Geschenke, GWG, Sammelposten Aufgepasst: 3 Steueränderungen für Chefs im Handwerk

Das Wachstumschancengesetz enthält einige steuerliche Änderungen, die Sie als selbstständiger Handwerker schon jetzt auf dem Schirm haben sollten. Diese drei Beispiele zeigen: Warten auf 2024 kann sich auszahlen.

Selbstständige sollen ihre Geschenke an Geschäftspartner ab 2024 bis 50 Euro pro Person und Jahr als Betriebsausgaben absetzen können. - © Pixel-Shot - stock.adobe.com

Ab 2024 höhere Freigrenze für Geschenke

Wer seinen Kunden und Geschäftsfreunden mit einem Geschenk eine Freude machen möchte, sollte dabei beachten, dass pro Empfänger und Jahr nur Geschenkaufwendungen bis 35 Euro netto steuerlich zulässig sind. Ist das Geschenk teurer oder hat der Empfänger im Jahr 2023 mehrere Geschenke erhalten und wurde dadurch insgesamt die Freigrenze von 35 Euro überschritten, dürfen die Geschenkaufwendungen nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Außerdem entfällt die Vorsteuererstattung.

Nach den geplanten Steueränderungen darf ab dem 1. Januar 2024 steuerlich großzügiger geschenkt werden. Ein Geschenk darf dann bis zu 50 Euro kosten. Es lohnt sich also, mit einem Geschenk an Kunden oder Geschäftspartner bis zum 1. Januar 2024 zu warten.

Praxis-Tipp: Es gibt jedoch eine Ausnahme von der 35-Euro-Freigrenze (ab 1. Januar 2024 50-Euro-Freigrenze). Kann der Beschenkte das Geschenk ausschließlich betrieblich oder beruflich nutzen, spielt der Preis des Geschenks keine Rolle. Wird ein Spezialwerkzeug für 1.000 Euro verschenkt, das nur an einer Spezialmaschine des Kunden funktioniert, können diese 1.000 Euro als abziehbare Geschenkaufwendungen angesetzt werden.

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt 2024 auf 1.000 Euro

Nach derzeitiger Rechtslage wird bei der Anschaffung von Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens mit einem Nettokaufpreis bis 800 Euro ein Sofortabzug beim Betriebsausgabenabzug anstelle einer mehrjährigen Abschreibung gewährt. Ist die Anschaffung von Wirtschaftsgütern geplant, die einzeln zwischen 800 und 1.000 Euro netto kosten, lohnt es sich, mit dem Kauf bis zum 1. Januar 2024 zu warten. Denn dann soll die Netto-Höchstgrenze von derzeit 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden.

Beispiel: Ein selbstständiger Handwerker möchte verschiedene Werkzeuge kaufen. Investitionsvolumen ca. 15.000 Euro. Die einzelnen Werkzeuge kosten durchschnittlich 950 Euro netto (Nutzungsdauer drei Jahre). Variante a: Er kauft die Werkzeuge noch im Jahr 2023. Variante b: Er wartet mit der Anschaffung bis Januar 2024.

 Variante a: Kauf 2023Variante b: Kauf 2024
AbschreibungBetriebsausgaben 2023: 416 Euro (lineare Abschreibung; 15.000 Euro : 3 Jahre x 1/12 für Dezember)Betriebsausgaben 2024: 15.000 Euro (Sofortabzug als GWG nach geplanter Steueränderung)

Sammelposten-Methode 2024 deutlich effektiver

Wer heute Gegenstände für sein betriebliches Anlagevermögen bis zu einem Nettowert von 1.000 Euro kauft, kann die Ausgaben in einem Sammelposten erfassen und gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt abschreiben. Sind die Gegenstände teurer und haben eine sehr lange Nutzungsdauer (z.B. Möbel; Nutzungsdauer 13 Jahre), lohnt es sich, mit der Investition bis zum 1. Januar 2024 zu warten. Denn im Rahmen der Steueränderungen ist geplant, die Nettogrenze von derzeit 1.000 Euro auf 5.000 Euro anzuheben.

Beispiel: Eine selbständige Handwerkerin möchte endlich neue Möbel für ihren Betrieb kaufen. Investitionskosten 20.000 Euro, wobei jedes Möbelstück ca. 1.500 Euro bis 2.000 Euro kostet. Variante a: Sie investiert noch im Jahr 2023. Variante b: Sie kauft die Möbel erst im Januar 2024.

 Variante a: Kauf 2023Variante b: Kauf 2024
AbschreibungBetriebsausgaben 2023: 128 Euro (lineare Abschreibung; 20.000 Euro : 13 Jahre x 1/12 für Dezember)Betriebsausgaben 2024: 4.000 Euro (Sammelposten-Abschreibung; 20.000 Euro : 5 Jahre)

Zu beachten: Bei Anwendung der Sammelposten-Methode entfällt der Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Die Aufwendungen für GWG sind dann ebenfalls nach der Sammelposten-Methode abzuschreiben.