Seit 2021 erlaubt das Bundesfinanzministerium, Computer, Software und Peripheriegeräte über nur ein Jahr abzuschreiben – ohne Wertgrenze, auch für Altgeräte mit Restbuchwert. Für viele Betriebe ist die Regelung und ihre praktische Umsetzung bis heute unbekanntes Terrain. Was Sie zur Umsetzung in der Praxis wissen und beachten müssen.

Das Bundesfinanzministerium hat mit zwei BMF-Schreiben aus den Jahren 2021 (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) und 2022 (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, IV C 3 – S 2190/21/10002 :025) die steuerliche Behandlung von sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern erheblich vereinfacht.
Vor dem Hintergrund der Corona-Krise und der massiven Digitalisierung wollte das Ministerium die Ausstattung der Arbeitsplätze finanziell unterstützen. Zugleich sollte berücksichtigt werden, dass vor allem Computerausstattung einem extrem schnellen technischen Wandel unterliegt, der auch in die Nutzungsdauer für die Abschreibung einfließen soll.
Für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter kann demnach eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Eigentlich haben laut AfA-Tabellen die meisten dieser Wirtschaftsgüter eine Nutzungsdauer von mindestens drei Jahren. Die Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter gilt erstmals für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Auch Altgeräte, die noch einen Restbuchwert aufweisen, können nach dieser Regelung abgeschrieben werden.
Für welche digitalen Wirtschaftsgüter gilt diese Abschreibung?
Der Begriff der digitalen Wirtschaftsgüter ist im BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 festgelegt. Digitale Wirtschaftsgüter umfassen sowohl materielle Wirtschaftsgüter, also Gegenstände wie Desktop-PCs, Notebooks, Tablets, Dockingstations oder Server, als auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Standardsoftware, ERP-Software, Office-Programme oder Betriebssysteme.
Besonders interessant ist dabei, dass ausdrücklich auch Peripheriegeräte wie Drucker, Monitore, Eingabegeräte, Beamer, Kameras, externe Festplatten, Mikrofone oder Scanner von der Regelung erfasst sind. Betriebe konnten diese Wirtschaftsgüter bislang nicht über die GWG-Abschreibungsmethoden abschreiben, da Peripheriegeräte grundsätzlich nicht selbstständig nutzbar sind. Die selbstständige Nutzbarkeit ist aber ein zentrales Kriterium für die besonderen GWG-Abschreibungen.
Hinweis: Sollten Unternehmen unsicher sein, ob angeschaffte Gegenstände von den Regelungen zur Abschreibung digitaler Wirtschaftsgüter erfasst sind, finden sie im BMF-Schreiben aus dem Jahr 2021 eine detaillierte Aufstellung der begünstigten Vermögensgegenstände.
Was bedeutet eine Nutzungsdauer von einem Jahr in der Praxis?
Unternehmen können gemäß den Vorgaben der BMF-Schreiben die aufgeführten Vermögensgegenstände über ein Jahr abschreiben. Das Bundesfinanzministerium stellt aber ausdrücklich klar, dass es sich nicht um eine Sofortabschreibung handelt. Die besondere Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter stellt keine eigene Abschreibungsart dar. Insofern finden sich im Standardkontenrahmen auch keine besonderen Sachkonten für diese Abschreibung. Die Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter ermöglicht lediglich die Anwendung einer Nutzungsdauer von einem Jahr für digitale Güter.
Bei unterjähriger Anschaffung müssen Unternehmen auch grundsätzlich die Pro-rata-temporis-Regelung beachten. Das heißt, für die im Jahr der Anschaffung genutzten Monate darf die Abschreibung nur zeitanteilig gebucht werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn die Abschreibung – selbst bei unterjähriger Anschaffung – nicht über zwölf Monate verteilt, sondern sofort im Anschaffungsjahr vollständig gebucht wird. Das heißt, auch wenn Betriebe im Dezember einen Laptop kaufen, können sie die Kosten komplett im Wirtschaftsjahr der Anschaffung über die Abschreibung als Aufwand geltend machen.
Im Grundsatz wirkt sich die Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter also auch wie eine Sofortabschreibung aus. Die verkürzte Nutzungsdauer von einem Jahr für digitale Wirtschaftsgüter müssen Betriebe übrigens nicht anwenden. Sie können steuerlich auch die Nutzungsdauern laut AfA-Tabelle für die Abschreibung zugrunde legen.
Wie ist handelsrechtlich bei digitalen Wirtschaftsgütern zu verfahren?
Betriebe müssen darauf achten, dass die besondere Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter eine rein steuerliche Regelung darstellt. Im Handelsrecht ist weiterhin die voraussichtlich tatsächliche Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände anzusetzen. Das bedeutet, dass die Abschreibung in der Handelsbilanz von der steuerrechtlichen Abschreibung durchaus abweichen kann. Das wiederum führt zu Unterschieden in den Wertansätzen der beiden Bilanzen und kann latente Steuern nach sich ziehen.
Wenn Unternehmen grundsätzlich einheitliche Nutzungsdauern in Handels- und Steuerbilanz anstreben, dürfen sie die verkürzte Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter nicht anwenden.
Hinweis: Nicht nur bilanzierende Unternehmen können diese besondere Abschreibungsform anwenden, auch Betriebe, die die Einnahmenüberschussrechnung als Gewinnermittlungsart nutzen, dürfen digitale Wirtschaftsgüter über eine verkürzte Nutzungsdauer von einem Jahr abschreiben.
Gibt es eine Wertgrenze für die digitalen Wirtschaftsgüter?
Nein, die besondere Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter ist unabhängig von den Anschaffungskosten anzuwenden. Eine typische Wertgrenze wie zum Beispiel bei den GWG-Abschreibungen gibt es hier nicht.
Beispiel: Unternehmen U kauft im Dezember 2025 einen Desktop-Computer für 4.500 Euro netto zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer 855 Euro = 5.355 Euro brutto. Unternehmen U bezahlt sofort per Banküberweisung.
1. Buchung bei Anschaffung
| 0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 4.500 Euro | ||
| 1400 Abziehbare Vorsteuer 855 Euro | an | 1800 Bank 5.355 Euro |
2. Buchung der Abschreibung
| 6220 Abschreibungen auf Sachanlagen 4.500 Euro | an | 0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 4.500 Euro |
Darstellung auf den Konten
| 0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | Soll | Haben |
| 1. | 4.500 Euro | |
| 2. | 4.500 Euro |
| 1400 Abziehbare Vorsteuer | Soll | Haben |
| 1. | 855 Euro |
| 1800 Bank | Soll | Haben |
| 1. | 5.355 Euro |
| 6220 Abschreibungen auf Sachanlagen | Soll | Haben |
| 2. | 4.500 Euro |