Kinderkrankentage erlauben es Erwerbstätigen, der Arbeit fernzubleiben, um ihre kranken Kinder zu betreuen. Als Lohnersatz erhalten sie Kinderkrankengeld. Wie viele Tage Anspruch gibt es im Jahr? Können Eltern ihr Kind auch telefonisch krankschreiben lassen? Und welche Voraussetzungen müssen überhaupt erfüllt sein? Die Antworten.

Das Kind ist krank und kann nicht wie gewohnt in den Kindergarten oder in die Schule gehen. Ein berufstätiger Elternteil kann in solchen Fällen einen Kinderkrankentag nehmen und bei seiner gesetzlichen Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Kinderkrankentage für das Jahr 2025 befristet erhöht. Der Bundestag hat kürzlich beschlossen, diese Regelung auch im Jahr 2026 fortzusetzen.
- Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld: Voraussetzungen
- Vergütung durch den Arbeitgeber oder Kinderkrankengeld?
- Jährlicher Anspruch von Kinderkrankentage
- Kinderkrankengeld: Höhe
- Sonderregelungen: Wechselnder Wohnsitz, Tage übertragen, Kind mit Behinderung
- Wer hat alles Anspruch auf Kinderkrankengeld: Selbstständige, Azubis, Minijobber
- Was, wenn die jährlichen Kinderkrankentage aufgebraucht sind?
- Kind telefonisch krankschreiben
- Das gilt für Privatversicherte
Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld: Voraussetzungen
Ein Anspruch für Erwerbstätige besteht, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der zu Hause bleibende Elternteil und das kranke Kind sind beide gesetzlich versichert.
- Es muss ein ärztliches Zeugnis vorliegen: Ein Attest des Arztes, das bescheinigt, dass das Kind krank ist und beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss.
- Das Kind muss im selben Haushalt leben und kein anderes Haushaltsmitglied kann die Pflege übernehmen.
- Das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein – d.h. bei Zwölfjährigen besteht kein Anspruch mehr.
Kinderkrankengeld oder Vergütung durch den Arbeitgeber?
"Bevor Kinderkrankengeld beantragt wird, muss geklärt werden, ob nicht der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den Dienstausfall durch die Kinderpflege zu bezahlen", erklärt Rechtsanwalt Benjamin Onnis, Fachanwalt für Arbeitsrecht vom Berliner Büro der Kanzlei FPS. Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist das grundsätzlich der Fall, doch es gibt Ausnahmen. Im § 616 BGB ist geregelt, dass Arbeitnehmer, die aus persönlichen Gründen für einen nicht besonders langen Zeitraum ausfallen, ihre Vergütung vom Arbeitgeber erhalten müssen. "Findet dieser Paragraf Anwendung, kann der Arbeitnehmer das Geld vom Arbeitgeber verlangen", so Onnis. Es kommt also gar nicht erst zum Beantragen des Kinderkrankengelds. Laut Onnis gilt der § 616 BGB nicht, wenn:
- Der Anspruch bereits durch häufige Nutzung in einem Jahr ausgeschöpft ist. Wie viele Tage das genau sind, sei im Gesetz nicht geregelt. Meist gehe man von fünf bis zehn Tagen pro Jahr aus. "Der Einzelfall muss abgewogen werden. Rechtlich handelt es sich um einen Anspruch des Arbeitnehmers, der gerichtlich überprüfbar ist", sagt Onnis.
- Der Paragraf grundsätzlich durch den Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Onnis empfehle Arbeitgebern immer, den § 616 BGB im Arbeitsvertrag auszuschließen. Nach Einschätzung des Rechtsanwalts sei das in der Praxis häufig der Fall.
Es werde also immer zuerst überprüft, ob der Arbeitgeber zur Zahlung an den Arbeitnehmer verpflichtet ist. Ist das nicht der Fall und der § 616 BGB gilt nicht, kommt das Kinderkrankengeld in Betracht. Arbeitgeber können das in ihrem Arbeitsvertrag überprüfen – verweist dieser auf den geltenden Tarifvertrag, können Arbeitnehmer den Tarifvertrag bei der Personalabteilung einfordern. "Mit der Frage, ob § 616 BGB im Einzelfall greift oder nicht, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Im Streitfall müssen dann Gerichte entscheiden", erklärt Onnis.
Kinderkrankentage 2026: Eltern 15 Tage, Alleinerziehende 30 Tage
Sind beide Eltern und das Kind gesetzlich krankenversichert, haben Mutter und Vater pro Kind jeweils einen Anspruch auf 15 Kinderkrankentage im Jahr. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern haben Eltern jeweils maximal 35 Tage und Alleinerziehende den doppelten Anspruch von maximal 70 Tagen.
Während der Corona-Pandemie hatten Eltern einen höheren Anspruch. Mütter und Väter konnten jeweils 30 Arbeitstage und Alleinerziehende 60 Arbeitstage für die Betreuung ihrer Kinder von der Arbeit fernbleiben. Dennoch ist der aktuelle Anspruch auf Kinderkrankentage höher als vor der Pandemie. Damals konnten Eltern zehn Kinderkrankentage und Alleinerziehende 20 Kinderkrankentage in Anspruch nehmen.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Gesetzlich Versicherte erhalten in der Regel 90 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen Nettoverdienstes von der Krankenkasse erstattet. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, die fehlenden zehn Prozent aufzustocken, so Onnis. Sofern der Arbeitgeber seinen Meldepflichten zügig nachkomme, zahle die Krankenkasse das Krankengeld in der Regel innerhalb des Monats aus. Der Jurist ergänzt: "Auch Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem Kinderkrankengeld bezahlt." Für die Krankenversicherung würden keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Beiträge würden aus 80 Prozent des Arbeitsentgelts berechnet werden.
Wichtig: Sofern in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen – z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld – geleistet wurden, beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des entgangenen Nettoentgelts.
Sonderfälle: Geteiltes Sorgerecht, Kinderkrankentage überschreiben, Sorgerecht übertragen
1. Kinderkrankentage: Welcher Elternteil bleibt Zuhause?
"Die Eltern können entscheiden, wer zu Hause beim kranken Kind bleibt", sagt der Fachanwalt. Wenn ein Elternteil einen wichtigen Arbeitstermin hat, kann er diesen dadurch auch wahrnehmen. Es ist nicht möglich, dass beide Eltern gleichzeitig jeweils einen Kinderkrankentag nehmen.
2. Dürfen Kinderkrankentage an den Partner übergeben werden?
Laut Rechtsanwalt Onnis ist es möglich, die 15 Tage ganz oder teilweise auf den Partner zu übertragen. Wenn zum Beispiel die Mutter immer unabkömmlich ist, weil sie wichtige berufliche Aufgaben zu erledigen hat, kann der Vater auch ihre Tage in Anspruch nehmen. "Wichtig in diesem Beispiel ist, dass der Arbeitgeber des Vaters der Weitergabe der Kinderkrankentage zustimmt." Ein Rechtsanspruch auf die Übertragung besteht jedoch nicht, weshalb die meisten Arbeitgeber laut Onnis eher zurückhaltend sind.
3. Was gilt bei einem geteilten Sorgerecht mit einem Wechselmodell bei der Erziehung?
"Hier kommt es darauf an, in welchem Haushalt das Kind zum Zeitpunkt der Erkrankung lebt", erklärt der Fachanwalt. Werde das Kind im wöchentlichen Wechselmodell betreut, stehe der Anspruch auf Kinderkrankengeld dem betreuenden Elternteil nur in der jeweiligen Betreuungswoche zu.
4. Kinderkrankengeld: Was ist, wenn ein Elternteil privat versichert ist?
"Ist beispielsweise der Vater privat und die Mutter gesetzlich versichert, hat nur die Mutter einen Anspruch auf 15 Kinderkrankentage", so Onnis. Voraussetzung sei, dass das Kind auch gesetzlich versichert ist. Privatversicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
5. Was, wenn zwei Kinder gleichzeitig krank sind?
Sind mehrere Kinder am selben Tag krank und es besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, werde laut Onnis nur ein Kinderkrankentag vom Kontingent abgezogen. Übrigens: Auch wenn Eltern oder Alleinerziehende drei oder mehr Kinder haben, der maximale Anspruch auf Kinderkrankengeld liegt dennoch bei 35 bzw. 70 Tagen.
6. Kinderkrankentage: Was gilt für behinderte oder im Sterben liegende Kinder?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt grundsätzlich nur für Kinder unter zwölf Jahren, also nicht für Zwölfjährige. "Diese Altersregel gilt laut Gesetz jedoch nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist", ergänzt Onnis. Der Anspruch auf Kinderkrankentage bleibe in diesem Fall aber unverändert.
Anders sei es in schweren Fällen, wenn Kinder im Sterben lägen und eine begrenzte Lebenserwartung hätten. Hier gibt es laut Onnis einen unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankentage.
Für den Nachweis ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Der Fachanwalt erklärt: "Der Beweis kann durch gängige Beweismittel des Zivilprozesses erbracht werden, z.B. durch Darlegen entsprechender Unterlagen über Atteste, ärztliche Überweisungen oder stationäre Aufenthalte."
Auch bei einer stationären Mitaufnahme eines Elternteils besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Meltem Kaya-Simsek, ebenfalls Rechtsanwältin im Berliner Büro der Kanzlei FPS mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht erklärt: "Aber nur dann, wenn nach § 45 Abs. 1a SGB V eine Mitaufnahme aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung seines Kindes erforderlich ist." Außerdem hänge der Anspruch davon ab, ob das Kind unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sei. Onnis sagt: "Zusätzlich muss dem Elternteil sein Verdienst durch die stationäre Mitaufnahme ausfallen." Das Vorlegen der medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen und die Dauer der notwendigen Mitaufnahme ist von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen. Leistungspflichtig sei dann die Krankenkasse des begleitenden Elternteils. Der Fachanwalt Onnis sagt: "Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1a SGB V besteht hier ohne zeitliche Begrenzung." Die Tage werden also nicht vom jährlichen Anspruch der Eltern abgezogen.
7. Kind ist auf Kur oder in der Reha
"Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen gelten als stationäre Behandlungen", sagt der Fachanwalt Onnis. Allerdings müssten auch hier medizinische Gründe für die Begleitung vorliegen und von der Einrichtung schriftlich bestätigt werden.
8. Kann das Sorgerecht an Verwandte übergeben werden?
Das Personensorgerecht für das Kind auf den Onkel, die Großeltern oder einen anderen Verwandten übertragen, damit dieser Anspruch auf einen Kinderkrankentag hat – geht das? Der Fachanwalt klärt auf: "Nein, das ist nicht möglich. Anspruch auf Kinderkrankentage haben nur die Eltern und keine Verwandten."
9. Kann ich auch einen halben Kinderkrankentag nehmen?
Onnis: "Laut dem Gesetz ist das nicht möglich, es können nur ganze Tage genommen werden." Vormittags das Kind betreuen und nachmittags zur Arbeit gehen, sei also nicht möglich.
10. Welche Möglichkeiten haben Eltern, wenn ihr Teenager mit 40 Grad Fieber im Bett liegt?
Sobald das Kind zwölf Jahre oder älter ist, besteht kein Anspruch mehr auf einen Kinderkrankentag. Möglich ist dann eine unbezahlte Freistellung, um zu Hause beim Kind zu bleiben.
Kinderkrankengeld: Selbstständige, Teilzeitkräfte, Azubis – wer hat Anspruch?
1. Besteht ein Recht auf Kinderkrankengeld, wenn im Homeoffice gearbeitet wird?
Die Antwort des Juristen Onnis: "Selbstverständlich, wenn der Elternteil eigentlich im Homeoffice arbeitet, aber auf das Kind aufpassen muss, kann er seiner Arbeit nicht nachgehen." Anders läge der Fall, wenn es nicht medizinisch notwendig wäre, das Kind ständig zu beaufsichtigen – dann bestünde aber auch kein Anspruch auf einen Kinderkrankentag.
2. Kurzarbeit: Besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld bei Kurzarbeit?
"Auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind", sagt Onnis. Das Kurzarbeitergeld gibt es grundsätzlich immer nur dann, wenn die Arbeit aufgrund der Kurzarbeit ausfällt. "Ist nun das Kind krank und es wird ein Kinderkrankentag genommen, fällt die Arbeit nicht wegen der Kurzarbeit aus, sondern wegen der Krankheit des Kindes", erläutert der Fachanwalt. In diesem Fall gäbe es kein Kurzarbeiter-, sondern Kinderkrankengeld.
Aber welchen Betrag erhält der Angestellte dann von der Krankenkasse? Rechtsanwältin Kaya-Simsek klärt auf: "Das Kinderkrankengeld berechnet sich aus dem ausgefallenen Verdienst während der Freistellung zur Pflege des Kindes. Grundlage sind also der Nettoverdienst, der in der Kurzarbeit verdient worden wäre, sowie das Kurzarbeitergeld. Davon werden für Angestellte grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, für selbstständig Tätige grundsätzlich 70 Prozent des täglichen Arbeitseinkommens ausgezahlt."
3. Haben Selbstständige Anspruch auf Kinderkrankengeld?
Onnis' Antwort: "Ja, wenn der Selbstständige mit seiner Tätigkeit Gewinne erzielt und gesetzlich versichert ist. Bei Selbständigen betrage das Kinderkrankengeld grundsätzlich 70 Prozent des Einkommens, für das zuletzt Beiträge gezahlt wurden."
4. Erhalten Minijobber auch Kinderkrankengeld?
Fachanwalt Onnis: "Minijobber sind in den meisten Fällen nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert und haben daher auch keinen Kinderkrankengeld-Anspruch." Bestehe auch kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bezahlte Freistellung und der § 616 BGB tritt nicht in Kraft, bestehe aber die Möglichkeit zur unbezahlten Freistellung.
5. Kinderkrankengeld: Was gilt für arbeitslose oder studierende Eltern?
Kaya-Simsek erklärt: "Wenn sich ein Bezieher von Arbeitslosengeld um ein krankes Kind kümmern muss, könne er weiter Arbeitslosengeld bekommen, obwohl er dem Arbeitsmarkt in dieser Zeit nicht zur Verfügung steht (§ 146 Abs. 2 SGB III)." Er werde dadurch so geschützt wie Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Die nötigen Nachweise sollte bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Studierende haben laut Kaya-Simsek keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
6. Haben Azubis einen Anspruch auf Kinderkrankengeld?
"Ja. Müssen Azubis wegen einer Erkrankung ihres Kindes zu Hause bleiben, können sie vom Arbeitgeber sogar eine längere Lohnfortzahlung verlangen. Sie haben Anspruch auf eine bezahlte Freistellung bis zu sechs Wochen", sagt die Fachanwältin Kaya-Simsek. Damit könnten Azubis mit krankem Kind deutlich länger bezahlt zu Hause bleiben als andere Beschäftigte.
7. Teilzeitkräfte – das gilt für das Kinderkrankengeld:
Für Teilzeitbeschäftigte gibt es laut Onnis keine Sonderreglungen. An einem arbeitsfreien Tag gebe es aber ohnehin keinen Lohn – daher entfalle hier der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sei das Kind an einem regulären Arbeitstag krank, bestehe der Anspruch ganz normal. Auf einen Wechsel der Arbeitstage aufgrund der Kindeserkrankung könne der Arbeitgeber nicht bestehen, "außer es ist im Arbeitsvertrag anders vereinbart", ergänzt der Rechtsanwalt.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet immer montags, mittwochs und freitags. Erkrankt das Kind an einem Dienstag, hat der Vater keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wird das Kind jedoch an einem Mittwoch krank, kann er einen Kinderkrankentag nehmen.
Der Anspruch auf Kinderkrankentage für Teilzeitbeschäftigte wird nicht anteilig gekürzt. Es gilt der gleiche Tagesanspruch wie für Vollzeitbeschäftigte.
8. Kita hat zu: Besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld?
2023 gab es bis zum 7. April das sogenannte "Corona-Kinderkrankengeld". Seitdem diese Regelung ausgelaufen ist, kann im Falle einer Kitaschließung kein Kinderkrankengeld mehr beansprucht werden. Onnis ergänzt: "Es war eigentlich dogmatisch falsch, diese Betreuungsproblematik unter die Krankengeldregelungen zu fassen, da keine Krankheit vorliegt."
9. Kann der Arbeitgeber stattdessen auf den Abbau von Überstunden bestehen?
Besteht laut Gesetz der Kinderkrankentage-Anspruch, hat der Chef nicht das Recht, auf einen Überstundenabbau zur Kindesbetreuung zu bestehen, so Onnis. Muss er allerdings das Entgelt laut dem § 616 BGB selbst zahlen, sieht es anders aus. Dann könne er auf den Überstundenabbau bestehen.
Kinderkrankentage aufgebraucht, was jetzt?
Wenn alle Kinderkrankentage für das Jahr aufgebraucht sind und das Kind erneut erkrankt und betreut werden muss, gibt es immer noch die Möglichkeit der unbezahlten Freistellung von der Arbeit. Dies gilt für gemeinsam erziehende Elternteile und Alleinerziehende gleichermaßen. Eine offizielle Form für diese Beantragung gibt es laut Onnis nicht, er empfiehlt den Antrag auf unbezahlte Freistellung allerdings aus Beweiszwecken stets schriftlich zu stellen: "Grundsätzlich besteht, außer in den gesetzlich geregelten Fällen, kein Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung". Es sei eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn betriebliche Gründe dagegensprechen, könne der Arbeitgeber auch "nein" sagen. Regelungen über eine unbezahlte Freistellung könnten allerdings auch in Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Übrigens: Sich einfach selbst krankschreiben zu lassen, kann den Arbeitsplatz kosten, falls man damit auffliegt.
Krankmeldung: Telefonische Möglichkeit, Kinder-Attest, Einreichung
Eine ärztliche Bescheinigung für Kinder ist bereits am ersten Tag der Erkrankung in schriftlicher Form erforderlich. Wird die Arbeitsunfähigkeit erst später oder gar nicht ärztlich festgestellt, entstehe der Anspruch auf Kinderkrankengeld in der Regel entsprechend später oder gar nicht. Die Bescheinigung kann elektronisch oder per Post bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Seit Ende 2023 ist auch eine telefonische Krankschreibung für Kinder möglich. Dabei gelten diese Regeln:
- Das erkrankte Kind muss dem behandelnden Arzt persönlich bekannt sein.
- Die Krankschreibung per Telefon ist medizinisch möglich, die Symptome sind also telefonisch feststellbar.
- Die Bescheinigung gilt maximal für fünf Kalendertage. Danach gelten die gleichen Bestimmungen wie für Arbeitnehmer: Für eine Verlängerung der Krankmeldung ist ein persönlicher Besuch in der Arztpraxis erforderlich.
Kinderkrankentage: Das gilt für Privatversicherte
Erwerbstätige, die privat und nicht gesetzlich versichert sind, haben keinen Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld. Auch hier wird zunächst geprüft, ob der Arbeitgeber nach dem Arbeitsvertrag oder nach § 616 BGB zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet ist. Onnis sagt: "Im Gesetz ist allerdings nicht geregelt, für wie viele Tage der Anspruch besteht." Meist gehe man von fünf bis zehn Tagen pro Jahr aus, aber das sei gesetzlich nicht geregelt, "man muss immer den Einzelfall betrachten". Faktoren wie die medizinische Notwendigkeit der Pflege oder die Tatsache, dass niemand anderes einspringen kann, seien hier wichtig.
Sind die Tage aufgebraucht oder besteht generell kein Anspruch, kommt auch hier die unbezahlte Freistellung in Betracht.