Theoretisch kann man sich gegen fast alles versichern. In der Praxis nützt das aber nur, wenn man vorher das Kleingedruckte liest. Anzeigepflichten und Verhaltensvorschriften haben es in sich – und Unwissenheit schützt Versicherungsnehmer nicht vor Schaden.

Jeder weiß es: Wer sich selbstständig macht, einen Betrieb übernimmt oder ihn später durch Hochs und Tiefs führt, hat enorm viel zu tun. Und daher verwundert es Insider nicht, dass das Thema Versicherungen mitunter hinten runterfällt. Die gängigen Policen werden zwar abgeschlossen, mit den Feinheiten aber hält man sich nicht auf. Eine fatale Schusseligkeit, die im Schadensfall existenzbedrohend sein kann. Denn gerade im betrieblichen Bereich müssen alle Versicherungen genau auf den Betrieb zugeschnitten und alle Obliegenheiten beachtet werden. Die Deutsche Handwerks Zeitung (DHZ) zeigt auf, worum es dabei geht und beantwortet die zehn wichtigsten Fragen:
1. Was sind Obliegenheiten? Warum gibt es sie?
Beim Abschluss einer Versicherung übernehmen beide Parteien Pflichten. Der Versicherer sagt zu, im Schadensfall die Kosten zu übernehmen. Der Versicherte übernimmt die Rechtspflicht, die Prämien rechtzeitig und vollständig zu zahlen. Darüber hinaus hat er aber noch weitere Pflichten, das sind die Obliegenheiten. Wobei es drei Unterscheidungen gibt: vorvertragliche Anzeigepflichten, Verhaltensvorschriften und Anzeigepflichten während der Vertragslaufzeit und Verpflichtungen im Schadensfall.
2. Sind alle Versicherungen betroffen oder nur bestimmte?
Art und Umfang der Auskunfts- und Handlungsverpflichtungen variieren zwar von Versicherungsart zu Versicherungsart. Grundsätzlich sind jedoch alle Policen betroffen. Weitgehend bekannt ist, dass bei Personenversicherungen wie Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen korrekte Angaben zu Vorerkrankungen gemacht werden müssen. Doch gerade auch im Haftpflichtbereich oder bei Sachversicherungen können falsche oder fehlende Angaben existenzbedrohend sein.
3. Was genau umfasst die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Wesentlich sind gültige, ehrliche und vollständige Auskünfte zur Person, zu den Angaben im Versicherungsvertrag und zum Risikoausmaß. Konkret: Schließt jemand einen Umweltschadenbaustein in seine Betriebshaftpflicht ein, weil er einen Öltank hat, bedeutet dies, dass er zum Beispiel die Größe, den Zustand des Tanks, bauliche Gegebenheiten und eventuelle Vorschäden exakt angeben muss.
4. Wie kann man sicherstellen, nichts Wesentliches zu vergessen?
Neben umfassender Information und Sorgfalt bietet auch die Hinzuziehung eines Beraters einen gewissen Schutz, gerade bei den vorvertraglichen Anzeigepflichten. Wird ein Vertrag über einen Berater abgeschlossen, kann auch dieser später in die Pflicht genommen werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Profi weiß, welche Angaben verbindlich sind und welche Umstände beachtet werden müssen.
5. Auf was muss während der Laufzeit geachtet werden?
Hier geht es einerseits Risikominderung, andererseits das Anzeigen von Veränderungen. Zur Risikominderung kann gehören, Maschinen regelmäßig zu warten und instand zu halten, Geräte nur gemäß den Herstellerbedingungen zu nutzen oder bestimmte Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Die Meldung von Veränderungen ist eine ganz wichtige Obliegenheit, die in der Realität allerdings am wenigsten beachtet wird. Veränderungen gehen oft im Arbeitsalltag unter. Grundsätzlich gilt jedoch: Immer wenn sich Rahmenbedingungen ändern, hat das Auswirkungen – oft sogar auf mehrere Policen. Dass An- und Umbauten der Gebäudeversicherung gemeldet werden müssen, leuchtet beispielsweise vielen noch ein. Aber auch die Haftpflicht ist hier betroffen und sofern – vorhanden – auch die Geschäftsinhaltsversicherung. Und auch neue Maschinen, weitere Mitarbeiter, Veränderungen in der Nachbarschaft, beispielsweise die Ansiedlung einer Schweißerei, oder vorübergehende Bauarbeiten an der eigenen Fassade, erhöhen das Risiko – und müssen nachgemeldet werden.
6. Steigt mit der Nachmeldung auch die Prämie?
Das kann sein, ist aber keinesfalls zwangsläufig so. In vielen Fällen ist der Vertrag auch kostenneutral "heilbar", wie es im Fachjargon heißt. Risiken werden einfach ergänzt, weitere Mitarbeiter eingeschlossen.
7. Was passiert, wenn Obliegenheiten missachtet werden?
Die Folgen einer Verletzung können gravierend sein: Je nachdem, wie schwer der Verstoß ist, kann der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Es gibt die einfach fahrlässige, die grob fahrlässige, die vorsätzliche und die arglistige Obliegenheitsverletzung. Unter einer einfachen Verletzung versteht man zum Beispiel eine kurze Unaufmerksamkeit beim Führen betrieblicher Fahrzeuge. Hierdurch ergibt sich in der Regel keine negative Konsequenz für den Versicherungsschutz. Allerdings liegt die Beweislast, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, beim Versicherungsnehmer.
8. Was versteht man unter einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung?
Fährt ein Monteur betrunken Auto, geht der Versicherer davon aus, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht, also eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vorliegt. Ob er damit aber teilweise von seiner Regulierungspflicht befreit ist, hängt davon ab, ob der Schaden auch tatsächlich in einem ursächlichen Zusammenhang steht. Zudem gibt es bei vielen Policen die Möglichkeit, durch Prämienerhöhung mit dem Versicherer einen Verzicht auf den Einwand einer groben Fahrlässigkeit zu vereinbaren.
9. Wann liegen vorsätzliche oder arglistige Obliegenheitsverletzungen vor?
Vorsatz wird beispielsweise dann bejaht, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages einen wesentlichen Mangel wie alte unsichere Leitungen oder frühere Brände bewusst verschweigt, also nicht anzeigt. Steht der Schaden später in einem kausalen Zusammenhang, ist der Versicherer von jeder Leistung befreit und kann fristlos kündigen.
Unter einer arglistigen Obliegenheitsverletzung wird eine vorsätzliche Irreführung verstanden, die über den bloßen Vorsatz hinausgeht. Also, wenn jemand gezielt in Betrugsabsicht handelt. Das ist laut Urteil des Landesgerichts Bonn (AZ: LG Bonn 6 S 63/12) dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer "einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann." Konkret: Wenn er beispielsweise, um eine Schadensregulierung zu erreichen, nach einem Brand, essenzielle Gegenstände verändert oder entfernt.
10. Was gilt im Schadensfall?
Tritt ein Schadensfall ein, glauben viele, mit einer einfachen Meldung an die Versicherung ist alles getan. Doch weit gefehlt, auch jetzt lässt sich noch vieles falsch machen. Schäden oder Gefahrerhöhungen können zu spät, inkorrekt oder nicht wahrheitsgetreu gemeldet werden (Missachtung der Anzeigepflicht). Der Versicherte kann aus Sicht der Versicherungen die Feststellung des Schadens erschweren, beispielsweise in dem er bei einem Einbruch Beweise nicht sichert (Missachtung der Mitwirkungspflicht) oder durch Aufräumen etwas verändert (Missachtung der Schadenssicherungspflicht). Und das ist noch längst nicht alles. Selbst wer einen Schaden ohne Zustimmung des Versicherers sozusagen unter der Hand regelt, also eigenmächtig anerkennen und bezahlt, macht sich einer Obliegenheitsverletzung schuldig (Missachtung des Anerkennungs- und Befriedungsverbots). Auch hier gilt also: Immer das Kleingedruckte lesen.