Steuer aktuell: Vorsteuer für gemischt genutzte Gebäude Im Betrieb wohnen: Steuerlich problematisch

Nutzt ein Handwerker ein betriebliches Gebäude teilweise als Verwaltungs- oder Betriebsgebäude und gleichzeitig zu Wohnzwecken, bekommt er die Vorsteuer aus den laufenden Immobilienkosten nicht in volle Höhe erstattet. Die Aufteilung der Kosten führt immer wieder vor Gericht. Nun muss der EuGH entscheiden.

Wer seine Firma ganz oder in Teilen im eigenen Wohnhaus untergebracht hat, muss bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs vorsichtig sein. Die Rechtsprechung ist dabei gerade uneinig. - © Foto: trekandphoto/Fotolia

Bei der Vorsteuererstattung für   gemischt genutzte Gebäude liegen sich Unternehmer und Finanzämter seit langem in den Haaren. Die Finanzämter halten stur daran fest, dass eine Vorsteueraufteilung nur nach dem Verhältnis der betrieblichen Flächen und der zu Wohnzwecken genutzten Flächen möglich ist.

Unternehmer drängen jedoch darauf, eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze vornehmen zu dürfen. Der Bundesfinanzhof hat die Fragen nun erneut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss v. 5.6.2014, Az. XI R 31/09; veröffentlicht am 9.7.2014).

Praxisbeispiel zur Vorsteueraufteilung

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Handwerker Huber nutzt ein betriebliches Gebäude zu 70 Prozent betrieblich und zu 30 Prozent für private Wohnzwecke. Sanierungskosten im Zusammenhang mit dem Gebäude betragen in einem Jahr 50.000 Euro zuzüglich 9.500 Euro Umsatzsteuer. Handwerker Huber könnte für den betrieblichen Teil 5.000 Euro Miete kassieren und für den zu Wohnzwecken genutzten Bereich 1.000 Euro.

Folge: Je nachdem, welche Methode zur Aufteilung der Vorsteuer zulässig ist, winken folgende Vorsteuererstattungen:

  Vorsteueraufteilung nach Fläche (Finanzamtsmeinung) Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel (strittig; liegt dem EuGH vor)
Vorsteuer gesamt 9.500 Euro 9.500 Euro
Davon erstattungsfähig 6.650 Euro (9.500 Euro x 70%) 7.916 Euro (9.500 Euro x 83,33%)

Vorerst hilft nur ein Einspruch

Tipp: Gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide helfen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorerst nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des einspruchsverfahrens. dhz

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