Die Registrierungspflicht zur Geldwäscheprävention hat sich für die meisten Güterhändler auf das Jahr 2027 verschoben. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hin. Betroffen können auch Handwerksunternehmen sein, wenn sie zur Geldwäscheprävention verpflichtet sind.

Mit dem "Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" war Ende vergangenen Jahres noch eine Übergangsregelung in Kraft getreten.
Für Güterhändler, die nicht mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, besteht die Pflicht zur Registrierung nun spätestens ab dem 1. Januar 2027 (§59 Abs. 6 Satz 3 GWG).
Anders Güterhändler, die mit diesen Gütern handeln. Sie sind seit 1. Januar 2024 verpflichtet, sich im elektronischen Meldeportal "goAML" unter goaml.fiu.bund.de zu registrieren. Für alle gilt: Eine fehlende Registrierung stellt bis zum 1. Januar 2027 noch keine Ordnungswidrigkeit dar. Dieses Gesetz (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz) muss allerdings erst noch in Kraft treten.
Wer zur Registrierung verpflichtet ist
In § 2 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GWG) ist aufgelistet, wer verpflichtet ist, sich im Meldeportal "goAML" zu registrieren. Geldwäsche ist ein internationales Problem, daher betreibt das Meldeportal die Financial Intelligence Unit (FIU) des Büros der Vereinten Nationen für Suchtstoff- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC).
Auf der langen Liste der zur Registrierung verpflichteten Berufsgruppen stehen neben Banken, Rechtsanwälten und Steuerberatern unter Punkt 16 auch Güterhändler. Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Güterhändler, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GWG). In diese Kategorie fallen demnach auch einige Handwerker. Nämlich dann, wenn sie gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln, sie veräußern oder erwerben.
Handel mit hochwertigen Gütern wie Edelmetallen
Hochwertige Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen (§ 1 Abs. 10 GWG).
Wie das GWG weiter aufführt, gehören zu diesen Gütern insbesondere: Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Kupfer und seltene Erden, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote und Luftfahrzeuge. Diese Liste ist nicht abschließend.
Daraus ergeben sich die möglicherweise betroffenen Gewerke, die neben ihrer handwerklichen Dienstleistung auch Waren und Produkte verkaufen (beispielsweise teuren Schmuck, hochwertige Uhren oder Luxusautos) wie
- Gold- und Silberschmiede
- Uhrmacher
- Bootsbauer
- Autohäuser
- etc.
Ziel des Geldwäschegesetzes ist es, den Missbrauch von Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorfinanzierung zu verhindern. dan