Steuern 2026 13 neue Urteile und Regeln, die Sie jetzt kennen müssen

Der Bundesfinanzhof kippt die Einkommensteuer auf Pflichtteilsabfindungen, das Finanzgericht Münster verschärft die Anforderungen an Eingangsrechnungen, und ein EU-Urteil rüttelt am Vorsteuerabzug. Dazu kommen neue Regeln zu Aktivrente, Dienstwagen und Investitionsabzugsbetrag. Der kompakte Überblick für Chefs und ihre Buchhaltung.

Zwischen Werkstatt und Schreibtisch: Aktuelle Urteile und neue Regeln zwingen Handwerksunternehmer 2026 zu einem genauen Blick in die Steuerunterlagen. - © yossarian6 - stock.adobe.com

1. Reduzierung von Tankkosten Teil I

Beschäftigte mit einem weiten Arbeitsweg leiden finanziell derzeit unter den Preisen an der Tankstelle. Ein guter Zeitpunkt für Fahrgemeinschaften. Steuerlicher Clou: Auch als passiver Mitfahrer kann man in der Steuererklärung die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.

2. Reduzierung von Tankkosten Teil II

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für das Deutschlandticket komplett oder beteiligt sich anteilsmäßig daran, gilt steuerlich Folgendes: Der Zuschuss des Arbeitgebers ist steuerfrei. Der Beschäftigte kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, selbst wenn diese deutlich höher ausfällt, als die monatlichen 63 Euro für das Deutschlandticket. Die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers mindern jedoch die abziehbaren Werbungskosten.

3. Private Altersvorsorge ab 2027

Ab 1. Januar 2027 gibt es eine neue steuerlich geförderte private Altersvorsorge. Das Interessante daran: Auch Selbstständige sollen, anders als bei der bisherigen Riester-Förderung, einen eigenen Zulagenanspruch bekommen. Das Bundesfinanzministerium hat Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge unter bundesfinanzministerium.de veröffentlicht. Bestehende Riester-Verträge können in diese neue private Altersvorsorge (sogenanntes Altersvorsorgedepot) umgewandelt oder parallel dazu bespart werden. Zulagen und Steuervorteile gibt es aber nur für eine dieser beiden privaten Varianten der Altersvorsorge. Deshalb gilt: Bestehende, aber unattraktive Riester-Verträge vielleicht erst einmal nicht kündigen.

4. Rente und Abgeltung eines Urlaubsanspruchs

Geht ein Beschäftigter in Ruhestand und bekommt von seinem Arbeitgeber eine Abgeltungszahlung für die noch offenen Urlaubstage der vergangenen Jahre, dann stellt sich die Frage, ob diese Abgeltungszahlung ermäßigt besteuert werden kann. Nach Auffassung der Finanzgerichte (FG München, Urteil v. 27.11.2025, Az. 10 K 714/25; FG Münster, Urteil v. 13.11.2025, Az. 12 K 1853/23) lautet die Antwort "ja". Die ermäßigte Besteuerung muss der Be­schäftigte in der Anlage N zu seiner Steuererklärung beantragen. Die Finanzämter lehnen die ermäßigte Besteuerung jedoch nach wie vor ab, da nun der Bundesfinanzhof in zwei Musterprozessen das letzte Wort hat (BFH, Az. VI R 21/25 und VI R 23/25). Gegen nachteilige Steuerbescheide hilft vorerst nur ein Einspruch.

5. Leistungsbeschreibung: Vorsteuerabzug in Gefahr

Erhält ein Handwerksbetrieb eine Rechnung von einem anderen Unternehmer, bekommt er die Umsatzsteuer aus dieser Ausgangsrechnung eigentlich als Vorsteuer wieder erstattet. Doch dazu muss die Eingangsrechnung bestimmte Angaben nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten. Wenn die Leistungsbeschreibung zu schwammig ist, kippt der Vorsteuerabzug jedoch leider (FG Münster, Urteil v. 11.12.2025, Az. 5 K 1900/23 U). Also unbedingt darauf achten, dass auch einem fremden Dritten bei Begutachtung der Rechnung klar wäre, was genau geliefert oder abgerechnet wurde.

6. "Revolution" beim Vorsteuerabzug

Einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer aus der Rechnung eines anderen Unternehmers hat ein selbstständiger Handwerker erst dann, wenn er die Eingangsrechnung "in Händen" hält. Liegt noch keine Rechnung vor, gibt es noch keinen Anspruch auf Vorsteuererstattung. Doch dieser Grundsatz wackelt nach einer Entscheidung des EU-Gerichts (EuG (Teil des EuGH und auch Kammer für Vorabentscheidungen) v. 11.02.2026, Az. T-689/24). Danach kann der Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht werden, wenn die Leistung erbracht wurde. Ob und wie der Gesetzgeber in Deutschland mit dieser EuG-Entscheidung umgehen wird, ist noch völlig unklar. Doch in Fällen, in denen der Vorsteuerabzug wegen des Fehlens einer Rechnung versagt werden soll, lohnt sich Gegenwehr in Form eines Einspruchs.

7. Abfindung für Pflichtteilsverzicht

Plant ein selbstständiger Handwerker seinen Ruhestand und nur eines seiner Kinder möchte in seine Fußstapfen treten und den Handwerksbetrieb weiterführen? Dann kann es Sinn ergeben, dass die anderen Kinder ihren Pflichtteilsverzicht für den Erbfall erklären und dafür eine Abfindung erhalten. Doch führt die Zahlung bei einem Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften? Die erfreuliche Antwort: Nein (BFH, Urteil v. 20.1.2026, Az. VIII R 6/23).

8. Aktivrentner mit mehreren Arbeitgebern

Ein Rentner, der seine gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat, darf nach § 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen, wenn er sich als Arbeitnehmer anstellen lässt (Aktivrente). Doch was gilt, wenn der Aktivrentner zwei Arbeitgeber hat und bei einem 1.300 Euro nebenbei verdient und beim anderen 700 Euro? Steuerfrei bleibt dann zunächst nur der Arbeitslohn eines Arbeitgebers. Der zweite Arbeitgeber muss ganz normal Lohnsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Erst mit Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2026 wird dann der restliche Arbeitslohn steuerfrei gestellt und die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wieder erstattet. Welcher Arbeitgeber steuerfrei auszahlen soll und welcher nicht, das kann der Aktivrentner entscheiden.

9. Investitionsabzugsbetrag Klarstellung

Bei geplanten Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen innerhalb der nächsten drei Jahre kann ein selbstständiger Handwerker vom Gewinn des Jahres 2025 50 Prozent der voraussichtlichen Netto-Investitionskosten als Betriebsausgabe abziehen. Voraussetzung: Der Gewinn im Jahr 2025 betrug nicht mehr als 200.000 Euro. Bei bilanzierenden Unternehmen stellte sich hier die Frage: Ist für die 200.000-Euro-Grenze der Steuerbilanzgewinn maßgeblich? Oder der Steuerbilanzgewinn erhöht um nicht abziehbare Betriebsausgaben und gemindert um Erstattungen von nicht abziehbaren Betriebsausgaben (zum Beispiel Gewerbesteuererstattungen)? Die Antwort des Bundesfinanzhofs: Es handelt sich um den korrigierten Steuerbilanzgewinn (BFH, Urteil v. 01.10.2025, Az. X R 16, 17/23). Beispiel: Der Steuerbilanzgewinn 2025 beträgt 180.000 Euro. Darin steckt eine Gewerbesteuerzahlung von 30.000 Euro. Da diese nicht abziehbar ist, erhöht sie außerbilanzmäßig den Steuerbilanzgewinn 2025 um 30.000 Euro. Da der korrigierte Steuerbilanzgewinn 2025 somit 210.000 Euro beträgt, scheidet ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG für künftige Investitionen leider aus.

10. Dienstwagenüberlassung und Umsatzsteuer

Nach deutschem Recht handelt es sich bei der Überlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung an Beschäftigte um eine entgeltliche Leistung in Form einer langfristigen Vermietung (BMF-­Schreiben v. 03.03.2026, Az. III C 3 – S 7117-e/00003/ 005/058). Der umsatzsteuerliche Leistungsort befindet sich daher nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG am Wohnort des jeweiligen Arbeitnehmers (siehe Abschnitt 3a.5 Abs. 4 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStAE). Eine Kürzung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung des Pkw beim Arbeitgeber kommt in den Fällen einer umsatzsteuerlichen Nichtbesteuerung der Nutzungsüberlassung unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG nicht in Betracht (siehe Abschnitt 15.23 Abs. 8 Satz 3 UStAE).

11. Dienstwagen und Ehegatte

Ist ein Ehepartner im Betrieb angestellt und nutzt ein Fahrzeug des betrieblichen Fuhrparks privat, stellt sich die Frage, ob hier aus steuerlicher Sicht eine Privatentnahme vorliegt oder ein geldwerter Vorteil, der lohnsteuerlich zu berücksichtigen ist? Einer Verwaltungsanweisung kann entnommen werden, dass es bei der Beantwortung dieser Frage darauf ankommt, ob die private Pkw-Nutzung ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart ist und ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten.

  • Arbeitslohn: Liegt eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag vor und der Fremdvergleich ist gegeben, dann ist die private Pkw-Überlassung sowie die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs lohnsteuerlich zu würdigen. Besonderheit: Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils kann die Ein-Prozent-Regelung angewandt werden – unabhängig vom Umfang der Privatnutzung.
  • Entnahme: Liegt keine arbeitsvertragliche Vereinbarung vor oder das Ehegatten-Arbeitsverhältnis entspricht nicht dem Fremdvergleich (zum Beispiel Ehegatte mit Minijob darf Dienstwagen nutzen; BFH v. 10.10.2018, Az. X R 44-45/17), dann liegt eine Entnahme vor. Die Ein-Prozent-Regelung darf dann nur angewandt werden, wenn der Firmenwagen nachweislich zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wurde.

12. Negative pauschale Lohnsteuer

In der Vergangenheit konnten Arbeitgeber die Korrektur einer pauschalen Lohnsteuer (etwa nach § 37b EStG) durch Erfassen einer negativen ­Pauschalsteuer in der Lohnsteueranmeldung geltend machen. Ab dem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum 2026 ist es aber nicht mehr möglich, eine negative pauschale Lohnsteuer einzutragen. Hier kommt es zu einem Abbruchhinweis. Hintergrund: Die Änderung einer pauschalen Lohnsteuer ist ab 2026 durch eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die pauschale Lohnsteuer ursprünglich (fehlerhaft) angemeldet wurde.

13. Staatliche Förderung für E-Fahrzeuge Klasse M1

Privatpersonen, die sich ab dem 1. Januar 2026 ein in Deutschland zugelassenes E-Fahrzeug der Fahrzeugklasse M1 kaufen, bekommen unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend einen staatlichen Zuschuss von bis zu 6.000 Euro zum Kaufpreis. Hier Antworten des Bundesumweltministeriums zu Fragen der rückwirkenden staatlichen Förderung.