Ein Tischler hat auf einer Messe einen Stand errichtet und will davon Referenzfotos machen und veröffentlichen. Was ist hier rechtlich zu beachten? Wie können Einwilligungen wirksam eingeholt werden? Und ist der Tischler aus dem Schneider, wenn er für die Bilder einen professionellen Fotografen beauftragt? Teil 3 der DHZ-Serie zum Thema Referenzfotos.

Im ersten und zweiten Teil dieser Serie zu Rechtsfragen bei Referenzfotos im Handwerk wurden bereits einige Rechte und Vorschriften genannt und erläutert. Was im ersten Teil für den Gerüstbauer als zu berücksichtigen genannt wurde und im zweiten Teil für den Schreiner, könnte auch für andere Handwerker relevant sein – wenn sie sich denn in einer vergleichbaren Situation befinden. Letztlich ist – wie so oft – der konkrete Einzelfall entscheidend. Für Handwerksbetriebe kann es aber immer hilfreich sein, zu wissen, worauf bei Referenzfotos grundsätzlich zu achten ist – in vielen ähnlich gelagerten Einzelfällen sind oft die gleichen Rechte zu berücksichtigen. Um möglichst praxisnah zu bleiben, hier nun das dritte, fiktive, aber dennoch realistische Fallbeispiel der Serie zu diesem Thema.
Fall: Tischler fotografiert bei Messe den von ihm errichteten Stand
Wer einen Messestand benötigt, beauftragt häufig Messebauer oder Schreiner mit den notwendigen Arbeiten. Da es den beauftragenden Unternehmen darum geht, sich bei potenziellen Geschäftspartnern oder Kunden möglichst gut und nachhaltig in Szene zu setzen, sind Messestände mit einem gewissen Wow-Faktor keine Seltenheit. Hat eine Tischlerei einen beeindruckenden Messestand gebaut, liegt der Gedanke nahe, den Messestand zu fotografieren, um damit auf der eigenen Homepage, in Flyern oder Prospekten zu werben. Dabei muss die Tischlerei jedoch eine Reihe von Rechtsvorschriften beachten.
Relevant ist in diesem Zusammenhang vieles von dem, was für den Schreiner im Uhrengeschäft gilt. So muss zum Beispiel auch der Tischler darauf achten, dass keine markenrechtlich geschützten Produkte (wie zum Beispiel ein Auto oder eine Uhr) ohne Erlaubnis des Rechteinhabers auf seinen Fotos vom Messestand zu sehen sind. Auch das Haus- und Eigentumsrecht ist insofern zu beachten, als der Tischler den Messeveranstalter vorab um Erlaubnis zum Fotografieren bitten sollte – am besten schriftlich. Und was zum Persönlichkeitsrecht, Datenschutz sowie Urheberrecht beim Fall des Schreiners im Uhrengeschäft steht, sollte ebenfalls vom Tischler bei der Messe berücksichtigt werden.
Das soll hier jetzt nicht im Detail wiederholt werden. Stattdessen geht es um Rechtsvorschriften, die im genannten Beispiel des Tischlers bei einer Messe zusätzlich von Belang sein könnten. Vor allem, weil bei einer Messe meist viele Menschen unterwegs sind und somit fremde Personen auf den Fotos zu sehen sein könnten, ergeben sich eine Reihe von neuen Rechtsfragen, die nachfolgend beantwortet werden.
Einwilligungserklärung von allen Personen auf den Fotos nötig?
Will der Tischler Fotos von dem von ihm aufgebauten Messestand machen und zu Werbezwecken veröffentlichen, muss tendenziell von allen Personen, die auf dem Foto klar und deutlich zu sehen sind, eine Einwilligungserklärung eingeholt werden. Ansonsten würde der Tischler gegen das Persönlichkeitsrecht der fotografierten Personen verstoßen. Es spielt dabei keine Rolle, wie viele Personen auf dem Foto zu sehen sind. Das gilt auch für Mitarbeiter des eigenen Unternehmens. Bei Minderjährigen gilt: Ist das Kind 16 Jahre alt, kann es laut Artikel 8 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) selbst eine Willenserklärung abgeben. Bei Kindern, die jünger als 14 Jahre sind, müssen die Sorgeberechtigten zustimmen – wenn es zwei Eltern gibt, dann beide. Ab 14 Jahren muss laut dem Kunsturhebergesetz auch das Kind zustimmen, sofern es über eine sogenannte Einsichtsfähigkeit verfügt (darüber könnte im Einzelfall entschieden werden).
Eine Ausnahme von der generellen Notwendigkeit zur Einwilligungserklärung gibt es jedoch, erklärt Rechtsanwalt Niklas Plutte aus Mainz: "Wenn zum Beispiel von oben mithilfe einer Drohne eine Großaufnahme gemacht wird, auf der Hunderte Personen zu sehen sind und deren Identität aufgrund der Perspektive nicht klar erkennbar ist, braucht man keine Einwilligungserklärung von den Fotografierten."
Was in einer Einwilligungserklärung stehen muss
Generell ist es vorteilhaft, die Einwilligung nicht nur mündlich, sondern möglichst schriftlich einzuholen. Im Streitfall lässt sich so leichter nachweisen, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Der Inhalt einer schriftlichen Einwilligung hängt zum Teil vom Einzelfall ab, einige Punkte sollten aber immer enthalten sein: Zunächst eine Möglichkeit zum Ankreuzen, dass die fotografierte Person mit der Verwendung des Fotos einverstanden ist. Nach der DSGVO, die für digitale Fotos gilt, haben Personen das Recht, genau zu wissen, was mit den Fotos geschieht, auf denen sie zu sehen sind. Der Schreiner aus dem obigen Beispiel sollte daher in der Einwilligungserklärung ganz konkret darüber informieren, dass die Fotos zu Referenz- oder Werbezwecken verwendet werden, zum Beispiel in Broschüren, Flyern, digitalen Verkaufsprospekten oder auf der Firmenhomepage – und auch darüber, ob dabei weitere Daten wie zum Beispiel der Name verwendet werden sollen.
"Je konkreter beschrieben wird, wofür die Fotos genutzt werden sollen, desto besser", sagt Rechtsanwalt Plutte aus Mainz. Wichtig ist auch, wer auf die Fotos zugreifen kann: Im Intranet eines Unternehmens wird der Personenkreis deutlich kleiner sein als bei Fotos auf der öffentlichen Homepage. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung absolut freiwillig ist und keine Nachteile entstehen, wenn die Einwilligung verweigert wird. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit formlos widerrufen werden kann. Plutte empfiehlt, sich nicht auf eine der vielen Mustereinwilligungserklärungen im Internet zu verlassen. "Für die konkrete Formulierung sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dann ist man auf der sicheren Seite."
Muss jeder Widerruf einer Einwilligung akzeptiert werden?
Grundsätzlich gilt: Eine fotografierte Person kann ihre gegebene Einwilligung jederzeit widerrufen. Die Fotos dürfen dann nicht mehr genutzt werden. Und sie sind unverzüglich zu löschen. Das ist bei Fotos, die auf einer Homepage oder in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram online gestellt wurden, kein Problem. Bei einer bereits gedruckten Broschüre oder einem Flyer sieht das hingegen anders aus, da bei der Gestaltung und dem Druck Kosten entstanden sind. "In so einem Fall könnte man je nach Ausgestaltung des Einzelfalls eventuell argumentieren, dass ein Widerruf der Einwilligung unverhältnismäßig ist", sagt Rechtsanwalt Plutte. "Ob jedoch im Streitfall das zuständige Gericht das auch so sieht, ist schwer abzuschätzen." Eine bessere Position hätte ein Unternehmen, wenn dem oder den Fotografierten eine Vergütung gezahlt und dies auch vertraglich festgehalten wurde. Dann kann gemäß § 22 Kunsturhebergesetz nicht so einfach widerrufen werden. "Die Vergütung sollte dabei nicht zu gering ausfallen", empfiehlt Plutte.
Haften Unternehmen auch, wenn sie Fotografen beauftragen?
Beauftragt der Tischler aus dem genannten Beispiel einen professionellen Fotografen, kann er die Rechtsfragen nicht auf diesen abwälzen. "Der Fotograf ist zwar der Urheber der Fotos, er tritt aber die Nutzungsrechte an das Unternehmen mittels eines entsprechenden Vertrages ab. Und damit haftet das Unternehmen für die im Sinne der Fotografierten korrekte Verwendung der Fotos", sagt Rechtsanwalt Plutte. Der Tischler müsste also selbst dafür sorgen, dass eine gültige Einwilligungserklärung der Fotografierten vorliegt. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter die Fotos macht: Auch dann muss sich die Unternehmensführung um die Einwilligungserklärungen kümmern und juristische Fragen wie Verwertungsrechte mit dem Mitarbeiter als Urheber der Fotos klären.