Steuererklärung 2025 13 Steuertipps für die Gewinnermittlung

In vielen Handwerksbetrieben steht in den nächsten Wochen die Gewinnermittlung für 2025 an. Von der Turboabschreibung für E-Autos über den Investitionsabzugsbetrag bis zur Tagespauschale: 13 Hebel, mit denen Handwerker ihre Steuerlast noch drücken.

Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung gibt es eine Ausnahme bei den Betriebsausgaben, allerdings nur mit einem Sepa-Lastschriftmandat (hier noch in der "alten" Papierform). - © studio v-zwoelf – stock.adobe.com

1. Abgabefristen

Selbstständige Handwerker ohne Steuerberater müssen ihre Steuererklärungen 2025 samt E-Bilanz oder Anlage EÜR bis spätestens 31. Juli 2026 in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln. Erstellt der Steuerberater die Steuererklärung 2025 samt Gewinnermittlung, erwartet das Finanzamt die Übermittlung spätestens zum 1. März 2027.

2. Fristverlängerungsantrag

Wer in einem Großauftrag steckt und keinen Kopf für die Steuererklärung 2025 hat, kann beim Finanzamt einen Fristverlängerungsantrag stellen. Wurden die Erklärungen der letzten Jahre immer pünktlich abgegeben, dürfte eine Fristverlängerung um vier Wochen für die Abgabe kein Problem sein. Bei akuter Erkrankung sind die Sachbearbeiter in den Finanzämtern meist großzügiger und gewähren einen Aufschub sogar für mehrere Monate.

3. Privatausgaben nicht vergessen

Wurde nur ein privater Pkw für betriebliche Fahrten beziehungsweise für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt, dürfen dafür trotzdem Betriebsausgaben im Einzelunternehmen oder in der Personengesellschaft geltend gemacht werden. Für betriebliche Fahrten zu Kunden oder für Einkaufsfahrten mit dem Privat-Pkw können 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer und bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb die Entfernungspauschale für die einfache Strecke (für die ersten 20 Kilometer 0,30 Euro und ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro) als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung 2025 berücksichtigt werden.

4. Zu erwartende Ausgaben

Wird der Gewinn 2025 mittels Bilanzierung ermittelt, dürfen zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 noch nicht gestellte Rechnungen oder Risiken, die zu Zahlungen im Jahr 2026 führen werden, in der Bilanz 2025 als gewinnmindernde Rückstellung verbucht werden. Klassiker für solche Rückstellungen: Rechnungen für bis 31. Dezember 2025 an den Handwerksbetrieb erbrachte Leistungen stehen noch aus, Zahlungsrisiken aus einem Prozess oder zu erwartenden Zusatzkosten für Gewährleistungsansprüche von Kunden.

5. Investitionsabzugsbetrag 

Liegt der Gewinn eines Handwerksbetriebs 2025 nicht über 200.000 Euro, dürfen 50 Prozent der in den Jahren 2026 bis 2028 geplanten Investitionskosten ins bewegliche Anlagevermögen (zum Beispiel ein neuer Transporter, eine neue Maschine oder neue Möbel) bereits in der Gewinnermittlung 2025 als gewinnmindernde Betriebsausgaben erfasst werden (§ 7g Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)). Das macht aber nur Sinn, wenn der Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Folgejahr voraussichtlich und nachweislich zu mehr als 90 Prozent betrieblich genutzt wird.

6. Sonderfall Umsatzsteuerzahlung

Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG gilt der eiserne Grundsatz, dass nur im Jahr 2025 abgeflossene Ausgaben als Betriebsausgaben 2025 behandelt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt hier bei der Umsatzsteuer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2025. Wurde diese Umsatzsteuer-Voranmeldung pünktlich bis zum 12. Januar 2026 ans Finanzamt übermittelt und bezahlt, liegen noch Betriebsausgaben für die Gewinnermittlung 2025 vor. Besteht ein Sepa-Lastschriftmandat und das Finanzamt hat die Umsatzsteuer erst am 16. Januar 2026 abgebucht, klappt es mit dem Betriebsausgabenabzug für 2025 ausnahmsweise dennoch. Und zwar dann, wenn das Konto, von dem abgebucht wurde, am 12. Januar 2026 (= Fälligkeitstag) eine ausreichende Deckung aufwies.

7. Übergangsgewinn 2025

Hat ein selbstständiger Handwerker zum 1. Januar 2025 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung gewechselt, muss er zusätzlich zu seinem laufenden Gewinn 2025 einen Übergangsgewinn 2025 beziehungsweise einen Übergangsverlust 2025 ermitteln. Das ergibt sich aus den unterschiedlichen Steuerspielregeln dieser beiden Gewinnermittlungsarten.

Beispiel: Zum 31. Dezember 2024 bestanden noch unbezahlte Forderungen gegen Kunden in Höhe von 10.000 Euro. Am 1. Januar 2025 wurde erstmals bilanziert und in der Eröffnungsbilanz eine Forderung in Höhe von 10.000 Euro aktiviert. Bei Zahlung würde es im Rahmen der Bilanzierung nicht zu einem Gewinnausweis kommen (erfolgsneutrale Buchung "Bank 10.000 Euro an Forderung 10.000 Euro"). Deshalb entsteht ein zu versteuernder Übergangsgewinn 2025 in Höhe von 10.000 Euro. Die gute Nachricht: Ein Übergangsgewinn 2025 kann auf Antrag auf drei Jahre verteilt versteuert werden.

8. E-Auto: Wahlrecht nutzen

Wurde für den Fuhrpark des Handwerksbetriebs nach dem 30. Juni 2025 ein reines Elektrofahrzeug gekauft, dann besteht steuerlich ein interessantes Wahlrecht zwischen der degressiven Abschreibung und der neuen Turboabschreibung für E-Autos. Bei der Turboabschreibung winkt stets eine Abschreibung von 75 Prozent im Erstjahr.

Beispiel: Kauf eines reinen E-Autos für netto 75.000 Euro im Dezember 2025.

  • Variante 1: Die Turboabschreibung würde den Gewinn 2025 um 56.250 Euro (75.000 Euro x 75 Prozent) mindern.
  • Variante 2: Die degressive Abschreibung läge dagegen nur bei 1.875 Euro (75.000 Euro x 30 Prozent = 22.500 Euro x 1/12 nur für Dezember).

9. Tagespauschale ansetzen

Hat ein Handwerker kein Büro beziehungsweise keine Werkstatt und erledigt die Büroarbeit für seinen Handwerksbetrieb nur zu Hause, dann kann er pauschal sechs Euro pro Tag als Betriebsausgabe geltend machen (sogenannte Tagespauschale). Dazu ist übrigens zu Hause kein Büro notwendig. Leider ist die Tagespauschale auf 210 Tage pro Jahr, also auf 1.260 Euro begrenzt.

10. Computer: Hard- und Software

Eine zu Corona-Zeiten eingeführte steuerliche Vergünstigung gilt nach wie vor. Die Rede ist vom Sofortabzug der Betriebsausgaben beim Kauf von Computerhardware (PC, Laptop) und Software. Unabhängig von der Höhe der Ausgaben winkt dafür 2025 der volle Betriebsausgabenabzug.

11. Verpflegungspauschalen

Sind selbstständige Handwerker jeden Tag bei verschiedenen Kunden tätig und die Dauer der Abwesenheit von zu Hause und vom Betrieb ist länger als acht Stunden, dann kann vom Gewinn 2025 des Einzelunternehmens bezieh­ungsweise der Personengesellschaft eine Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei mehrtägigen Geschäftsreisen dürfen für den An- und Abreisetag jeweils 14 Euro und für die Zwischentage 28 Euro Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden.

12. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wurden 2025 Gegenstände für den Handwerksbetrieb gekauft, deren Nettokaufpreis nicht über 800 Euro lag und sind diese Gegenstände ohne andere Gegenstände nutzbar (= geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG), dann dürfen die Ausgaben dafür ohne Abschreibung sofort als Betriebsausgaben 2025 erfasst werden.

13. Nebenberufsselbständige mit Dauerverlusten

Nebenberufsselbstständige, die dem Finanzamt länger als fünf Jahr hintereinander einen steuerlichen Verlust präsentieren, riskieren, dass ihnen das Finanzamt die Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht ("Liebhaberei") rückwirkend streicht. Wurden die Verluste mit anderen Einkunftsarten verrechnet, dann drohen dadurch teils hohe Steuernachzahlungen sowie Nachzahlungszinsen.

Es gibt nun zwei Möglichkeiten: Die Reißleine ziehen und den Betrieb aufgeben oder etwas ändern, zum Beispiel neue Dienstleistungen anbieten, Preise senken oder Vermittler für Aufträge engagieren. Das kann die rückwirkende Verluststreichung verhindern. Am besten dem Finanzamt bei Abgabe der Steuererklärung 2025 erläutern, wodurch die Verluste entstanden sind und was aufgrund dieser Dauerverluste nun künftig geplant ist.