Steuer aktuell: IHM-Steuerspezial Teil 5 Belege über Eigenverpflegung bringen Steuervorteile

Sind Sie selbständiger Handwerker und als Aussteller oder als Gast auf der Internationalen Handwerksmesse in München, befinden Sie sich aus steuerlicher Sicht auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Sie dürfen zwar nicht die tatsächlichen Kosten für die Verpflegung während des Messebesuchs vom Gewinn abziehen. Dennoch macht es Sinn, die Belege für die eigene Verpflegung aufzubewahren und in die Buchhaltung einzubauen.

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Egal, was Sie während des Messebesuchs als selbständiger Handwerker verzehren: Als Betriebsausgaben dürfen während dieser betrieblichen Auswärtstätigkeit nur Verpflegungspauschalen vom Gewinn abgezogen werden. Die Höhe der Pauschalen hängt davon ab, ob der Messebesuch sich auf einen Tab beschränkt oder ob er mehrere Tage dauert. Folgende Verpflegungspauschalen dürfen den Gewinn mindern:

  • Eintägige Auswärtstätigkeit: Bei einer Abwesenheit von zu Hause und vom Betrieb von mehr als 8 Stunden, darf eine Verpflegungspauschale von 12 Euro als Betriebsausgabe verbucht werden.
  • Mehrtätige Auswärtstätigkeit: Besuchen Sie die Messe an mehreren Tagen und übernachten im Hotel, gibt es für den An- und Abreisetage jeweils eine Verpflegungspauschale von 12 Euro. Für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von zu Hause und vom Betrieb von mehr als 24 Stunden darf eine Verpflegungspauschale von 24 Euro als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden.

Tatsächliche Kosten für Eigenverpflegung tabu, aber ……

Zwar dürfen Sie die Kosten für die tatsächliche Verpflegung während des Messebesuchs nicht als Betriebsausgaben abziehen. Doch die Aufbewahrung der Rechnung über die Eigenverpflegung ist dennoch dringend empfehlenswert. Denn die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer erstattet das Finanzamt als Vorsteuer (BMF, Schreiben v. 28.3.2001, Az. IV B 7- S 7303 a - 20/01).

Beispiel: Sie stellen auf der Messe aus und übernachten vom 11.3. bis 17.3.2015 in München. Dabei entstehen Ihnen für Ihre Eigenverpflegung 300 Euro zuzüglich 57 Euro Umsatzsteuer.

Als Betriebsausgabe abziehbare Verpflegungspauschalen:

Anreisetag 11.3.2015 12 Euro
Zwischentage vom 12.3.bis 17.3.2015 (6 x 24 Euro) 144 Euro
Abreisetag 18.3.2015 12 Euro
Gesamte Betriebsausgaben für Verpflegungspauschalen 168 Euro

Zusätzlich winkt aus der Rechnung für die Eigenverpflegung eine Vorsteuererstattung in Höhe von 57 Euro. dhz

Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .