Kostet eine Betriebsfeier mehr als 110 Euro pro Kopf, darf der Arbeitgeber aus den Feierkosten keine Vorsteuer abziehen. Doch gilt das auch für die Umsatzsteuer auf die Anreisekosten, die er übernimmt? Was Betriebe tun können, bis der Bundesfinanzhof entscheidet.
Lädt ein Arbeitgeber seine Beschäftigten zu einer Betriebsveranstaltung – etwa einer Weihnachts- oder Jubiläumsfeier – ein und übernimmt er neben den Kosten der Feier auch die Anreisekosten, stellt sich die Frage, ob ihm aus den Anreisekosten auch der Vorsteuerabzug zusteht, wenn die Veranstaltungskosten je Teilnehmer über 110 Euro liegen. Eine erste Antwort darauf hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gegeben – das letzte Wort hat allerdings der Bundesfinanzhof.
Der Streitfall: Jubiläumsfeier mit Anreise auf Firmenkosten
Im Streitfall lud ein Arbeitgeber seine Beschäftigten zu einer Jubiläumsfeier ein. Er übernahm sämtliche Kosten – einschließlich der Anreisekosten. Da die Veranstaltungskosten (ohne Anreisekosten) je Teilnehmer über 110 Euro lagen, führte der Arbeitgeber für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer ans Finanzamt ab. Aus diesen Kosten machte er keinen Vorsteuerabzug geltend, denn bei Überschreiten der 110-Euro-Grenze gelten die Zuwendungen umsatzsteuerlich als überwiegend privat veranlasst – der Vorsteuerabzug ist dann ausgeschlossen.
Zu klären war: Gilt dieses Vorsteuerabzugsverbot auch für die Umsatzsteuer aus den Anreisekosten? Die Richter verneinten das. Aus den übernommenen Reisekosten im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung steht dem Arbeitgeber ein Vorsteuerabzug zu (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2026, Az. 7 K 7087/24).
Steuertipp: Leider werden die Finanzämter dieses steuerzahlerfreundliche Urteil vorerst nicht anwenden, da dagegen Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist (BFH, Az. V R 33/26). Verweigert das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Anreisekosten, sollten Arbeitgeber gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren beantragen, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. dhz
