Wer noch im Dezember ein Auto bestellt, es aber erst im neuen Jahr erhält, soll trotzdem von der niedrigeren Mehrwertsteuer profitieren. Dies fordert der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe.

Eine befristete Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent über den 31. Dezember 2020 hinaus – das regte der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) am 30. November 2020 in Briefen an Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) und Finanzminister Olaf Scholz (SPD) an.
In den Schreiben weisen ZDK-Präsident Jürgen Karpinski und Hauptgeschäftsführer Axel Koblitz auf die positive Wirkung dieser Corona-bedingten Maßnahme hin, insbesondere beim Absatz höherwertiger Güter an Privatkunden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Wirkung drohe jedoch zu verpuffen, wenn die Leistungserbringung nicht zeitnah zum Vertragsschluss, sondern absehbar erst nach dem Jahreswechsel erfolgen könne, heißt es. Genau dies bereite speziell dem Automobilhandel mit Neufahrzeugen große Sorgen, wenn ein bereits im laufenden Jahr bestelltes Fahrzeug erst nach dem 31. Dezember an den Kunden übergeben werden könne. Denn weder der Automobilhändler noch dessen Kunde hätten Einfluss auf den Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs.
ZDK schlägt weitere Alternativen vor
Gründe für eine Auslieferung erst im neuen Jahr seien lange Lieferzeiten, aber auch geschlossene Schalter oder eingeschränkten Öffnungszeiten zum Jahresende in vielen Zulassungsstellen. Um private Kunden in solchen Fällen noch in den Genuss des Steuervorteils kommen zu lassen, schlägt der ZDK als Alternative einer generell verlängerten, befristeten Umsatzsteuersenkung vor, diese Absenkung auch dann anwenden zu können, wenn die Ware noch vor dem Stichtag des 1. Januar 2021 bestellt worden ist, aber erst in 2021 ausgeliefert werden kann.
Ein weiterer Vorschlag des ZDK: Die mögliche befristete Aussetzung der Anwendung von § 27 Abs. 1 S. 2 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), wodurch in 2020 geleistete Anzahlungen auch bei Leistungserbringung erst nach dem Jahreswechsel dem niedrigeren Umsatzsteuersatz von 16 % unterworfen bleiben könnten. Laut dem ZDK sei dies auch europarechtlich möglich, da es hier gemäß Art. 95 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie lediglich um ein Wahlrecht gehe. Sofern es bei den aktuellen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen bliebe, würden sowohl dem mittelständisch geprägten Automobilhandel als auch dessen privaten Kunden die Vorteile der befristeten Umsatzsteuersenkung in weitem Maße vorenthalten.
MwSt-Reform: Merkel erteilte Verlängerung bereits eine Absage
Die von der Bundesregierung beschlossene Mehrwertsteuerreform sollte zum einen die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen von Privatkunden wegen der günstigeren Preise steigern. Zum anderen sollten durch die Corona-Krise finanziell belastete Unternehmer ihre Gewinnspanne erhöhen können, sofern sie die geringere Mehrwertsteuer nicht an die Kunden weitergeben und die alten Preise beibehalten. Doch die Mehrwertsteuerreform ist bis zum Ende des Jahres begrenzt, einer möglichen Verlängerung erteilte Kanzlerin Angela Merkel bereits eine Absage.
Um in ihren Rechnungen ab 1. Januar 2021 den richtigen Mehrwertsteuersatz auszuweisen, sollten Unternehmer möglichst früh mit den Umstellung beginnen. Wie Unternehmer die Rückkehr zu 19 Prozent gut meistern, erfahren sie in diesem Artikel.
Zu Fragen, die bei der Versteuerung in der Praxis auftreten, hat das Bundesfinanzministerium zudem ein Schreiben veröffentlicht. In diesem Artikel sind die wichtigsten Praxisfragen zur Senkung der Mehrwertsteuer erläutert.
ew/mit Inhalten von dpa