Steuertipp Steuerschulden einer GmbH: Wann der Geschäftsführer haftet

Muss für eine GmbH Insolvenz angemeldet werden und bestehen noch Steuerschulden, prüft die Haftungsstelle im Finanzamt, ob für die Steuerschulden der GmbH-Geschäftsführer in Haftung genommen werden kann. Ein aktuelles Urteil verdeutlicht, dass eine Haftung nicht immer der Regelfall ist. Diese Grundsätze gelten.

Haftung Steuerschulden
Der GmbH-Geschäftsführer haftet nicht immer, wenn die GmbH Insolvenz anmeldet und Steuerschulden hat. - © ijeab - stock.adobe.com

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH begründet das Finanzamt in aller Regel mit den Vorschriften in § 34 Abgabenordnung und § 69 Abgabenordnung (AO). Hier steht sinngemäß Folgendes:

Pflichten des GmbH-Geschäftsführers nach § 34 AO

Nach dieser Vorschrift sind gesetzliche Vertreter von juristischen Personen verpflichtet (hier GmbH-Geschäftsführer), die steuerlichen Pflichten der von ihnen vertretenen Personen (hier der GmbH) zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden und dass alle Pflichten wie Buchführung, die Abgabe von Steuererklärungen für die GmbH und Auskunftspflichten gegenüber dem Finanzamt erfüllt werden.

Persönliche Haftung von Vertretern für Steuerschulden nach § 69 AO

Hat der GmbH-Geschäftsführer seine steuerlichen Pflichten für die GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, haftet er für Steuerschulden der GmbH. Weitere Voraussetzung für die Haftung ist, dass eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und den Steuerschulden besteht. Die Pflichtverletzung durch den GmbH-Geschäftsführer muss also zum Steuerausfall bei der GmbH geführt haben.

BFH aktuell: Haftung des GmbH-Geschäftsführers nicht zwingend

In einem Urteilsfall war Herr A seit 2014 alleiniger Geschäftsführer der B-GmbH. Diese Geschäftsführung war auch so im Handelsregister eingetragen. Tatsächlich führte die Geschäfte aber Herr C. Dem ins Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer A kam lediglich die Rolle eines Strohmann-Geschäftsführers zu.

2018 wurde für die GmbH ein Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt. Daraufhin nahm das Finanzamt Herrn A nach §§ 69 und 34 AO für die Steuerschulden der B-GmbH in Haftung. Doch A wehrte sich gegen diesen Haftungsbescheid und wies nach, dass er bereits 2016 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt worden war und dass er nur als Strohmann-Geschäftsführer fungiert hatte.

Folge: A hat wegen der Verurteilung bezüglich der Insolvenzverschleppung bereits 2016 automatisch sein Geschäftsführeramt verloren. Damit ist er für die nach 2016 entstandenen Steuerschulden der GmbH nicht mehr verantwortlich und haftet insoweit nicht.

Bundesfinanzhof aktuell: Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung und stellte klar, dass in diesem Fall eine Haftung ausscheidet (BFH, Urteil v. 9.12.2025, Az. VII R 4/23; veröffentlicht am 15.5.2026).

Danach gilt Folgendes: Ein zunächst wirksam bestellter GmbH-Geschäftsführer verliert seine Organstellung automatisch kraft Gesetzes, sobald eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt. Mit dem Verlust der Organstellung geht auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter im Sinn von § 34 Abs. 1 AO verloren.

Haftungsrisiko aber nicht immer ausgeschlossen

Liegen dagegen die Voraussetzungen für eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Sinn von §§ 34, 69 AO vor, kann das Finanzamt für Steuerschulden der GmbH sehr wohl weiterhin den GmbH-Geschäftsführer in Haftung nehmen. Das hat unlängst der Verwaltungsgerichtshof München klargestellt (Beschluss v. 26.8.2025, Az. 4 CS 25.602).