Nicht jede fehlerhafte Eingangsrechnung bedeutet das endgültige Aus für den Vorsteuerabzug. Unter bestimmten Bedingungen akzeptiert das Finanzamt eine berichtigte Rechnung sogar rückwirkend – und streicht damit Nachzahlung und Zinsen. Welche fünf Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Findet bei einem Handwerksbetrieb eine Umsatzsteuerprüfung oder eine Betriebsprüfung statt, richten die Prüfer ihr Augenmerk meist auf die Eingangsrechnungen. Hierbei wird geprüft, ob die Eingangsrechnungen alle für die Vorsteuererstattung notwendigen Angaben enthalten. Falls nicht, droht der Wegfall des Vorsteuerabzugs. Hier ein Verhaltensknigge für selbständige Handwerker, um den Vorsteuerabzug doch noch zu retten.
Grundsätze zum Vorsteuerabzug
Weist eine Eingangsrechnung Umsatzsteuer aus, steht dem Handwerker in dieser Höhe ein Vorsteuerabzug zu. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eingangsrechnung die in § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz aufgeführten Rechnungsangaben enthält. Stellt ein Prüfer des Finanzamts fest, dass eine Eingangsrechnung nicht alle notwendigen Angaben enthält, kippt der Vorsteuerabzug. Neben der Rückzahlung der bereits erstatteten Vorsteuer ans Finanzamt fallen meist noch Nachzahlungszinsen an.
Praxis-Tipp: Doch ganz verloren ist der Vorsteuerabzug nicht. Denn existiert der Rechnungsaussteller noch und schickt eine berichtigte Rechnung, steht dem Handwerker aus dieser neuen Eingangsrechnung eine Vorsteuererstattung zu.
Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei fehlerhafter Eingangsrechnung möglich?
Kann die berichtigte Rechnung noch während der Prüfung des Finanzamts oder im Einspruchsverfahren gegen den nach der Prüfung geänderten Umsatzsteuerbescheid vorgelegt werden, muss das Finanzamt diese berichtigte Rechnung unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend anerkennen. Damit wären die Rückzahlung der früheren Vorsteuererstattung und vor allem die Nachzahlungszinsen vom Tisch.
Beispiel: Das Finanzamt führt bei einer selbständigen Handwerkerin eine Umsatzsteuerprüfung für das Steuerjahr 2018 durch und stellt dabei fest, dass eine Eingangsrechnung über 20.000 Euro zzgl. 3.800 Euro Umsatzsteuer fehlerhaft ist.
Folge: Die Handwerkerin erhält einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2018 mit einer Steuernachzahlung von 3.800 Euro und zu zahlenden Zinsen von 461,70 Euro. Die Handwerkerin legt gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch ein und legt eine berichtigte Rechnung vor. Die Voraussetzungen für eine "rückwirkende" Rechnungsberichtigung sind erfüllt.
Folge: Das Finanzamt muss den Umsatzsteuerbescheid 2018 wieder ändern. Nachzahlungen null Euro. Nachzahlungszinsen null Euro.
Welche Voraussetzungen gelten für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung?
Nach Ansicht des Finanzamts klappt es mit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung nur, wenn eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt. Das ist der Fall, wenn die fehlerhafte Rechnung folgende fünf Mindestangaben enthält (BMF, Schreiben vom 18.9.2020, III C 2 – S 7286-a/19/10001:00): 1. Angaben zum Rechnungsaussteller. 2. Angaben zum Leistungsempfänger. 3. Angaben zur Leistungsbeschreibung. 4. Angaben zum Entgelt. 5. Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.
Praxis-Tipp: Mit anderen Worten: Enthält eine fehlerhafte Rechnung nicht mindestens diese fünf Angaben, dann scheidet eine rückwirkende Rechnungsberichtigung aus. Natürlich sollte dem Finanzamt trotzdem eine berichtigte Rechnung vorgelegt werden. Dann gibt es den Vorsteuerabzug eben nicht rückwirkend, sondern ab dem Zeitpunkt der Vorlage der berichtigten Rechnung beim Finanzamt. Unter dem Strich bleibt ein Unternehmer dann nur auf den Nachzahlungszinsen sitzen.
Verhaltensknigge aufgrund neuer Rechtsprechung des Europäischen Gerichts
Wird die rückwirkende Rechnungsberichtigung abgelehnt, weil eine der fünf Mindestangaben fehlt (z.B. die Leistungsbeschreibung), sollte gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid sowie gegen die Nachzahlungszinsen unbedingt Einspruch eingelegt werden. Denn aufgrund eines Urteils des EuG (v. 11.2.2026, T-689/24) ist gar nicht mehr so klar, ob das Finanzamt hier wirklich im Recht ist.
Zwar hat das Finanzgericht Köln klargestellt, dass trotz der geänderten Rechtsprechung des EuG beim Fehlen einer der fünf Mindestvoraussetzungen eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ausgeschlossen ist. Doch der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich die Revision zugelassen (BFH, Beschluss v. 26.2.2026, Az. V B 11/25). Es kann also sein, dass in diesem Fall durch eine neue BFH-Rechtsprechung nach einer Rechnungsberichtigung sogar die lästigen Nachzahlungszinsen nachträglich wegfallen.
Praxis-Tipp: Neben dem Einspruch sollte hier ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens (Verweis auf die Revision beim BFH aufgrund des Beschlusses v. 26.2.2026) beim Finanzamt gestellt werden. Dann heißt es abwarten, ob der Bundesfinanzhof die strenge Finanzamtsauffassung kippt.
