungsverjährung wird durch den Beginn der Prüfung gehemmt. Bei Variante b darf der Steuerbescheid 2017 nicht mehr geändert werden, weil zum 1. Januar 2023 die Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Recht auf Verschiebung der Betriebsprüfung
Meldet sich das Finanzamt bei Ihnen und ordnet eine Betriebsprüfung mit Beginn im Jahr 2022 an und Sie haben eigentlich gar keine Zeit, Fragen eines Betriebsprüfers zu steuerlichen Sachverhalten aus längst vergangenen Steuerjahren zu beantworten, haben Sie das Recht, einen Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns im Jahr 2023 zu stellen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Folge: Die Festsetzungsverjährung läuft für verjährungsbedrohte Steuerjahre in diesem Fall ausnahmsweise nicht aus.
Beispiel: Es wird für 2017 (Abgabe der Steuererklärung in 2018) eine Prüfung mit Prüfungsbeginn Dezember 2022 angeordnet. Das passte Ihnen gar nicht. Deshalb stellen Sie einen Antrag auf Verschiebung der Prüfungsbeginns im März 2023. Folge: Zum 1. Januar 2023 tritt in diesem Fall für das Steuerjahr 2017 keine Festsetzungsverjährung ein.
Recht auf Wahl des Prüfungsorts
Normalerweise soll eine Betriebsprüfung grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Unternehmers stattfinden. Ist das aber aus Platzgründen nicht möglich oder weil alle Steuerunterlagen beim Steuerberater sind, kann die Prüfung auf Antrag des Unternehmers ausnahmsweise auch in der Steuerkanzlei stattfinden. Wer keinen Steuerberater hat oder wenn das Honorar für die Betreuung des Prüfers in der Kanzlei zu hoch ist, kann auch einen Antrag auf Amtsprüfung stellen. Dann findet die gesamte Prüfung im Finanzamt statt.
Recht auf Schlussbesprechung
Neigt sich die Betriebsprüfung dem Ende zu, hat ein Unternehmer das Recht auf eine Schlussbesprechung. Hier kommen noch einmal alle Feststellungen des Prüfers auf den Tisch und werden diskutiert. Hier macht es Sinn, den Prüfer des Finanzamts im Vorfeld um eine schriftliche Ausarbeitung zu den Feststellungen zu bitten. Nur so kann sich ein Unternehmer gezielt mit seinem Steuerberater auf die Diskussion in der Schlussbesprechung vorbereiten.
Praxis-Tipp: Ziel der Schlussbesprechung sollte es sein, einen für beide Seiten vertretbaren Kompromiss zu finden. Wichtig: Bietet der Prüfer wegen Corona nur eine Online- oder Telefonschlussbesprechung an und Sie beharren auf einer Schlussbesprechung in Präsenz, kann das wie ein Verzicht auf eine Schlussbesprechung ausgelegt werden.