Wer einen Online-Shop betreibt muss erreichbar sein und zwar innerhalb von 60 Minuten. Das hat das Landgericht Bamberg in einem Urteil entschieden. Ein Online-Unternehmen ist verklagt worden, weil es in seinem Impressum keine Telefonnummer, sondern lediglich die E-Mail-Adresse angegeben hatte. Betriebe sollten jedoch nicht nur beim Impressum auf Kundenfreundlichkeit achten.

Das Landgericht Bamberg gab in seinem Urteil (Urt. v. 23.11.2012 - Az.: 1 HK O 29/12) zu dem Schluss, dass Unternehmen, die auf ihrer Webseite keine Telefonnummer im Impressum angeben, trotzdem gewährleisten muss, dass es inne rhalb von 60 Minuten erreichbar ist. Auf dieses Urteil weist ecc-handel.de hin.
Das LG Bamberg sah darin einen Verstoß gegen die impressumsrechtlichen Vorschriften. Ein Online-Shop sei verpflichtet eine Kommunikationsmöglichkeit anzugeben, mit der eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation möglich sei. Der Kommunikationsweg dürfe den Zeitrahmen von 60 Minuten nicht überschreiten.
Anbieter müssen schnell zu erreichen sein
In diesem Fall ging es um einen Account bei ebay, bei dem inne rhalb der Anbieterkennzeichnung der Name und die Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse hinterlegt waren.
Diese Angaben waren dem Landgericht zu wenig. Betreiber von Online-Shops müssen sicherstellen, dass sie von Kunden schnell und unkompliziert zu erreichen sind.
Die Basis der Entscheidung bildet das das EuGH-Urteil vom 16.10.2008 - C-298/07. Dort war entschieden worden, dass die Angabe einer Telefonnummer zwar nicht zwingend erforderlich sei, aber dass Anbieter "eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen" müssen.
ECC-Handel empfiehlt auf seiner Webseite deshalb allen Händlern, eine Telefonnummer ins Impressum aufzunehmen oder ein Kontaktformular – auch weil Sie dadurch mit mehr Kundenfreundlichkeit punkten können.
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