Empfänger der Corona-Soforthilfe erhalten früher oder später Post von ihrer Bewilligungsstelle. Die Behörden prüfen, ob Selbstständige und Betriebe 2020 zu hohe Zahlungen erhalten haben. Im Interview erklärt Rechtsanwältin Susana Campos Nave, wie sich Betroffene nach Erhalt des Schreibens verhalten sollten.

Im Jahr 2020 beantragten viele Handwerker die Corona-Soforthilfe. Damit die Behörden die Gelder schnell überweisen konnten, verzichteten sie auf eine genaue Prüfung der Fälle. Stattdessen müssen die Betroffenen nachträglich berechnen, ob sie Unterstützung letztlich in voller Höhe benötigten.
In mehreren Bundesländern startete deswegen bereits mit dem Jahreswechsel 2021/2022 ein Rückmeldeverfahren, in anderen steht es noch aus. Sicher ist: Jeder Soforthilfe-Empfänger wird auf kurz oder lang ein entsprechendes Schreiben in seinem Briefkasten finden. Das Timing könnte mit Inflation und Energiekrise im Nacken für einige Betriebe nicht schlechter sein. Wie sich Handwerker am besten verhalten, erklärt Susana Campos Nave, Fachanwältin für Strafrecht bei Rödl & Partner im Interview.
Rückmeldung der Corona-Sorforthilfe: Fragen und Antworten
Frau Campos Nave, viele Soforthilfe-Empfänger erhalten aktuell Post von ihrer Bewilligungsstelle. Was hat es damit auf sich?
Das Schreiben besagt, dass Betriebe jetzt prüfen sollen, ob sie die Corona-Soforthilfe in voller Höhe benötigt haben. Dieser Aufforderung müssen die Betroffenen nachkommen, denn es gibt eine sogenannte Mitwirkungspflicht. Wer zu Unrecht oder in zu großer Höhe Hilfe bezog, muss dies melden. Empfänger, die dem Schreiben nicht nachkommen oder falsche Angaben machen, begehen Subventionsbetrug und riskieren somit Bußen.
Wird der Staat gegenprüfen, ob sich alle betroffenen Betriebe zurückgemeldet haben?
Die Soforthilfen wurden über die Finanzbehörden ausgezahlt, somit ist dokumentiert, wer Hilfen bezogen hat. Wenn es unterdurchschnittlich viele Rückmeldungen gäbe, würden sicherlich Stichproben gemacht werden. Aber zunächst werden sich die Finanzbehörden vermutlich auf die Mitwirkungspflicht verlassen.
Bis wann muss die Rückmeldung erfolgen?
Die Rückmeldung muss bis Ende Juni 2023 erfolgen.
Woher wissen Betroffene, ob und wie viel Geld sie zurückzahlen müssen?
Das Bundesland Bayern hat das zum Beispiel durch eine Online-Berechnungshilfe gelöst. Aber auch ohne diese ist die Rechnung nicht kompliziert. Die Frage ist: Welche Ausgaben hätten zu dieser Zeit getätigt werden müssen und welche Einnahmen gab es? Wenn die Einnahmen die Ausgaben nicht deckten, handelt es sich um einen Liquiditätsengpass.
Was raten Sie Betrieben, die aufgrund verschiedenster Ursachen Liquiditätsengpässe hatten und in der unklaren Situation Soforthilfe beantragt haben?
Für die Corona-Soforthilfe galten von Anfang an strenge Voraussetzungen, auch wenn es in der Politik anders dargestellt wurde. Dort wurde immer wieder betont, dass es eine einfache unbürokratische Hilfe sei. Dennoch gab es enge Kriterien für die Beantragung. Wenn Unternehmer jetzt merken, dass doch kein Anspruch bestanden hat, müssen sie das der zuständigen Finanzbehörde anzeigen. Und zwar sofort, ohne schuldhaftes Zögern. Ich würde empfehlen, auf das Rückmeldeschreiben zu antworten und die Rückzahlung sofort anzubieten. Da die Frist erst im Juni 2023 abläuft, besteht die Chance, dass die Behörden bei der Wahl des Zeitpunkts sehr kulant sind. Trotzdem rate ich, das Geld nach Möglichkeit unverzüglich zurückzuzahlen. Dann kann gar nicht erst der Gedanke aufkommen, ob sich der Fall nicht doch im Bereich des Subventionsbetrugs bewegt. Es muss klar sein, dass es eine Fehleinschätzung war und kein Vorsatz.
Zum Thema Fehleinschätzung: Was passiert, wenn die Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfe bei der Beantragung erfüllt waren, es im Nachhinein aber eine Überkompensation gab?
Hier gilt das Gleiche. Die Betriebe müssen anzeigen, dass die Gelder doch nicht benötigt wurden, um den Liquiditätsengpass auszugleichen. Dabei wäre es auch gut, darzulegen, warum die Fehleinschätzung eintrat. Aber es ist klar, dass so etwas passieren kann. Es handelt sich schließlich immer auch um eine wirtschaftliche Prognose und niemand kann in die Zukunft sehen. Wenn sich die Dinge anders entwickeln, ist es eben so. Allerdings sollten die Hilfen dann schnell zurückgezahlt werden, um den Verdacht auszuräumen, dass das vorsätzlich erfolgt ist.
Viele Betroffene beklagen, dass bei der Einführung der Soforthilfe unklar war, ob Personalkosten als Begründung herhalten. Wäre ein Einspruch gegen die Rückzahlung möglich und hätte ein solcher Aussicht auf Erfolg?
Ja, die FAQs zu den Coronahilfen haben diese praxisrelevante Frage bereits früh behandelt. Im Detail war die Förderung von Personalkosten jedoch immer komplex, da es verschiedene Förderinstrumente gab, die sich mitunter ergänzt haben. Bei Personalaufwendungen sollte eine Gesamtbetrachtung anhand des Einzelfalls erfolgen. Berücksichtigt werden sollten unter anderem Kurzarbeit und branchenspezifische Sonderregelungen wie es sie in der Veranstaltungs- und Kulturbranche gab.
Aktuelle Information: Laut Medienberichten strebt das Land NRW innerhalb des 1. Quartals 2023 eine Grundsatzentscheidung zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe an. 2.500 Klagen seien an den Verwaltungsgerichten anhängig. Einen Termin für die mündliche Verhandlung gebe es noch nicht. Das Land war nach Niederlagen zu Corona-Soforthilfen vor den Verwaltungsgerichten Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen am Oberverwaltungsgericht in Berufung gegangen.
Können sich Soforthilfe-Empfänger auch mit großer zeitlicher Distanz zum Erhalt des Schreibens noch zurückmelden?
Wenn jemand, der Rückzahlungen leisten müsste, das Rückmeldeschreiben erhält und sich dann lange Zeit nicht meldet, ist das streng genommen eine schuldhafte Verzögerung. Aber es ist möglich, dass die Behörden in einem solchen Fall kulant sein werden. Die Frist läuft schließlich erst Juni 2023 aus. Eine Garantie gibt es aber nicht.
Wie weisen Soforthilfe-Empfänger nach, dass sie nicht rückzahlungspflichtig sind?
Ein Unternehmen muss nur eine Überkompensation anzeigen, also überschüssige Gelder. Ansonsten besteht eigentlich kein Handlungsbedarf. Ich würde aber trotzdem empfehlen, auf das Erinnerungsschreiben zu antworten und kurz darzulegen, wieso nichts zurückgezahlt werden muss. Außerdem sollte bedacht werden, dass der Fall in einem Zeitraum von zehn Jahren nochmal aufgerollt werden kann. Es besteht eine Pflicht, die Dokumentation entsprechend lange aufzubewahren. In dem Szenario sind das die Belege, dass nichts zurückgezahlt werden muss.
Wie sollten sich Empfänger der Soforthilfe auf einen möglichen Rückforderungsbescheid vorbereiten?
Jeder Soforthilfe-Empfänger wird früher oder später angeschrieben werden. Das einzige was sie jetzt tun können, ist die Belege aus dem Jahr 2020 zu sichten, damit sie schnell reagieren können.
Was tun, wenn durch die Rückzahlung erneut Liquiditätsengpässe entstehen?
Es ist bei den Behörden sicherlich möglich, eine Ratenzahlung zu beantragen. Am Ende geht es darum, die überschüssig gezahlten Hilfen wieder einzunehmen. Dem steht eine Ratenzahlung nicht entgegen.
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