Das Hessische Wirtschaftsministerium hat das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen nach einer vorläufigen Aussetzung im September 2025 wieder aufgenommen. Nach Angaben des Landes sollen die vorgenommenen Änderungen kleine Unternehmen und Betriebe um rund 66 Millionen Euro entlasten.

Ende September 2025 war das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen nach massiver Kritik, auch seitens der Handwerksorganisationen, vorläufig ausgesetzt worden. Ziel war es, mögliche Verfahrenserleichterungen zu prüfen. Am 22. Mai 2026 informierte das Hessische Wirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung über Änderungen am Verfahren. Für die Umsetzung ist weiterhin das Regierungspräsidium (RP) Kassel zuständig, das betroffene Betriebe über die Anpassungen und die nächsten Schritte informieren wird.
Welche Änderungen vorgesehen sind
Nach Angaben des Wirtschaftsministeriums sollen mehrere Anpassungen für Entlastung sorgen.
- Für rund 62.000 offene Fälle werden verfügbare betriebliche Eigenmittel künftig nicht mehr auf die Förderung angerechnet. Zudem gelten im Förderzeitraum tatsächlich geleistete und nicht gestundete Darlehenstilgungen nun als förderfähige Ausgaben.
- Auch für etwa 1.100 noch laufende Klageverfahren sind Erleichterungen vorgesehen. Die Änderungen können dort im Rahmen einer einvernehmlichen Einigung berücksichtigt werden.
- Darüber hinaus betrifft die Anpassung 3.262 Fälle, in denen sich Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe I überschneiden. Der Anrechnungsbetrag aus der Überbrückungshilfe wird im Rückmeldeverfahren berücksichtigt und reduziert die Rückzahlungspflicht.
- Für rund 20.000 bereits abgeschlossene Verfahren gilt eine andere Regelung. Nach Angaben des Landes kann die geänderte Verwaltungspraxis aus rechtlichen Gründen nicht rückwirkend angewendet werden. Bereits erlassene Bescheide werden daher weder aufgehoben noch geändert. Für diese sogenannten Altfälle sollen individuelle Teil-Erlasse oder Niederschlagungen ermöglicht werden.
Was betroffene Betriebe jetzt beachten müssen
Betriebe und Soloselbstständige, die Corona-Soforthilfe erhalten haben und deren Rückmeldeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, werden vom RP Kassel angeschrieben. Bis zum Erhalt eines entsprechenden Schreibens müssen Betroffene zunächst nichts unternehmen.
Die Schreiben enthalten individuelle Informationen zum jeweiligen Verfahren sowie zu den weiteren erforderlichen Schritten. Rückzahlungsfristen bleiben vorerst ausgesetzt. Auch bereits vereinbarte Ratenzahlungen müssen weiterhin nicht geleistet werden. Neue Fristen werden den Betroffenen ausdrücklich mitgeteilt.
Handwerkskammer begrüßt Änderungen, sieht aber weiter Defizite
Jürgen Müller, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Kassel, bewertet die Reaktion von Landesregierung und Regierungspräsidium Kassel grundsätzlich positiv. Es verdiene Anerkennung, dass auf die anhaltende Kritik am Rückmeldeverfahren reagiert und Veränderungen zugunsten der Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfen vorgenommen worden seien.
Positiv sei insbesondere, dass betriebliche Eigenmittel künftig nicht mehr angerechnet und Darlehenstilgungen als förderfähig anerkannt würden. Dies trage der Situation vieler Betriebe Rechnung, die während der Corona-Krise laufende Finanzierungsverpflichtungen erfüllen mussten, um ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Auch würden Unternehmen, die private Reserven oder betriebliche Rücklagen eingesetzt hätten, nicht länger benachteiligt.
Zentrale Kritikpunkte bleiben aus Sicht des Handwerks bestehen
Trotz der Anpassungen sieht die Handwerkskammer Kassel weiterhin grundlegende Probleme im Verfahren. Nach Einschätzung von Jürgen Müller wurden wesentliche Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge des Handwerks nicht berücksichtigt, wodurch der Entlastungseffekt für viele Betriebe begrenzt bleibe.
Kritisiert wird insbesondere, dass Personalkosten im Berechnungsverfahren weiterhin nicht angemessen berücksichtigt werden. Gerade in personalintensiven Gewerken wie Friseur- und Kosmetiksalons sowie in den Lebensmittel- und Gesundheitshandwerken seien Personalkosten eine zentrale Voraussetzung für die Erzielung von Umsätzen. Diese betriebliche Realität werde bei der Berechnung eines Liquiditätsengpasses weiterhin nicht ausreichend berücksichtigt.
Auch der feste Berechnungszeitraum wird weiterhin kritisch gesehen. Viele Handwerksbetriebe hätten die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie nicht unmittelbar mit Beginn der Lockdowns gespürt, sondern erst zeitversetzt. Nach Auffassung der Handwerkskammer greifen die aktuellen Änderungen diesen Aspekt nicht ausreichend auf. Dadurch bestehe weiterhin das Risiko, dass Betriebe trotz tatsächlicher pandemiebedingter Belastungen formal als nicht hilfebedürftig eingestuft werden und Rückforderungen erhalten.
Als unbefriedigend bewertet die Handwerkskammer zudem, dass die Änderungen ausschließlich für noch offene Verfahren gelten sollen. Betriebe, die ihr Rückmeldeverfahren bereits frühzeitig abgeschlossen haben, profitieren von den Verbesserungen nicht.