Ob Steuerklassenwahl nach der Heirat, Riester-Zulagen ohne eigenes Einkommen oder Pflege-Pauschbetrag: An vielen Stellen im Steuerrecht gibt es Regelungen, die Ehefrauen, Mütter und Selbstständige besonders betreffen. Ein Überblick.

Natürlich gibt es in den Steuergesetzen keine Unterschiede zwischen Mann und Frau. Kleine Ausnahme: Wird eine lebenslange Leistung bewertet (z.B. das Wohnrecht in einer Immobilie), dann haben Frauen einen höheren Vervielfältiger, weil sie statistisch länger leben als Männer. Das war's dann aber auch schon.
Es gibt jedoch für verheiratete Frauen, für Frauen mit Kindern und in vielen anderen Bereichen des Steuerrechts sehr wohl Besonderheiten, die Frauen kennen und am besten gleich beherzigen sollten.
1. Steuerklassenwahl
Heiratet ein Paar, kommt es bei der Steuerklassenwahl meist zum Klassiker. Sind beide Ehegatten angestellt und die Frau verdient wegen Kindern und Teilzeit weniger, wird automatisch die Lohnsteuerklassenkombination 3/5 gewählt. Die Lohnsteuerklasse 3 bekommt der Ehemann und kann sich wegen geringer Lohnsteuerabzüge über ein höheres Nettogehalt freuen. Die Ehefrau, die eh schon weniger verdient, weil sie nur Teilzeit arbeitet, muss bei Lohnsteuerklasse 5 mit besonders hohen Lohnsteuerabzügen rechnen und muss sich mit einem eher kleinen Nettogehalt abfinden. Hier lohnt es sich tatsächlich, mal die Steuerklassenkombi 4/4 mit Faktor auszuprobieren (siehe Steuertipp 3).
2. Lohnsteuerklasse 4/4 mit Faktor
Wählen die Ehegatten die Lohnsteuerklassenkombination 4/4 mit Faktor, bleibt ihr gesamtes monatliches Nettohaushaltseinkommen fast gleich hoch. Doch jeder bekommt bei dieser Kombi das Nettogehalt, das ihm tatsächlich zusteht. Das bringt Geringverdienern mehr netto und wohl auch ein besseres Gefühl, mehr für die gemeinsame Haushaltskasse beizusteuern.
Konkret: Hans und Susi sind verheiratet und haben zwei Kinder. Er verdient als angestellter Handwerker 3.600 Euro brutto und sie als Teilzeitkraft 1.200 Euro. Die beiden entscheiden sich klassisch für die Lohnsteuerklassenkombi 3/5. Zusammen haben die beiden ein Nettogehalt von 3.492 Euro, wobei Hans 2.733 Euro netto auf dem monatlichen Lohnzettel stehen hat und Susi 759 Euro monatlich. Würden die beiden Steuerklasse "4/4 mit Faktor" wählen, läge das monatliche Haushaltseinkommen bei 3.466 Euro (also 26 Euro niedriger), wobei Hans ein Nettogehalt von 2.508 Euro beziehen würde und Susi 958 Euro. Die faire Verteilung der Lohnsteuer in der Kombi 4/4 mit Faktor würde für Susi also knapp 200 Euro netto mehr bringen. Die Differenz des Netto-Haushaltseinkommens wird übrigens bei Abgabe einer Steuererklärung wieder ausgeglichen.
3. Echt Alleinerziehend
Haben sich Eltern getrennt, das Kind lebt ausschließlich bei der Mutter, es besteht für das Kind noch ein Anspruch auf Kindergeld und in dem Haushalt der beiden lebt keine weitere volljährige Person (Fachjargon: "echt" alleinerziehend)? Dann gibt es für eine Mutter einen steuerlichen Entlastungsbetrag nach § 24b EStG. Dieser beträgt 4.260 Euro für das erste Kind und für jedes weitere Kind jeweils 240 Euro.
Ist die Mutter sozialversicherungspflichtig mit Lohnsteuerabzug angestellt, empfiehlt es sich, beim Finanzamt die Lohnsteuerklasse 2 zu beantragen. Dann gibt es gleich jeden Monat ein höheres Nettogehalt. Dieser Entlastungsbetrag kann allerdings auch erst bei Abgabe der Steuererklärung in der Anlage Kind beantragt werden. Dann mindert das Finanzamt im Steuerbescheid das zu versteuernde Einkommen entsprechend und es winkt eine Steuererstattung. Diesen Entlastungsbetrag gibt es natürlich auch für echt alleinerziehende Mütter, die als Handwerkerinnen selbstständig sind.
4. Kindergartengebühren vom Chef
Kann eine Mutter nicht Vollzeit arbeiten, weil sie sich um ihr Kind bzw. um mehrere Kinder kümmern muss? In diesem Fall kann die Arbeitszeit oft nur aufgestockt werden, wenn das Kind nachmittags in einer Kita betreut wird. Und hier kommt der (potenzielle) Arbeitgeber ins Spiel. Solange das Kind noch nicht schulpflichtig ist, kann er einen Zuschuss zur Kita leisten oder die Gebühren komplett übernehmen. Und das nach § 3 Nr. 33 EStG komplett steuerfrei. Damit winken drei Vorteile: Der Arbeitgeber profitiert, wenn die Arbeitszeit aufgestockt wird, die Handwerkerin kann sich durch die Mehrarbeit über ein höheres monatliches Nettogehalt freuen und ganz nebenbei bleiben die Zuzahlungen des Chefs steuerfrei.
5. Private Altersvorsorge
In der Praxis immer noch typisch ist, dass die Ehefrau zu Hause die Kinder erzieht und der Ehemann das Geld verdient. Doch Mütter sollten auch an die Zukunft, speziell an die Rente, denken. Und das am besten auch, wenn man noch sehr jung ist. Aktuell gibt es beim Riester-Sparen einen Clou. Mütter ohne Einkommen, die verheiratet sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen "abgeleiteten" Riester-Anspruch.
Das funktioniert immer dann, wenn der unmittelbar förderberechtigte Ehegatte einen Riester-Vertrag abschließt und brav seine Mindestbeiträge einbezahlt. Bei der privaten Altersvorsorge nach Riester müssen Mütter ohne Einkommen dann mindestens 60 Euro im Jahr einbezahlen. Dafür bekommen sie aber die Grundzulage von 175 Euro pro Jahr und die Kinderzulage von 300 Euro pro Jahr auf ihren Riestervertrag einbezahlt. Klar, die Riesterrente fällt in der Regel nicht wirklich üppig aus. Doch warum verzichten, wenn bei Eigenbeiträgen in den nächsten 18 Jahren von nur 1.080 Euro bei drei Kindern Zulagen von 19.350 Euro in den Riester-Vertrag fließen? Studieren alle drei Kinder, gibt es die Kinderzulagen sogar für bis zu 25 Jahre, was Zulagen von insgesamt 26.875 Euro bedeuten würde.
Gut zu wissen: Ab 1. Januar 2027 startet eine weitere Form der privaten Altersvorsorge (sog. Altersvorsorgedepot), doch Riester-Verträge können dennoch weiterhin bespart werden.
6. Pflege der Eltern
Sind die Kinder aus dem Haus, könnten Frauen, die sich neben dem Job um ihre Kinder gekümmert haben, eigentlich wieder mehr arbeiten. Doch es kommt wie so oft. Jetzt sind auf einmal die Eltern pflegebedürftig und man ist wieder im "Hamsterrad" und kümmert sich. Der Mann arbeitet Vollzeit weiter und die Frau weiterhin nur Teilzeit oder gar nicht. Immer noch ein Klassiker in der heutigen Zeit. Endlich wieder arbeiten oder die Stundenzahl in der Arbeit aufstocken ist dann wieder nicht drin.
Aber betroffene Frauen können hier zumindest finanziell und steuerlich profitieren. Denn zum einen kann bei der Pflegekasse beantragt werden, dass diese für die Zeit der pflegerischen Leistungen Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einbezahlt. Zumindest eine höhere Rente ist damit drin (steht aufgrund der Sparreform der Bundesregierung auf der Kippe).
Wird ein pflegebedürftiger Elternteil zusammen mit einem ambulanten Pflegedienst in dessen Haushalt betreut oder wird er im Haushalt der Kinder aufgenommen und gepflegt, dann kann in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" zur Steuererklärung zudem ein steuersparender Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG beantragt werden. Dieser Pauschbetrag, der das zu versteuernde Einkommen mindert, beträgt bei Pflegegrad 2 600 Euro, bei Pflegegrad 3 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 und 5 1.800 Euro.
Wichtig: Den Pflegebetrag gibt es auch fürs Putzen, Kochen, Einkaufen oder für das Erledigen des Bürokrams. Pflege ist nicht notwendig. Es muss im Zweifel nur nachgewiesen werden, dass die Betreuung des Elternteils zeitlich rund zehn Prozent der Gesamtpflegeaufwendungen ausgemacht hat.
7. Anstellung im Ehegattenbetrieb I
Ist bei Ehegatten der Ehemann selbstständiger Handwerker und die Ehefrau kümmert sich zu Hause um die Kinder, kann die Ehefrau im Handwerksbetrieb angestellt werden. Besonders beliebt ist hier die Anstellung als Minijobberin mit einem Monatsgehalt von maximal 603 Euro.
Der Clou: Die Arbeit kann oft von zu Hause aus erledigt werden (auch am Wochenende), die Gehaltskosten dürfen im Handwerksbetrieb in voller Höhe als gewinnmindernde Betriebsausgaben abgezogen werden und die angestellte Ehefrau muss das Minijobgehalt nicht mehr in der gemeinsamen Steuererklärung angeben und versteuern.
Weiterer Clou: Der selbstständige Ehegatte kann seiner angestellten Ehefrau wie anderen Beschäftigten steuerfreie Gehaltsextras zuwenden (Zuschuss zum Kindergartenplatz, Zurverfügungstellung eines betrieblichen Smartphones zur 100-prozentigen privaten Nutzung, monatlicher Tankgutschein im Wert von maximal 50 Euro, Übernahme der Kosten für das Deutschlandticket). Auch diese Zusatzausgaben sind im Handwerksbetrieb als Betriebsausgaben absetzbar und von der Frau nicht zu versteuern.
8. Anstellung im Ehegattenbetrieb II
Denkt man an die Zukunft der Ehefrau, also an die spätere Rente, ist die Anstellung im Handwerksbetrieb im Rahmen eines Minijobs natürlich nicht wirklich die beste Lösung. Ist die Ehefrau nämlich sozialversicherungspflichtig angestellt, werden in der Regel deutlich höhere Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einbezahlt und die Rente fällt dadurch später höher aus. Am Betriebsausgabenabzug im Handwerksbetrieb ändert sich nichts. Alle Gehaltsaufwendungen sind steuerlich absetzbar. Doch im Gegensatz zum Minijob ist bei einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung der Ehefrau das erzielte Bruttogehalt in der gemeinsamen Steuererklärung abzugeben und zu versteuern.
9. Nebenberufsselbstständig
Frauen, die sich neben der Erziehung ihrer Kinder nebenberuflich selbstständig machen, sollten wissen, dass sie 1:1 dieselben steuerlichen Pflichten haben wie Vollzeit-Selbstständige. Wichtig ist, dass das Finanzamt bei Selbstständigen mit nur geringen Umsätzen, die in den ersten Jahren steuerlichen Verlust einfahren, besonders streng ist. Hier wird unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und dass die Verluste steuerlich deshalb rückwirkend wegfallen, also nicht mit anderen eigenen Einkünften oder mit den Einkünften des Ehegatten verrechenbar sind.