Steuertipp Steuerfreibetrag bei Aufgabe eines Handwerksbetriebs

Wer seinen Handwerksbetrieb aufgibt oder verkauft, muss einen Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn nach § 16 EstG versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann hier jedoch ein Steuerfreibetrag geltend gemacht werden, bis zu dessen Höhe nichts versteuert werden muss. Hier die wichtigsten Spielregeln.

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Den Freibetrag kann ein selbstständiger Handwerker beantragen, wenn er bei Betriebsaufgabe oder bei Betriebsveräußerung bereits 55 Jahre alt ist oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag beträgt 45.000 Euro.

Die 45.000 Euro werden um den Betrag verringert, um den der Gewinn aus der Aufgabe oder Veräußerung den Betrag von 136.000 Euro übersteigt.

Der Antrag darf nur ein einziges Mal im Leben geltend gemacht werden, selbst wenn mehrere Betriebe aufgegeben bzw. veräußert werden.

Beispiel zum Steuerfreibetrag

Eine selbstständige Handwerkerin verkauft ihren Betrieb zu ihrem 65. Geburtstag. Sie ermittelt einen Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro.  Da sie keinen anderen Betrieb hat, beantragt sie die Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG. Das Finanzamt zieht von dem Veräußerungsgewinn einen Freibetrag von 31.000 Euro ab (Veräußerungsgewinn 150.000 Euro abzüglich 136.000 Euro = übersteigender Betrag 14.000 Euro; Freibetrag 45.000 Euro abzüglich übersteigender Betrag 14.000 Euro).

Steuertipp: Hat ein Handwerker mehrere Betriebe, sollte er unbedingt mit seinem Steuerberater absprechen, für welchen dieser Betriebe der einmalige Freibetrag eingesetzt werden soll. dhz