Unterstützung für einkommensschwache Familien Kinderzuschlag: Das gilt 2023 für Höhe und Einkommensgrenze

Trotz Erwerbstätigkeit zu wenig zum Leben: Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit geringem Einkommen. Er ist zum 1. Januar 2023 gestiegen. Wer den Kinderzuschlag bekommt und wie man ihn beantragt – alle Infos im Überblick.

Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag richtet sich an Eltern, die zwar arbeiten, aber trotzdem finanziell kaum über die Runden kommen. - © Pixel-Shot - stock.adobe.com

Seit Juli 2022 liegt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag (KiZ) statt bei 209 Euro bei 229 Euro. Diese Anhebung sollte helfen, die stark gestiegenen Energiekosten ein wenig auszugleichen. Im Rahmen des Entlastungspakets, das die Regierungsparteien 2022 beschlossen hatten, wurde eine weitere Anhebung eingeplant: Zum 1. Januar 2023 stieg der Höchstbetrag des Kinderzuschlags auf 250 Euro monatlich.

Immer wieder musste das Bundesfamilienministerium in den vergangenen Jahren Änderungen im Zusammenhang mit dem Kinderzuschlag auf den Weg bringen, damit mehr Familien mit kleinen Einkommen eine finanzielle Entlastung bekommen. So gelten schon seit 2019 erleichterte Zugangsbedingungen für den Kinderzuschlag.

Im Fokus stehen dabei Familien, die zwar eigenes Einkommen erarbeiten, aber trotzdem finanziell kaum über die Runden kommen. Durch die Zahlungen des Kinderzuschlags sollen sie auf die Beantragung von Leistungen aus dem SGB II (Bürgergeld) für die Kinder verzichten können. So gilt seit der letzten Änderung keine strikte Einkommensgrenze mehr. Mit steigendem Einkommen reduziert sich der Kinderzuschlag nun nur noch, aber er fällt nicht abrupt weg.

Wer bekommt den Kinderzuschlag? Welche Einkommensgrenzen gelten?

Den Kinderzuschlag können Eltern beantragen mit einem Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende). Zudem gilt eine Höchsteinkommensgrenze, die individuell anhand der Anzahl der Kinder, deren Alter und den Wohnkosten ermittelt wird.

Als Einkommen wird der Verdienst aus einer selbstständigen oder versicherungspflichtigen Beschäftigung gewertet. Darüber hinaus gehört zum Eltern-Einkommen zum Beispiel auch Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder BAföG. Eltern müssen ihr Einkommen der letzten sechs Monate vor der Antragstellung nachweisen.

Wird Vermögen auf den Zuschlag angerechnet?

Das Vermögen wird nur dann geprüft, wenn es über den folgenden Beträgen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft liegt bzw. müssen dann Angaben dazu gemacht werden:

  • 2 Personen: 55.000 Euro
  • 3 Personen: 70.000 Euro
  • Erhöhung um 15.000 Euro je weiteres Kind.

Dabei zählen zum Vermögen nur sogenannte verwertbare Vermögensgegenstände wie Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Wertpapiere oder auch Hausrat und Kunstgegenstände und Haus- und Grundeigentum, das die Familien nicht selbst nutzen.

Gibt es weitere Leistungen für Familien, die den Kinderzuschlag erhalten?

Familien, die berechtigt sind, den Kinderzuschlag zu bekommen, profitieren auch in anderen Bereichen. So sind sie auch von den Kita-Gebühren befreit. Außerdem können sie zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Das sind Geld- und Sachleistungen wie etwa Zuschüsse für Ausflüge und Klassenfahrten der Kinder in Schule oder Kindergarten, für den Sportverein oder die Musikschule oder auch die Übernahme von Fahrtkosten.

Wo kann man den Kinderzuschlag beantragen?

Zuständig für die Beantragung des Kinderzuschlags sind die Familienkassen, die auch das Kindergeld auszahlen. Beide Leistungen werden auch zum selben Termin ausbezahlt und auf das Konto der jeweils berechtigen Familie überwiesen. Die Auszahlungstermine unterscheiden sich je nach der sogenannten Kindergeldendziffer. Sie können hier eingesehen werden.>>>

Den Kinderzuschlag kann man auch online beantragen. Dafür und für alle weiteren Informationen zum Kinderzuschlag hat die Bundesagentur für Arbeit das Portal kinderzuschlag.de eingerichtet. Direkt zum Online-Antrag geht es hier.>>>

In der Regel gilt die Bewilligung des Kinderzuschlags für sechs Monate. Danach muss man einen neuen Antrag stellen. Ändern sich das Einkommen oder andere relevante Angaben der Familie, so ist dies der Familienkasse mitzuteilen.

Voraussetzungen für Kinderzuschlag

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
  • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

Quelle: BA