Die Renten werden steigen, die Sozialabgaben sind es schon und die E-Rechnung ist jetzt Pflicht. 2025 sind einige Änderungen und neue Gesetze in Kraft getreten – weitere folgen im Laufe des Jahres. Ein Überblick über das, was Sie im Jahr 2025 im Blick haben müssen.

Das Jahr 2025 hat begonnen – und bringt jede Menge Änderungen und neue Gesetze mit sich. Hierzu gehören steigende Renten und ein höherer Mindestlohn. Für Unternehmer besonders wichtig: Die Neuerungen zur E-Rechnung und das Support-Ende für Windows 10 und Office 2016 und 2019. Andere Änderungen für 2025 stehen mit dem Bruch der Ampel-Regierung auf der Kippe.
Dieser Überblick fasst zusammen, was sich für Verbraucher, Selbstständige und Handwerksbetriebe 2025 ändert:
Das sind die wichtigsten Änderungen 2025:
- Bundestagswahl
- Rente
- Kindergeld
- Grundfreibetrag
- Spitzensteuersatz
- Kranken- und Pflegebeitrag
- Gesetzlicher Mindestlohn
- Mini-Job-Grenze
- Mindestausbildungsvergütung
- Tariferhöhungen
- Sozialabgaben für Gutverdienende
- Windows 10 und Windows Office
- E-Rechnung
- Digitaler Arbeitsvertrag
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Plastikverpackungen
- Post
- Höhere Preise für Bahntickets
- TÜV-Plakette
- Erhöhung der CO₂-Steuer
- Neue Euro-Abgasnorm für Motorräder
- Führerschein-Umtausch für weitere Jahrgänge
- Pflichten für Kaminbesitzer
- Abschaffung der Doppelprüfung im Kfz-Gewerbe
- Steuerentlastung für Hobbybrauer
- Krankenhausreform
- Steuerliche Änderung bei Abfindungen
- Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
- Begabtenförderung
- Bonusleistungen
- Tierhaltungskennzeichnung
- Kleinunternehmerregelung
- Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
- Kinderbetreuungskosten
- Lohnsteuerfreibetrag
- Kostenlose Echtzeit-Überweisungen
- Digitale Steuerbescheide
- Künstlersozialkasse
- Passfotos
- Kassensysteme
- Smart Meter
- Wohngeld
- Novellierung der Gefahrstoffverordnung
- Gefahrgutrecht
- Neue Maschinenverordnung
1. Bundestagswahl 2025
Nach dem Scheitern der Ampel-Koalition kommt es 2025 früher zur Wahl eines neuen Bundestags als ursprünglich geplant. Statt turnusgemäß am 28. September findet die Wahl am 23. Februar 2025 statt. Zuvor hat Bundeskanzler Olaf Scholz am 16. Dezember 2024 die Vertrauensfrage im Bundestag gestellt – und ist damit wie erwartet gescheitern. Daraufhin hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier den Bundestag am 27. Dezember 2024 aufgelöst und somit den Weg für Neuwahlen frei gemacht.
2. Das ändert sich bei der Rente 2025
Die Renten steigen 2025 – daran ändert auch das Ampel-Aus nichts. Die Rentenentwicklung und ihre Berechnung sind gesetzlich festgelegt. Entscheidend für die Höhe der Rente ist in erster Linie die allgemeine Lohnentwicklung in Deutschland. Nach vorläufigen Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung können Rentnerinnen und Rentner ab dem 1. Juli 2025 ein Rentenplus von 3,5 Prozent erwarten. Die für die Anpassung notwendigen endgültigen Zahlen zur Lohnentwicklung liegen allerdings erst im März dieses Jahres vor. Abweichungen von der aktuellen Prognose sind daher noch möglich. So geschehen in diesem Jahr: Für 2024 wurde zunächst ein Plus von 3,5 Prozent prognostiziert – am Ende waren es 1,07 Prozentpunkte mehr.
3. Kindergeld steigt auf 255 Euro
Seit Januar erhalten Familien fünf Euro mehr Kindergeld pro Monat – also 255 statt zuvor 250 Euro monatlich. Auch der Kinderfreibetrag wurde 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro angehoben. Der Kindersofortzuschlag für Familien mit geringem Einkommen wurde auf 25 Euro monatlich erhöht.
Die Ampel wollte außerdem den Zugang zu staatlichen Leistungen für Familien vereinfachen. Die sogenannte Kindergrundsicherung sollte 2025 das Kindergeld ablösen – und aus zwei Teilen bestehen: einem Kindergarantiebetrag von 255 Euro, der einkommensunabhängig ist, und einem einkommensabhängigen Kinderzusatzbeitrag. Nach dem Ampel-Aus wurde das Vorhaben auf Eis gelegt.
4. Grundfreibetrag
Bei der Einkommensteuer wurde der Grundfreibetrag dieses Jahr um 312 Euro auf 12.096 Euro erhöht. Bis zu diesem Einkommen muss also keine Einkommensteuer gezahlt werden. Mit der Erhöhung soll der negative Effekt der Inflation auf die Einkommensteuer ausgeglichen werden. Die sogenannte kalte Progression hätte sonst für eine versteckte Steuererhöhung gesorgt. Auch die anderen Eckwerte des Steuertarifs werden so verschoben, dass höhere Steuersätze erst später greifen.
5. Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz (42 Prozent) gilt seit 2025 erst ab einem Jahreseinkommen von 68.430 Euro. Die höchste Stufe, der Reichensteuersatz (45 Prozent), greift weiterhin ab 277.826 Euro.
6. Kranken- und Pflegebeitrag
Versicherte und Arbeitgeber werden ab diesem Jahr spürbar mehr Geld für die Krankenkasse und Pflegeversicherung bezahlen müssen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt im Jahr 2025 von 1,7 Prozent um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent. Zudem ist der Beitragssatz für die Pflegeversicherung im Januar um 0,2 Prozentpunkte gestiegen.
>>> Lesetipp: Beitragssatz steigt um 0,2 Prozentpunkte
7. Änderung beim gesetzlichem Mindestlohn seit 2025
Der gesetzliche Mindestlohn stieg zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde. Die Erhöhung geht auf eine Empfehlung der Mindestlohnkommission zurück. Wichtig für Arbeitgeber: Sie müssen jetzt prüfen, ob der neue Mindestlohn eingehalten wird und ob Arbeitsverträge angepasst werden müssen. Auch das Lohngefüge zwischen ungelernten Hilfskräften und Gesellen sollten Chefs im Auge behalten.
8. Mini-Job-Grenze hat sich 2025 erhöht
Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns stieg 2025 auch die Verdienstgrenze für Minijobs – von zuvor 538 Euro auf 556 Euro. Damit bleibt alles beim Alten: Wer zum Mindestlohn arbeitet, kann auch 2025 denselben Stundenumfang leisten, ohne Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Der maximale Jahresverdienst eines Minijobbers hat sich damit von 6.456 Euro auf 6.672 Euro erhöht.
>>> Lesetipp: Minijob 2025: Aus 538-Euro-Job wird 556-Euro-Job
9. Mindestausbildungsvergütung steigt
Für Azubis, die ihre Ausbildung in diesem Jahr beginnen, gelten folgende Mindestbeträge: Im ersten Lehrjahr müssen die Auszubildenden mit mindestens 682 Euro monatlich vergütet werden. Im zweiten Jahr gibt es für die Azubis, die 2025 ihre Lehre begonnen haben, dann mindestens 805 Euro, im dritten Jahr 921 Euro. Wer eine 3,5-jährige Ausbildung absolviert, muss im letzten Jahr mindestens 955 Euro monatlich bekommen. Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen.
>>> Lesetipp: Mindestausbildungsvergütung: So hoch ist sie 2025
10. Tariferhöhungen 2025
In einigen Handwerksbranchen müssen sich Arbeitgeber auf höhere Löhne einstellen – das geht aus den jüngeren Tarifverhandlungen hervor. Im Bauhauptgewerbe etwa steigen die Löhne und Gehälter ab April 2025 um 4,2 Prozent im Westen und fünf Prozent im Osten. In der 1. Lohngruppe erfolgt die Erhöhung bundeseinheitlich in Höhe von fünf Prozent.
Auch im Elektrohandwerk gab es Anpassungen: Der Branchenmindestlohn wurde zum 1. Januar 2025 auf 14,41 Euro angehoben.
Im Dachdeckerhandwerk liegt der Mindestlohn für ungelernte Kräfte seit 2025 bei 14,35 Euro, während gelernte Arbeitnehmer mindestens 16 Euro erhalten müssen. Deutlich mehr gibt es für tariflich Beschäftigte im Dachdeckerhandwerk: Ihr Stundenlohn ist zunächst im Dezember 2024 auf 21,92 Euro gestiegen und wird im Oktober 2025 auf 22,51 Euro klettern.
Auch im Gebäudereiniger-Handwerk gab es dieses Jahr eine Änderung: Hier wurde der Mindestlohn im Januar auf 14,25 Euro erhöht, während Glas- und Fassadenreiniger mit mindestens 17,65 Euro rechnen können.
>>> Lesetipp: Neuer Tarifvertrag für Dachdecker: Das wurde vereinbart
>>> Lesetipp: Höherer Tariflohn in der Gebäudereinigung ab 2025
>>> Lesetipp: Ab 2025: Höhere Mindestlöhne für Elektriker
>>> Lesetipp: Tarifverhandlungen der Maler und Lackierer: Das ist der Stand
11. Änderungen 2025 für Gutverdienende: Sozialabgaben gestiegen
Auf Menschen mit hohen Einkommen kommen 2025 höhere Sozialabgaben zu. Hintergrund ist, dass die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zum 1. Januar deutlich angehoben wurde. Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen wird bei Gutverdienern ein größerer Teil des Gehalts mit Sozialabgaben belastet. Die Beitragsbemessungsgrenze wird regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Konkret für 2025: In der Krankenversicherung ist die Grenze auf 66.150 Euro jährlich gestiegen, in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96.600 Euro pro Jahr und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118.800 im Jahr.
>>> Lesetipp: Höhere Sozialabgaben für Gutverdienende ab 2025
12. Support-Ende für Windows 10 und Microsoft Office
Microsoft will Nutzer von Windows 10 ab dem 14. Oktober 2025 nicht mehr mit kostenlosen Updates versorgen. Zwar können Nutzer auch danach noch kostenpflichtige Updates beziehen, doch die Botschaft ist klar – Microsoft möchte seine Kundschaft auf Windows 11 umstellen. Gleichzeitig endet auch der Support für Microsoft Office 2016 und 2019. Diese Versionen sind laut einer Studie von Intra2net vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen noch weit verbreitet. Mit dem Support-Ende steigt das Risiko von Sicherheitslücken deutlich an. Angreifer könnten diese Schwachstellen gezielt ausnutzen.
>>> Lesetipp: Windows 10: Was tun, wenn es keine Updates mehr gibt?
>>> Lesetipp: Support-Ende für Office 2016 und 2019: Was jetzt?
13. Neue Gesetze 2025: Die E-Rechnung ist Pflicht
Seit dem 1. Januar 2025 sind alle Unternehmen in Deutschland verpflichtet, E-Rechnungen empfangen zu können. E-Rechnungen müssen in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. ZUGFeRD und X-Rechnung sind die in Deutschland üblichen Dateiformate, die alle Voraussetzungen erfüllen. Einfache PDF-Rechnungen entsprechen nicht den Anforderungen. Der Druck auf die Betriebe steigt: Ab 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro dann auch selbst E-Rechnungen für Geschäfte im B2B-Bereich ausstellen können. Ab 2028 gilt diese Verpflichtung für alle Unternehmen im B2B-Bereich, unabhängig vom Umsatz. Die Einführung der E-Rechnung soll Prozesse automatisieren und effizienter gestalten sowie den Papierverbrauch senken.
>>> Lesetipp: Pflicht zur E-Rechnung: Ein PDF per E-Mail reicht nicht aus
14. Digitaler Arbeitsvertrag seit 2025
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitsverträge seit Januar 2025 noch einfacher geschlossen werden. Bis 2024 verpflichtete das Nachweisgesetz Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Vertragsbedingungen gemäß § 2 NachwG in Schriftform auszuhändigen. Zu diesen Vertragsbedingungen zählen etwa der Arbeitsort, die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung, die Urlaubsdauer und die Kündigungsfrist. Seit diesem Jahr ist hierfür eine einfache elektronische Übermittlung ohne qualifizierte Signatur ausreichend. Ein unterschriebenes PDF-Dokument, das per E-Mail versandt wird, erfüllt diese Anforderungen bereits. Allerdings gibt es Ausnahmen: So müssen beispielsweise befristete Arbeitsverträge und Wettbewerbsverbote weiterhin schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Auch in Branchen, die vermehrt von Schwarzarbeit betroffen sind, bleibt alles beim Alten. Dazu zählen etwa das Baugewerbe, das Gebäudereiniger-Handwerk und die Fleischwirtschaft.
>>> Lesetipp: Arbeitsverträge können ab 2025 auch per E-Mail geschlossen werden
15. Das ändert sich 2025 mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft. Dies hat unter anderem Auswirkungen auf Webseiten. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen diese ab dann barrierefrei gestaltet sein. Für Handwerksbetriebe gilt das, wenn sie über ihre Webseite Produkte verkaufen – etwa ein Friseursalon, auf dessen Webseite Kunden Haarpflegeprodukte kaufen können. Wichtig: Es muss zum Abschluss kommen. Außerdem: Es geht um Produkte, nicht um reine Dienstleistungen. Bei elektronischen Dienstleistungen greift die Regelung erst, wenn das Unternehmen mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro erzielt.
>>> Lesetipp: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025: Relevant fürs Handwerk?
16. Neue Vorgaben für Plastikverpackungen
Ein neues EU-Gesetz verbietet seit Ende 2024 den Einsatz des Weichmachers Bisphenol A (BPA) in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Betroffen sind Plastikverpackungen, Konservendosen und Trinkflaschen. Ziel ist es, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen und den Hormonhaushalt sowie das Immunsystem nicht zu gefährden. Hersteller müssen auf BPA-freie Alternativen umstellen.
17. Änderungen 2025 bei der Postzustellung
Durch das neue Postgesetz dürfen Briefe seit 2025 länger unterwegs sein: 95 Prozent der Sendungen müssen seit diesem Jahr innerhalb von drei Tagen zugestellt werden – zuvor lag die Grenze bei zwei Tagen. Auf dieser Grundlage plant die Post betriebliche Anpassungen, um die Briefzustellung effizienter zu gestalten. Zudem stieg das Porto für Standardbriefe auf 95 Cent, für Postkarten auf 85 Cent. Auch die Preise für andere Sendungen haben sich erhöht: Kompaktbriefe kosten jetzt 1,10 Euro, Großbriefe 1,80 Euro, und Maxibriefe 2,90 Euro. Auch internationale Briefe und Pakete für Privatkunden wurden teurer. So kostet der Versand eines Pakets bis fünf Kilogramm seit 2025 7,69 Euro statt 6,99 Euro.
18. Höhere Preise für Bahntickets
Bahnfahren ist seit dem neuen Jahr teurer. Das Deutschlandticket kostet nun nicht mehr 49, sondern 58 Euro. Schon zum 15. Dezember 2024 erhähte die Deutsche Bahn außerdem die Preise bei einigen Angeboten im Fernverkehr. Das betraf die Flexpreise, Streckenzeitkarten und die BahnCard 100. Konkret stiegen die Preise für Flexpreise und Zeitkarten im Fernverkehr um durchschnittlich 5,9 Prozent. Die BahnCard 100 wurde um 6,6 Prozent teurer. Auch die Preise für die Fahrradmitnahme innerhalb Deutschlands ändern sich. Sie liegen künftig je nach Strecke zwischen 7,99 und 14,99 Euro. Die Preise für Sparpreise und BahnCards 25 und 50 bleiben hingegen stabil.
19. Änderung bei TÜV-Plakette
Seit 2025 haben TÜV-Plaketten eine neue Farbe. Fahrzeuge, die noch eine grüne Plakette haben, müssen im diesem Jahr zur Hauptuntersuchung. Nach bestandener Prüfung erhalten sie dann die blaue Plakette. Dieser Farbwechsel soll helfen, die Fristen der Untersuchungen besser im Blick zu behalten und sowohl Autofahrern als auch Prüfstellen schnell anzuzeigen, wann die nächste Prüfung fällig ist.
20. Erhöhung der CO₂-Steuer seit 2025
Im Januar 2025 ist die CO₂-Steuer weiter gestiegen und damit auch die Preise für Benzin, Öl und Gas. Der Preis pro Tonne CO₂ wurde zum Jahreswechsel von 45 Euro auf 55 Euro erhöht. Ziel der Steuer ist es, die Emissionen zu senken und Anreize für den Umstieg auf klimafreundlichere Alternativen zu schaffen. Energieintensive Handwerksbetriebe mit einem hohen Verbrauch an fossilen Brennstoffen werden den Preisanstieg besonders zu spüren bekommen.
21. Neue Euro-Abgasnorm für Motorräder 2025 in Kraft getreten
Seit dem 1. Januar 2025 gelten strengere Emissionsvorgaben für Motorräder. Es dürfen nur noch Modelle neu zugelassen werden, die die Abgasnorm Euro 5+ erfüllen. Diese Anforderung ist Teil der EU-Bestrebungen, die Emissionen aus dem Verkehr zu reduzieren. Motorradhersteller mussten ihre Modelle entsprechend anpassen, um die neuen Vorgaben einzuhalten. Käufer sollten bei Neuanschaffungen darauf achten, dass das gewünschte Modell diese Norm erfüllt.
22. Führerschein-Umtausch für weitere Jahrgänge
Bis 2033 müssen rund 43 Millionen Deutsche ihren alten Führerschein gegen das neue einheitliche EU-Dokument im Plastikkartenformat tauschen. Der Umtausch erfolgt schrittweise, abhängig vom Geburtsjahrgang. Als Nächstes sind die Jahrgänge 1971 und später dran: Ihre rosa oder grauen Papier-Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2025 in das Scheckkartenformat umgetauscht werden. Alte Scheckkartenführerscheine dürfen noch bis 2026 behalten werden.
>>> Lesetipp: Führerschein umtauschen: Wann bin ich dran, was kostet es?
23. Pflichten für Kaminbesitzer
Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, müssen seit dem 1. Januar 2025 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Konkret heißt das: Sie dürfen nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter Abgas und 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter Abgas ausstoßen. Ob die Feuerstätte die geforderten Grenzwerte einhält, kann beim Bezirksschornsteinfeger erfragt werden. Er kann auch über Ausnahmen von der Sanierungspflicht informieren.
>>> Lesetipp: Diese Pflichten gelten 2025 für Kaminbesitzer
24. Abschaffung der Doppelprüfung im Kfz-Gewerbe
Der Bundesrat hat die Abschaffung der Doppelprüfung von Messgeräten in der technischen Fahrzeugüberwachung beschlossen. Nach über zehn Jahren Einsatz für die Abschaffung sei dieser Beschluss ein wichtiger Schritt zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung. Konkret soll die jährliche Eichpflicht für Druckbarometer entfallen. Spätestens ab April 2025 sei mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung nur noch eine regelmäßige Kalibrierung der Druckmanometer – gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung – erforderlich.
>>> Lesetipp: Kostenersparnis für das Kfz-Gewerbe
25. Neue Gesetze 2025: Steuerentlastung für Hobbybrauer
Hobbybrauer, die Bier zum eigenen Verbrauch herstellen, werden seit Januar 2025 bei der Steuer entlastet. Künftig dürfen sie pro Jahr 500 Liter Bier steuerfrei brauen, wie aus dem Jahressteuergesetz hervorgeht. Zuvor durften Hobbybrauer laut Biersteuerverordnung 200 Liter unversteuert lassen. Für manche Hobbybrauer bringt die Reform eine Erleichterung durch weniger Bürokratie und weniger Steuern. Generell unterliegt die Herstellung von Bier in Deutschland der Steuerpflicht. Als Haus- und Hobbybrauer dürfe man aber in einem Haushalt eine bestimmte Menge Bier selbst brauen, ohne dass Biersteuer anfalle. Das selbstgebraute Bier dürfe ausschließlich für den eigenen Verbrauch hergestellt werden, es dürfe nicht verkauft werden.
>>> Lesetipp: Diese Entlastungen bringt das Jahressteuergesetz
26. Krankenhausreform: Das hat sich 2025 geändert
Am 1. Januar 2025 ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten. Ziel der Krankenhausreform ist es, den ökonomischen Druck auf Kliniken zu reduzieren und die Qualität der Versorgung zu stärken. Dazu wurde das bisherige Vergütungssystem, das auf Pauschalen pro Behandlungsfall basiert, grundlegend reformiert.
Seit diesem Jahr erhalten Krankenhäuser 60 Prozent der Vergütung bereits dafür, dass sie eine Grundausstattung an Personal und Geräten für bestimmte Leistungen bereithalten. Zusätzlich gibt es Extra-Vergütungszuschläge für Einrichtungen, die spezialisierte Leistungen wie Kinderheilkunde, Geburtshilfe, Intensiv- und Unfallmedizin, Schlaganfallversorgung oder Notfallmedizin anbieten. Damit müssen Krankenhäuser weniger über Behandlungsfälle erwirtschaften. Vor allem kleinere Kliniken im ländlichen Raum sollen sich so auf wenige, gut beherrschbare Eingriffe konzentrieren können, statt ein breites Leistungsspektrum abdecken zu müssen. Die Reform wird jedoch nicht sofort umgesetzt, sondern schrittweise bis 2029 eingeführt.
27. Steuerliche Änderung seit 2025 bei Abfindungen
Seit Januar 2025 müssen Beschäftigte selbst aktiv werden, wenn sie von einer Lohnsteuerermäßigung bei Abfindungen profitieren möchten. Diese Änderung basiert auf dem Wachstumschancengesetz und soll Arbeitgeber entlasten. Zuvor war es so, dass Unternehmen beim Lohnsteuerabzug auch die sogenannte Fünftelregelung aus § 34 EStG anwenden konnten, die eine Steuerermäßigung für Beschäftigte auf Abfindungen ermöglichte. Dies war jedoch für Arbeitgeber mit Haftungsrisiken verbunden. Mit der neuen Regelung wurde diese Verantwortung an die Finanzämter übergeben. Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten, müssen die Fünftelregelung ab sofort direkt beim Finanzamt beantragen. Das gilt erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025.
28. Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV wurde eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB (Buchungsbelege) beschlossen. Buchungsbelege müssen seit dem Jahr 2025 nur noch acht statt zuvor zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Buchungsbeleg entstanden ist.
>>>Lesetipp: Steuertipps: 8 Hinweise, die sich auszahlen
29. Begabtenförderung ist 2025 gestiegen
Seit Januar 2025 sind die Fördersätze sowohl für das Aufstiegs- als auch das Weiterbildungsstipendium gestiegen. Stipendiaten können seit diesem Jahr jährlich bis zu 3.045 Euro erhalten – ein Anstieg gegenüber dem bisherigen Höchstsatz von 8.700 Euro auf nun maximal 9.135 Euro über drei Jahre. Gefördert werden anspruchsvolle, meist berufsbegleitende Fort- und Weiterbildungen. Anspruchsberechtigt sind Personen mit einem besonders guten Ausbildungsabschluss oder einer erfolgreichen Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb. Die verbesserten Förderbedingungen gelten auch für bereits laufende Stipendien.
30. Bonusleistungen der Krankenkassen bleiben steuerfrei
Einige Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten mit Geldprämien. Dazu zählen beispielsweise eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio, in einem Sportverein oder bestimmte Vorsorgemaßnahmen. Prämien bis zu 150 Euro sind steuerfrei – eine Regelung, die ursprünglich Ende 2024 auslaufen sollte, aber auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Falls die Prämie über 150 Euro hinausgeht, können Versicherte die damit verbundenen Ausgaben verrechnen – etwa den Mitgliedsbeitrag zum Fitnessstudio.
31. Tierhaltungskennzeichnung
Fleischer müssen künftig frisches Schweinefleisch mit einer verbindlichen Haltungskennzeichnung versehen, die fünf Stufen von Stallhaltung bis Bio umfasst. Bei unverpacktem Fleisch erfolgt die Kennzeichnung über Schilder an der Theke. Während für inländisches Fleisch keine Genehmigung erforderlich ist, braucht importiertes Fleisch eine gesonderte Zulassung. Kleine Betriebe haben bis August 2025 Zeit, die Vorgaben umzusetzen. Dies bedeutet zusätzlichen bürokratischen Aufwand und Kosten, was gerade für kleinere Fleischereien eine Herausforderung darstellt.
>>>> Lesetipp: Tierhaltungskennzeichnung könnte regionale Strukturen gefährden
32. Kleinunternehmerregelung
Mit der Reform der Kleinunternehmerregelung wurden die Umsatzgrenzen für die Umsatzsteuerbefreiung seit dem 1. Januar 2025 angehoben. Der Gesamtumsatz im Vorjahr darf seitdem bis zu 25.000 Euro betragen (zuvor 22.000 Euro), und für das laufende Jahr stieg die Grenze für den Umsatz auf 100.000 Euro statt der bisherigen 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG-E).
Allerdings gibt es auch eine Verschärfung: Während es zuvor ausreichte, dass der Umsatz im laufenden Jahr prognostiziert wurde und dessen Überschreitung nicht zwingend zum Verlust der Steuerbefreiung führte, wird künftig die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwendbar sein, sobald der Umsatz 100.000 Euro überschreitet. Die Umsätze bis zu diesem Punkt bleiben jedoch weiterhin steuerfrei. Eine Erleichterung hingegen gibt es bei der E-Rechnung: So sind Kleinunternehmer seit dem 1. Januar 2025 zwar verpflichtet, E-Rechnungen empfangen, weiterverarbeiten und speichern zu können. Sie müssen selbst aber keine E-Rechnungen ausstellen.
33. Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Kleine Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bei Einfamilienhäusern bereits seit einigen Jahren steuerbefreit. Für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien galt zuvor eine Obergrenze von 15 kWp pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit. Seit dem 1. Januar 2025 ist diese Grenze auf alle Gebäudetypen ausgeweitet, sodass die 30 kWp Steuerbefreiung nun auch für Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien gilt.
Diese Regelung betrifft Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Wie bisher bleibt die Höchstgrenze von 100 kWp für jeden Steuerpflichtigen oder Mitunternehmer bestehen.
>>>> Lesetipp: Diese Entlastungen bringt das Jahressteuergesetz
34. Neuer Höchstbetrag bei Kinderbetreuungskosten
Eltern können Kosten für die Kinderbetreuung ab sofort zu 80 Prozent als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen (zuvor: zwei Drittel). Der Höchstbetrag steigt von 4.000 auf 4.800 Euro. Diese Gesetzesänderung gilt seit 2025.
35. Antrag auf einen Lohnsteuerfreibetrag
Seit 2025 ist die Frist für den Antrag auf einen Lohnsteuerfreibetrag auf den 1. November des Vorjahres verschoben. Konkret bedeutet dies, dass für das Steuerjahr 2026 ein entsprechender Antrag spätestens bis zum 1. November 2025 gestellt werden muss. Damit ersetzt die neue Regelung die alte Frist, die auf den 1. Oktober fiel.
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36. Kostenlose Echtzeit-Überweisungen ab 2025
Banken dürfen voraussichtlich ab Herbst 2025 keine Zusatzgebühren mehr für Sofortüberweisungen in Euro erheben. Diese Regelung basiert auf einem EU-Beschluss und ist bereits gesetzlich verankert. Sie gilt nicht nur in den 20 Euroländern, sondern wird auch auf Länder mit eigener Währung ausgeweitet: Dort entfallen die Gebühren ab 2027 für Überweisungen in Euro und ab 2028 für Überweisungen in der jeweiligen Landeswährung.
37. Digitale Steuerbescheide
Zuvor wurden der Steuerbescheid und andere Steuerverwaltungsakte in der Regel in Papierform versendet. Seit 2025 sollen Finanzämter Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte überwiegend digital zum Abruf bereitstellen. Wer weiterhin einen Papierbescheid will, muss einen Antrag stellen. Bei der elektronischen Variante werden Steuerzahler per E-Mail benachrichtigt, sobald der Bescheid abrufbar ist.
38. Künstlersozialkasse
Die Bagatellgrenze für die Künstlersozialabgabe wird schrittweise angehoben: Von zuvor 450 Euro stieg sie im Jahr 2025 auf 700 Euro und im Jahr 2026 wird sie auf 1.000 Euro steigen. Unternehmen, die Designer, Autoren oder Pressefotografen beauftragen und Entgelte oberhalb dieser Grenze zahlen, sind verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu leisten. 2025 bleibt die Künstlersozialversicherung unverändert bei einem Satz von fünf Prozent. Bemessungsgrundlage sind sämtliche in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
39. Passfotos
Ab dem 1. Mai 2025 werden nur noch digitale Passfotos für die Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen akzeptiert. Dabei müssen die Fotos direkt vom Fotografen über eine sichere Verbindung an die zuständigen Behörden, wie das Bürgeramt oder die Ausländerbehörde, übermittelt werden. Ausgedruckte Passfotos werden dann nicht mehr zulässig sein. Um die neuen Anforderungen zu erfüllen, werden Fotostudios und Fotografen eine Lösung anbieten, bei der das Foto digital erfasst und sicher gespeichert wird. In vielen Fällen kann das Foto dann über einen QR-Code direkt an die Behörde übermittelt werden.
40. Kassensysteme
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen ihre elektronischen Kassensysteme ans Finanzamt melden. Die Frist für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, endet am 31. Juli 2025. Für alle Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 erworben oder außer Betrieb genommen werden, muss die Meldung innerhalb eines Monats erfolgen.
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41. Smart Meter
Seit 2025 müssen in Deutschland Haushalte, die mehr als 6.000 kWh Strom pro Jahr verbrauchen, sowie Besitzer von Erzeugungsanlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung ein Smart Meter einbauen lassen. Dies gilt auch für Haushalte mit speziellen Geräten wie Wärmepumpen oder Wallboxen. Der Einbau eines intelligenten Messsystems soll die Energieeffizienz fördern und ermöglicht die Nutzung von dynamischen Stromtarifen. Die jährlichen Kosten für Betrieb und Wartung eines Smart Meters sind gesetzlich festgelegt und variieren je nach Verbrauch und Art des Systems.
>>>> Lesetipp: Smart Meter: Verpflichtender Einbau startet 2025
42. Wohngeld
Zu Beginn des Jahres 2025 wurde das Wohngeld an die allgemeine Preis- und Mietentwicklung angepasst und um rund 15 Prozent bzw. 30 Euro erhöht. Diese Anpassung bringt rund zwei Millionen Haushalten – insbesondere Alleinerziehenden, Familien und Rentnern – eine Entlastung.
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der entweder die Mietkosten (für Mieter) oder die finanzielle Belastung (für selbstnutzende Eigentümer) abfedert. Mit dem Wohngeld-Plus soll Menschen mit niedrigen Einkommen geholfen werden, auch in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten wie bei Mieten, Energie und Strom finanziell abgesichert zu bleiben.
43. Novellierung der Gefahrstoffverordnung
Am 5. Dezember 2024 trat die überarbeitete Gefahrstoffverordnung in Kraft. Sie bringt einige neue Regelungen mit sich, unter anderem für den Umgang mit Asbest bei Arbeiten im Gebäudebestand. Eine wesentliche Neuerung ist das sogenannte "Ampel-Model", das drei Risikokategorien unterscheidet: Ein hohes Risiko (rot) liegt vor, wenn die Asbest-Faserstaubbelastung mehr als 100.000 Fasern pro Kubikmeter beträgt. Ein mittleres Risiko (gelb) wird angenommen, wenn die Belastung unter 100.000 Fasern/m³ liegt, und ein geringes Risiko (grün) gilt bei einer Belastung von weniger als 10.000 Fasern/m³. Das "Ampel-Modell" ermöglicht es Unternehmen, die Schutzmaßnahmen für Arbeiten mit krebserregenden Gefahrstoffen gezielt und praxistauglich an das jeweilige Risiko anzupassen.
>>>> Lesetipp: Neue Gefahrstoffverordnung
44. Änderungen im Gefahrgutrecht
Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine Änderung im internationalen Regelwerk für den Gefahrguttransport auf der Straße in Kraft. Diese betrifft unter anderem den Transport von Abfällen, die mit freiem Asbest kontaminiert sind. Ab diesem Datum dürfen solche Abfälle in speziellen, staubdichten, doppelwandigen Containersäcken transportiert werden, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Ein Sack muss in seiner Größe dem jeweiligen Ladeabteil entsprechen, darf höchstens sieben Tonnen Abfall fassen und darf nach dem Befüllen nicht mehr angehoben werden. Diese Regelung erleichtert den Transport von größeren Mengen oder großen Bruchstücken, da asbesthaltige Abfälle nicht in loser Form transportiert werden dürfen.
>>>> Lesetipp: Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
45. Neue Maschinenverordnung
Die Maschinenverordnung wurde bereits 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie basiert auf dem aktuellen Stand der Technik und soll die EU-Maschinenrichtlinie aus dem Jahr 2006 ablösen. Um den Herstellern eine reibungslose Umstellung zu ermöglichen, wird die Verordnung jedoch erst im Jahr 2027 wirksam. Ein paralleler Übergangszeitraum, in dem beide Regelungen gelten, ist danach nicht vorgesehen. Zu den Neuerungen zählen Änderungen im Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen mit erhöhtem Risikopotenzial, die bisher als sogenannte "Anhang IV-Maschinen" bekannt waren und nun unter "Anhang I" fallen. Zudem wurden erstmals spezifische Regelungen für den Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) in Maschinen und Sicherheitsbauteilen eingeführt.
>>>> Lesetipp: Neue Europäische Maschinenverordnung
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